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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1972-03-04/0048
Verfall der Schupposen aufzuhalten und bestellte sog. Träger, verantwortliche
Zinser, welche weiterhin für den rechten Bau und die Zinseingänge in ihrer „Trägerei
" verantwortlich waren. Sie bekamen dafür zur „Ermunterung und Ergötzlichkeit
" einen Becher von jedem Malter Fruchtzins.

Der Besitz einer Schuppose galt als Fallehen, das heißt, das Gütli wurde grundsätzlich
nur auf Lebenszeit ausgetan, doch in Wirklichkeit war die Erblichkeit
bereits gegeben. Nur beim Erlöschen der Erblinie, bei Mißbau und Verfall der
Zinsen und anderer Lasten, fiel das verliehene Gut an das Kloster zur weiteren
Verfügung heim. Der Bauer hatte also immerhin starke Eigentumsrechte. Nur Aufgabe
, Verkauf, Tausch und Handänderung hatte der Besitzer dem Meier oder Amtmann
anzuzeigen. Für die Nutzung mußte der Besitzer die auf seinem Gute lastenden
und festen Bodenzinsen oder unablösliche Gülten alljährlich zu den festgesetzten
Zeiten an die verantwortlichen Einzüger abliefern. Die Art und Höhe der Grundzinsen
waren wohl von St. Blasien ursprünglich für die Schuppisgüter einheitlich
geregelt, während sie für die Einzelstücke sehr unterschiedlich gefordert wurden.
Die Schupposen waren vorwiegend mit Geldzinsen belastet, die Erblehen mit
Frucht- und Weinzinsen; die Teilreben brachten mit Vs—Ve des Herbstertrages die
besten Einnahmen für den st.-bläsischen Keller. Der Zuschlagzins für die Hofstätten
auf einer als Bauernlehen überlassenen Liegenschaft des Klosters war mit 2 Hühnern
und 20 Eiern je Hof festgesetzt.

Grundsätzlich waren alle st.-bläsischen Schupposen „fällig": Jeder Besitzer eines
Gutes, aber auch eines einzelnen Grundstückes, wurde im Falle seines Todes mit
dem Güterfall belastet. Diese Grundlast haftete als nichtständige Abgabe auf Land
und Häusern. Sie wurde seit dem 16. Jhdt. außer von den Erblehen meist nur
noch in Geld entrichtet.

Über die anderen verbindlichen Pflichten und Lasten der st.-bläsischen Lehenbauern
berichtet der III. Teil „Die Dinghöfe und ihre Verfassung".

Bei Gesuchen um Erlaß, Milderung oder Stundung der fälligen Zinsen nach
Mißernten und Kriegen zeigte das Kloster wenig Verständnis; Rückstände und Zinsschulden
wurden oft jahrelang in den Zinsregistern nachgetragen. Die Folge offenbarte
sich beim Verkauf gültenschwerer Güter an die ärmeren Bauern, welche
danach außerstande waren, ihren Verpflichtungen nachzukommen, und endlich im
sozialen Abstieg der Kleinbauern bis zum Tiefstand im 18./19. Jhdt.

Die Ablösung der Bodenzinsen und damit die Befreiung der Güter von sämtlichen
grundherrlichen Lasten begann mit den kleinen Verordnungen in den Jahren
1809, 1815, 1817. Die Ablösungssumme wurde mit dem 15 fachen des Jahreszinses,
für die höheren Zinsen über 1 fl mit dem 25 fachen Betrag berechnet, die Fruchtzinse
nach einem 20 jährigen Durchschnitt der Preise. Das Abschlußgesetz von 1820
berechtigte die Gemeinde, den Loskauf von der Domäne zu übernehmen, welche ja
nach der Säkularisation und Aufhebung des Klosters St. Blasien im Jahre 1805
Nachfolgerin geworden war.

St.-bläsischer Besitz der Dinghofbezirke

Die hier folgende statistische Darstellung über den Umfang des st.-bläsischen
Besitzes an den Orten mit Ding- und Meierhöfen möchte als Beitrag zur allgemeinen
Wirtschaftsgeschichte des späten und ausgehenden Mittelalters im Markgräflerland
geboten werden; sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Zahlen berufen
sich meist auf die Angaben der ersten Bereine aus dem 14./15. Jhdt.; danach
hat sich der Besitz bis 1806 kaum verändert, außer den „verlorenen Stücken und
Zinsen" seit dem 30jährigen Krieg.

Bezirk Ejringen

Als beispielhaft für die Ordnung und den Rang stellt sich der Bezirk Efringen
mit seinem Ding-Fron- und Freihof vor: Der Besitz gründet sich auf die verschie-

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