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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1972-03-04/0062
dem an der St.-Andreas-Messe V» Viertel guten Wein und Fleisch im Werte von 4 ß.
Das Klösterli Sitzenkirch reichte ihnen zu Weihnachten einen Imbiß aus zweierlei
Fleisch, Brot und Wein, und so sie von dannen gingen, bekam jedweder noch 2 Brote
mit. Zu Fasnacht wurden sie mit dem Dritteil einer Speckseite bedacht. Wenn sie in
Schallsingen die Banngarben nahmen, waren sie schuldig, dem Propst einen Eimer
Rotwein auf den St. Margarethentag (10. Juni) zu bringen. Die schönen Einnahmen
verpflichteten die Eggener Bammerte aber auch, zur Hut noch die Zinsen und Gefälle
einzuziehen und auf die Speicher und zu den Trotten zu führen. Beim Vorschneiden
für den Meierhof und Propst mußten sie die erste Nacht das Korn hüten.
Wenn sie außerhalb des Bannes die Gefälle einzogen, sollte dafür der Propst „ihnen
zuliebe 4 Plätz Tuch" an ihren Rock geben. Vom ordnungsgemäß vollzogenen
Schlag des vom Propst bewilligten Bauholzes hatten die Bannwarte die sog.
„Stammlösli" anzusprechen, nämlich von einem Trottbaum 1 ß, von einem Tremel
8 Pfg., vom Zimmerholz 4 Pfg. Wurde sie ihnen verweigert, durften sie ab jeglichem
Stamm ein 7 Schuh langes Stück hauen.

Über die Bewirtschaftung der Güter wurden im allgemeinen keine Vorschriften
erlassen. St. Blasien trachtete nach dem Nutzen, nach den Zinsen in Form von Wein
und Früchten mit gutem Marktwert. Nur Verkauf, Tausch und Teilung der Güter
ohne Wissen des Amtmannes, aber auch Mißbau wurden mit Strafe geahndet. Reben,
welche bis zum Johannistag noch nicht gehackt und gerührt, also nicht im guten
Stande waren, sollte der Amtmann mit einem aus der Gebursami „beschauen", um
den Mißbau festzustellen und den Säumigen beim nächsten Gerichtstag mit 3 ß
Buße zu bestrafen. Im Rodel von Riehen wurde vereinbart: Wer Teilreben von
St. Blasien baut, soll diese mit den Amtleuten uf St. Johannistag beschauen, 8 Tage
zuvor oder nachher. Hatte jemand Mißbau getrieben, mochte der Amtmann dessen
Weingarten im Herbst lesen und den Mißbauer darum angreifen und zu Gericht
ziehen.

Ehe im Herbst nicht des Amtmanns Bott seinen Teil genommen hatte, durfte
niemand Wein aus den Reben führen.

Sollte einer in den Reben Bäume haben, welche den Stöcken schaden, dem
konnte der Amtmann gebieten, diese bis zu einem bestimmten Tage zu fällen.

Wenn die Gebursami den Berg auftun und lesen wollte, mußte sie es dem Amtmann
3 Tage zuvor durch einen Boten wissen lassen. Der 1. Herbsttag war für die
Vorlese in den st.-bläsischen Reben bestimmt. Wollte aber jemand Äcker oder Reben
dem Gotteshaus aufgeben, dann nur zur Zeit, wann der Nutzen darob kommt. Die
Reben konnten zu Fasnet geschnitten, oder gehackt zu St. Jergen, Äcker oder Matten
vor Lichtmeß aufgegeben werden, später aber nur mit dem Nutzen.

Für die beiden Orte im Eggenertal war auch das Holzrecht dinglich geregelt. Die
von Obereggenen und Gorgendorf genossen das Recht, buchenes Brennholz ob dem
Weg von Schallsingen nach Lippersbach zu hauen. Dürre, mit einem Haken erreichbare
Äste wie auch das Windfallholz konnten ohne Erlaubnis genommen werden.
Das Gewinnen von Bauholz konnte nur der Propst erlauben, durfte aber von ihm
nicht verweigert werden, wenn man ihm 2 Hühner und 2 bis 3 Vtl. Wein schenkte.

Das Recht mit eigenen, nicht mit fremden Schweinen in das Eckerich der Bürgler
Wälder zu fahren, war den Gotteshausleuten erlaubt, nicht aber schwingen, auflesen
und heimtragen der Eicheln, das stand nur Bürgeln zu.

Die Grasweide Bürgelns konnte zum begrenzten Teil auch von den Leuten
von Sitzenkirch mitbenutzt werden.

Von der dinglich-realen Abhängigkeit leitete St. Blasien die Grundhörigkeit mit
all den belastenden Verbindlichkeiten für alle dinghörigen Gotteshausleute ab. Die
Grundhörigkeit zwang den Bauern mit dem Verbot der Freizügigkeit zur Schollen-
sässigkeit und zur festen Gebundenheit an den Grundherrn. Doch dieses Verbot

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wurde später großzügig geöffnet: So ein Gotteshausmann gewillt war, an einen
anderen Ort zu wechseln, konnte er sein ziehendes Gut auf einem Wagen mit 8 Ochsen
wegfahren. Der Vogt oder sein Weibel konnten ihn zurückhalten, wenn es ihnen

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