Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 1/2.1973
Seite: 42
(PDF, 22 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-01-02/0044
Anordnung) erfolge, sei heilsam und nützlich. In Wirklichkeit aber seien deshalb
die Matten Weihern gleich geworden, den Winter über voll Wasser und Eis
gestanden. Die Matten der Bauern seien teils zur Hälfte, teils stärker geschädigt,
die Hofmatten wenigstens zum vierten Teil. Der Einnehmer hätte sich „billich
zu Gemieth fieren sollen, daß wir Bericht gethon, wie denn der Augenschein
(erwiesen hat) und die Baursame, so der Sachen mehr verstendig, Anzeigung
gethon". Um aber weitere begründete Urteile zu bekommen, habe der Landvogt
den Vogt von Tumringen samt den „Eltisten und Fürnembsten des Gerichts"
und den Mattknecht nochmals ausdrücklich befragt. Diese Befragung habe den
Umfang der Schäden bestätigt, aber auch noch andere schwerwiegende Vorwürfe
zutage gefördert. Das gewonnene Heu und öhmd sei schlecht gewesen, sodaß
man es dort, wo es Bestandteil der Besoldung hätte sein sollen, nicht habe geben
können.

Ein kleines vor einigen Jahren neu gerodetes Stück inmitten der herrschaftlichen
Matten wurde bei der Aussteinung zur Hälfte den Herrschaftsmatten, zur
Hälfte der Lehenmatte des Einnehmers zugeschlagen. Dennoch habe dieser dessen
ganzen Ertrag beansprucht. Obwohl der Roggen auf dem herrschaftlichen Teil
des „Stücklins" dem Mattknecht „zu Ergetzlichkeit seiner getragenen Müeh"
überlassen werden sollte, habe der Einnehmer ihn für sich selbst schneiden
lassen. Vor dem Tag der Steinsetzung habe man, die Oberamtleute, der Burgvogt
samt Secretarius zusammen mit dem Einnehmer und dem Vogt und den
Ausschüssen3) zu Lörrach, einen Augenschein gehabt. Nachdem die Letzteren
sich über die Verteilung der Wässerungszeiten geeinigt hätten, habe der Burgvogt
gefragt:

Wie die Genossenschaft gedenkt die Herrschaft bei der Verteilung der Unkosten

zu behandeln*

„Ist hierauff der Einnemer, weil er auch interessiert, von mir dem Burgvogt
und Secretario ab und uff der Löracher Seiten getretten, neben denselben
teliberirt, und wie der Vogt mir, dem Landvogt, newlicher Tag clagendt
eröffnet, ihnen geraten, die Herrschaft des Uncostens . . zu entheben". Dabei
habe der Einnehmer auch für seine ihm gehörenden Matten (also nicht nur für
die Lehenmatten) Wässerung verlangt. Auf das Begehren des Vogts und der
„Ausschüsse", dies zuerst der Genossenschaft zu unterbreiten, habe der Einnehmer
ihnen „nit ohne Verdruß" bis zum folgenden Sonntag Frist gesetzt, sich
zu entschließen. Nach der Einigung habe er einen „Briff uffgerichtet" und in
Abwesenheit von Landvogt und Landschreiber einen Notariatstermin (Verhör)
anberaumt, bei dem der Vogt und die Ausschüsse von Lörrach und für die
Herrschaft der Burgvogt handelten. Nach der „Ablesung" sei er von beiden
Teilen gutgeheißen und besiegelt worden, der Brief, von dem es in einer Bemerkung
heißt, „so wir Landvogt und Landschreiber weder vor noch nach
gesehen". Darin habe sich der Einnehmer als Erfinder des Projekts aus Eingebung
des Heiligen Geistes bezeichnet, obwohl doch schon die Oberamtleute
und deren Vorgänger darüber eingehend beraten und das Werk „sonderlich
durch den Vogt zu Maulberg Hanßen Schantzlin erdacht, angegeben und abgemessen
worden". Tatsächlich heißt es in jenem Vertrag, der Einnehmer habe
„durch sonderliche Eingebung des Allmechtigen . . . einer gantz armen Gemeindt
zu besagten Lörach zum fürstendigsten besten" dieses Werk unternommen.

Die Reihenfolge der durcheinander erwähnten Arbeiten und Vorgänge ist
aus den Angaben in unserer Akte nicht zu ersehen. Es scheint aber, daß der
Vertrag kurz vor Beendigung der Arbeiten und vor Einbeziehung in das Bewässerungsnetz
geschrieben wurde. Vertragspartner waren noch die Teichgenossenschaft
Lörrach einerseits und die herrschaftliche Verwaltung andererseits. Der

42


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-01-02/0044