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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 1/2.1973
Seite: 34
(PDF, 22 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-01-02/0036
waren inzwischen im Rheinbett verschwunden und Gelände der Ufergemeinden
verloren gegangen.

Die schwierige Festsetzung wurde von der Kommission mittelst der Rektifikation
der Teile von der alten beibehaltenen Grenze durchgeführt, wobei sie die Zahl
der Linien der Eigentumsgrenze von 1280 auf 120 verminderte. Jede dieser Linien
konnte mit Richtpunkten auf dem Festlande verbunden werden und so nicht verloren
gehen. Diese Vereinfachung, welche eine mittlere Durchschnittslinie aus einer
großen Zahl kürzerer, gerader und krummer Linien ermittelt hatte, wurde von
Baden und Frankreich im Jahre 1820 genehmigt.

Die Rektifikation (Berichtigung) der Grenze hat aber nur wenige der mehr-
bännigen Punkte versetzt, bei welchen wenigstens drei Gemeindebänne zusammenstießen
. Alle diese alten und neuen Grenzpunkte, bei denen die neue Grenze einen
Winkel bildete, wurden mit einem oder mehreren Kirchtürmen durch sogenannte
Transversallinien verbunden, welche immer eine Seite eines oder mehrerer Dreiecke
bildete, wobei die Gegenseiten durch sogenannte gesicherte sogenannte Rheinmarken
bezeichnet wurden. Die Grenzlinien wurden auf allen Inseln durch Grenzsteine
bezeichnet, welche auf den Winkelpunkten oder auf den mehrbännigen
Punkten standen und von Pappeln umgeben sind, weiter durch Grenzpfähle zwischen
den Steinen und durch Pappelreihen auf allen Inseln, welche mit Holz bewachsen
waren. Auch die Rheinmarken, welche in der Richtung der Transversallinien
gesetzt wurden, hatte man mit Pappeln umgeben.

Nachdem diese neue Grenze, welche zur Zufriedenheit aller Inseleigentümer
auf 3/5 ihrer ganzen Länge wirksam geworden war, brachte der Staatsvertrag von
1827 die bereits vorgerückten Operationen ins Stocken. Die Kommissarien hatten
noch weitere Bestimmungen zutreffen, die Grenzbezeichnungen durch mehrere Steine
zu vervollständigen oder zu verändern, bis die definitive Grenzscheidung endlich
im Staatsvertrag zwischen Baden und Frankreich am 5. April 1840 wirksam wurde.
In 22 Artikeln wurden die Einzelheiten über die Art der Grenzen und deren
Kompetenzen erläutert. So bestimmte der 5. Art., daß die Jagd-, Fischerei- und
Goldwäschereirechte auf den Inseln und in den Gewässern des Stromes vom Do-
mänenfiscus und von den Gemeinden eines jeden Staates bis an die feste Grenze
der Gemeinden, ohne alle Rücksicht auf die Lage der Hoheitsgrenze ausgeübt wird.
Das Gleiche soll auch im Hinblick auf die Weide- und Übertriebsrechte gelten.
Dagegen erstreckte sich das Recht zum Sammeln des angeschwemmten Holzes beiderseits
nun bis an die Hoheitsgrenze. In den weiteren Artikeln wurden die Zuständigkeiten
über die erforderlichen Uferbauten der Staatshoheiten, die Holznutzung
, über den Hau der Faschinen, Schneiden des Grases und des Schilfes im
Eigentum einer Gemeinde in der anderen Hoheit, Bau und Benutzung der Brücken
und Fähren und das Recht der freien Schiffahrt geregelt. Jede der betroffenen
Ufergemeinden erhielt ein Protokoll über ihre Rhein-Banngrenze, ein gedrucktes
Exemplar des Staatsvertrages und eine Karte des zuständigen Bereiches.

Geometrische Beschreibung der Eigentums- oder Banngrenze der Ufer-Gemeinden
nach dem neuen Grenzvertrag zwischen dem Großherzogtum Baden

und Frankreich von 1840

(Siehe angeschlossene Grenzkarte)

1. Dreibänniger Punkt Nr. 1, am Ufer der sog. Schusterinsel, zwischen der französischen
Gemeinde Neudorf, der Schweizergemeinde Klein-Hüningen und
der badischen Gemeinde Weil. Er steht auf der Linie der Landesgrenze
Baden—Schweiz.

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