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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 1/2.1973
Seite: 46
(PDF, 22 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-01-02/0048
Untertanen nicht beschwert habe. Die schriftlichen Belege enthielten ungeschminkte
Darstellungen, die offensichtlich dem Markgrafen vorgelegt wurden. Man hat den
Eindruck, daß die Zeugen Rechtsschutz genossen. Sie scheinen den Sachverstand
zu vertreten, auch wenn sie z. T. in der Sache befangen sein mögen. Wenn die
Formel gebraucht wird, es habe jemand (z. B. ein Vogt) „klagend eröffnet", so
scheint dies auch förmlich als Klage entgegengenommen worden zu sein. Der junge
Markgraf Georg Friedrich fühlte sich verpflichtet, seinem regierenden Bruder
gegenüber den Nachweis zu führen, daß er nicht nach Willkür sondern nach dem
Recht gehandelt habe.

Zur V' erwaltungspraxis

kann gesagt werden, daß man sich auf Rötteln in allen Fragen auf Sachverständige
der Bevölkerung gestützt hat. Der Bewässerungsplan, die Anleitung und die Vermessung
im Gelände wurden vom Vogt Hans Schantzlin von Maulburg gemacht,
der offenbar von Anfang an der Berater der Oberamtleute war. Für die Schätzung
von Grundstücken und Flurschäden wurden auch dann, wenn der Fiskus davon
betroffen war, Sachverständige, offenbar meist Mitglieder der örtlichen Gerichte,
d. h. Gemeinderäte und Vögte, zugezogen. Die Markleute wurden belehrt, unparteiisch
zu vermessen. Die Herren Oberamtleute fanden auch nichts dabei, dem
Markgrafen zu sagen, daß die Baursame in Sachen der Landwirtschaft eben mehr
Verstand habe als ihresgleichen.

Über Selbstverwaltung*formen

erfahren wir, daß bereits damals für die Durchführung gemeinsamer Vorhaben
von wirtschaftlicher Bedeutung Genossenschaften gebildet wurden. Die Mitglieder
hießen „Gewerken" oder „Genossen". Wie bei den politischen Vertretungen wurde
jeweils ein „Ausschuß" und ein Vorsitzender gewählt, in unserem Fall war dies
German Bertschin, der Vogt. („Wir hernach benannte . . ., als (von) den Gewercken
deren ins Werck gerichtet newen Matten uff dem Löracher Feldt volmechtig, geordnet
, besteh, und erkießte Wuhrmeister ..." oder „wir . . . Vogt und Wuhr-
meister alß bevolmechtigte Gewalthabere und Ausschütz . . . mit Vorwissen, Bewilligen
und Gutheißen aller ander Mitgenossen Burgern"). Trotz dieser Vollmachten
beriet man sich in der Vollversammlung, wenn eine neue Lage eingetreten
war, dann also, wenn das „Vorwissen" fehlte. Sie schlössen ihren Vertrag dem
Landvogt gegenüber: „mit Handt an eines leiblichen geschworenen Eydts statt
globt, zugesagt und versprochen". Also galt der Handschlag an Stelle eines förmlichen
Eides.

Obwohl eine recht große Zahl von Personen namentlich genannt sind, die
damit auch der Verwaltung persönlich bekannt gewesen sein dürften, fällt doch
einmal mehr das große Gewicht und Ansehen der Vögte als Mittler in Fragen des
Rechts und der Verwaltung auf.

Die Art des Zustandekommens der beiden Verträge — des vom 4. Jan. 1592
und des von 1595 — gibt zu einigen Überlegungen Anlaß. In beiden Fällen ist der
Kontrahent Diebold Reich von Reichenstein, entweder in seiner Eigenschaft als
Siegler für die Gemeinde Brombach oder als Privatmann. Beide Male sind die
Bemühungen der Verwaltung, also des Landvogts und des Landschreibers auf
Rötteln, einen Vergleich zu erreichen, vergeblich. Beide Male sind sie durch Schiedsleute
aus den Gemeinderäten der Nachbarschaft zustande gekommen. D. h. daß
die herrschaftliche Verwaltung mit der Besiegelung als Notariat und gewährleistende
Behörde anzusehen ist. Der wirkliche Grund dafür, daß ein weitergehender
Einfluß der herrschaftlichen Verwaltung — zumindest bei diesen beiden

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