Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1972-03-04/0064
Wer als Erbe das verlassene Gut antrat, war den Ehrschatz schuldig, eine Aner-
kennungs- und Huldigungsgebühr für den Grundherrn, etwa in Höhe eines Jahreszinses
. In Eggenen gaben die Erben nach dem Todfall keinen Ehrschatz mehr.

Die Rodel bestimmten und regelten auch die Fronpflicht der Gotteshausleute,
welche sie dem Meier- und Fronhof schuldeten. In Weitenau rief sie der Meier mit
ihren Kindern je einen Tag zum Vorschnitt in der Ernte und im Brächet. Wer kein
Vieh zum Fahren besaß, sollte mit Hauen dienen. Am dritten Tagwan — Frontag
— wurden alle mit ihren „Segensen" gerufen, wer das aber nicht mochte, sollte
mit „Gertern" — Holzmessern — rütten helfen. Als „Fronmütschi" bekamen ihrer
„Viere" einen Käse. In Obereggenen wurden von jedem Sdhuppisgut ein Mann
und zwei Frauen zum Vorschnitt gefordert. Je zwei Schupposer erhielten dafür
drei Garben als Lohn. Auch außerhalb der Ernte sollte jeder Schupposer durch das
ganze Jahr hindurch an einem Wochentag auf dem Hof fronen; in der Tat kam
jeder aber nur (!) an neun Tagen des Jahres an die Reihe. Von St.-Gallentag bis
Lichtmeß brauchte der Propst den Fronern kein Essen zu geben, „er tue es denn
gern". Wenn er selbst mit vorschnitt, durften (!) die Bannwarte mit ihm zu Nacht
essen und mußten ihm dafür „eines Schillings wert Fleisch schenken". Wo der Hof,
wie in Efringen, selbst Rebgüter bewirtschaftete, wurden Frontage für die verschiedenen
Rebarbeiten bis zur Vorlese bestimmt.

Wenn der Ding- oder Meierhof wie in Efringen noch als Freihof betitelt wurde,
ruhte darauf das altgermanische Asylrecht, „und sol da niemandt dem anderen kein
Leid freventlich noch ungemach thuon, undt were, daß jemandt den anderen vor
dem Hof freventlich schlüge oder verwunde, oder zu Tod schlüge, wann er kombt

Bläsihof in Wintersweiler
(Aufn. Fr. Schülin)

184


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1972-03-04/0064