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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1972-03-04/0060
die Kirchengemeinde ein, die auswärtigen Dinghörigen aber die Knechte des
Bürgler Propstes. Geladen wurden die Gotteshausleute, also die Eigenleute, die
Hörigen im altüberlieferten Sinne, aber auch Leute, die nur vom Kloster Lehengüter
bewirtschafteten, sogenannte Einsassen, also alle, eigene oder belehnte Leute,
ob sie dinghörig in den Hof gehörten oder nicht. Diese waren befugt und berechtigt
, dem Dingherrn allein „Red zu tun, Fürsprech zu sein auf den Eid"
über alle Leute und Güter, die St. Blasien zuständig waren. Der Dinghof Fahrnau
beschränkte seine Zuständigkeit für die Leute der Dinghöfe Steinen und Riehen
weiter ein. Das erste Fernbleiben wurde mit 3 ß, das zweite mit 6 ß und das
dritte mit 9 ß Strafe geahndet. Als Vogt und Richter wurden beim Dinggericht
sechs der tauglichsten Männer unter den Gotteshaus- und Dinghörigen für ein Jahr
vom Propst gewählt, dazu weitere drei Männer, die nicht zu St. Blasien gehörten.

Der Meier hatte auch dem zuständigen Vogt das Ding zwei bis drei Tage zuvor
anzuzeigen, damit dieser neben dem Amtmann das Gericht schirme und den Stab
bei Freveln über das Strafmaß von 9 ß übernehme. Von den Bußgeldern nahm der
st.-bläsische Amtmann für seine Stabführung zwei Drittel, der Vogt das Übrige;
mit dem gleichen Maß teilte der Vogt mit dem Amtmann, wenn höhere Strafen als
9 ß bis 3 Pfd. anfielen. Verzichtete der eine als Richter auf seine zwei Drittel, mußte
ihm auch der andere großmütig folgen. Was sonst noch dem Vogt an Schirmgeldern
zufiel, sagt der Efringer Rodel; danach empfingen die Herren von Reichenstein als
Schirmvögte des Efringer Dings zu Vogtrecht von jedem Schuppis 1 Scheffel Roggen
und l/t Saum Wein. Die Vögte am Dinghof zu Hügelheim durften von den
Gotteshausleuten höchstens bis 4 Pfund alte Pfennige und 2 Fasnachtshühner fordern
, jene in Niedereggenen sogar nur 1 Scheffel Haber und 1 Huhn, in Obereggenen
dazu noch 4 Pfennige.

Dafür sollte der Schirmvogt nicht nur den Frieden im Ding schützen, sondern
auch dem Amtmann oder dem Propst zum Recht helfen, in Weitenau sogar, wenn es
nötig wäre, „mit seinem Schwerte". Sollte er aber beim Rechtschaffen zu „müßig"
sein, konnte der Amtmann bei geistlichen und weltlichen Gerichten Hilfe anfordern.

Der Dingtag begann mit einer gemeinsamen Messe, das Gericht wurde eingeläutet
. Wenn sich die Gotteshausleute im „Umstand" rund um den Gerichtsstuhl
des Amtmanns und Vogts versammelt hatten, wurde das Ding verbannt, das alte
Recht geöffnet und gewiesen, d. h. verlesen und von der Versammlung erneut bestätigt
. Sodann wurden die Dinghörigen aufgefordert, miteinander zu bedenken,
ob keiner fehle oder ob jemand bekannt sei, der noch nicht gehuldigt habe. Huldi-
gungspflichtig war bereits der Vierzehnjährige. Die Anwesenden sollten auch kundtun
und wenn nötig unter Eid . . . auch rügen, wer mit seinen Zinsen und Fällen
rückständig geworden sei, oder ob einer aus der „Genossami gewibet" habe ohne
Wissen und Willen des Amtmanns, sich also mit einer „Ungenossame" strafbar
gemacht habe.

Den „Eyd der Dinckherigen", den alle Leute, eigene und dinghörige, die in des
Markgrafen Landen oder in der Stadt Basel sitzen, sollen in den Dinggerichten
schwören und geloben:

„Ihr werdet geloben und darauf schwören einen leiblichen Eid zu Gott und den
Heiligen, den Hochwürdigen Geistlichen Herrn, Herrn Romano, Abt des Löbl. Gotteshauses
St. Blasien auf dem Schwarzwald, unserem gndg. Prälaten und Herren für
Eueren natürlichen, gichtigen und bekanntlichen Leibherrn, und Obrigkeit zu halten.
Ihro Gnaden und deren Amtleuten Treue, Gehorsam und gewertig zu sein, Deren
und ihres Gotteshauses Ehr, Nutzen und Frommen zu fördern, Schaden und Abgang
zu wahren und zu wenden, auch Ihro Gnaden und deren Amtleuten hoch- und nieders
Gebott und Verbote zu gehorsamen. Euer Leib, Hab und Gut ohne Ihro Gnaden
und der Amtleuten Erlaubnis, Gunst und Willen gefährlicherweis nicht zu verändern
, sondern zu Ihro Gnaden und dem Gotteshaus St. Blasien setzen. Also daß
dem Gotteshaus sein Recht und Gerechtigkeit lebendig und tot erfolgen mögen,
und sonst alles das zu tun, was getreue und gehorsame Untertanen ihrer Obrigkeit

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