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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 1/2.1973
Seite: 55
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Später bauten die Franzosen auf dieser Insel gegenüber der Festung Hüningen ihren
befestigten Brückenkopf, trotz Protest der Basler und des Markgrafen.

2. Niederes Kälberivörth. Diese Insel wurde 1589 Haltingen-Hiltelingen zugesprochen.
Zwischen beiden Inseln stand der Lachsstuhl der Stadt Basel.

3. Giritze-Grien (1648: Kübitzen-Grien) (Giritze = Kibitze) nach Schweizer Idiotikon:
1. Seeschwalbe (sterna hirundo), Lachmöve. 2. Kiebitz (vanellus cristatus). Fraglich ist,
welche Vogelart dem Grien, der Insel im Rhein, den anderwärts im alemannischen
Sprachbereich bekannten Flurnamen gegeben hat. („Mädchen machen lange Hälse wie
die Giritze"; alte Jungfern sind mager wie die Giritze). Zwei Deutungen sind durchaus
möglich: a) das Vorkommen der Möve auf der Rheininsel; b) im übertragenen Sinne
für die langgezogene Insel oder die Unruhe und der Wechsel der Insel im Strom.

4. Obere Lochi.

5. Pentlin, Bändlin (Haltingen-Hiltelingen).

6. Pentlin, im Besitze von Hüningen. Wegen der Nutzung der Insel kam es zwischen den
Gemeinden Haltingen, Hiltelingen und Groß-Hüningen wiederholt zum Streit. Hauptsächlich
stritt man sich um das Weid-, Fisch- und Holzrecht. 1532—1586.

7. Lochi.

8. Springer.

9. Yßwasser; i. J. 1538 gab Hüningen diese Insel dem Inhaber der Burg ötlikon (Friedlingen
), Andreas Bischof, zu Lehen.

10. Streit- oder auch Zank-Wörth gen., gehörte zu Haltingen-Hiltelingen.

11. Stelzenwert; Fasanen darin.

12. Pentlin, gehört dem Meyer von Hüningen.

Nach dem Bau der Hauptfeste Hüningen wurden auch Inseln in den Festungsbereich
einbezogen. Zwischen dem „Queke-Rhy" und dem Hauptgießen lagen das „Kinkeli-Wörth"
(Chünkeli = Kaninchen), die „Ile de Lapins" und die „Ile de Batterie", mit Laufgräben,
Wällen und Lunetten. Die Schusterinsel („Frauenwörth") diesseits des Stromes wurde zur
starken Brückenkopfschanze ausgebaut.

Das „Pentlin", „Bändli" hat seinen Namen, seine Bedeutung von „Bann":
(mdh. ban: Gerichtsbarkeit, Gebot, Verbot in dem Bezirk); die Verkleinerung =
„Bännli". „Band" oder „Bändli" erklärt sich auf dem rein lautlichen Wege. Die
Bezeichnung wurde sowohl für die Gewanne an der Gemarkungsgrenze Rümmin-
gen wie auch als Name für Wald gewählt. (Schwz. Id.: „Das Bann" = Wald zw.
Zeihen und Densbüren; Bändli = Fln. in Holziken, Kulm, Seon.) Hier also: Kleiner
Bannwald, gebannter Wald an den Gemarkungsgrenzen, unter der Botmäßigkeit
der Banngemeinden Haltingen-Hiltelingen, welche die Insel als herrenloses
Gut in Besitz nahmen, der ursprünglich in Fülle jedem Uferanlieger zur beliebig
freien Nutzung solange gewährt war, bis sich ihr Wert als Weide und Wald bei
zunehmender Bevölkerung steigerte. Deshalb liegen auch die späteren Eigentumsansprüche
zeitlich ungeklärt und sachlich unbegründet vor. Die ersten Streitakten
beginnen i. J. 1436, als Markgraf Wilhelm und der Dompropst Georg von Andlau
wegen „Stößen und Spännen" * des Holzes vom Bentlin, einen endgültigen
Schiedspruch für das Urteil suchten, welches vordem der Obmann, der Veste Hans
von Flachslanden, Vogt von Laufenburg, zwischen denen von Hiltelingen und
jenen von Mehren (Groß-) Hüningen gefällt hatte. Gleichzeitig wollten sie sich
auch um die strittigen Salmenzüge der beiden Orte einigen. Es wurde zunächst von
den beiden Oberherren bestimmt, „daz man von Bantlis, des Holzes wegen, wider-
um kommen sol für (vor) Hansen von Flachslanden zu einer Enderung des früheren
Urteils wegen". Danach soll es fürderhin bleiben und gehalten werden. Es handelte
sich hier also eindeutig um gewisse Ansprüche auf das Holz im Bändli und
nicht um das Eigentum am Grund und Boden dieser Insel, die im Bannbereich diesseitiger
Gemeinden lag.

Der Streit erscheint wieder 1459 und 1468 wegen „etlichen Auen (bewachsene
Inseln mit Weideplätzen) und Werthe" (Inseln oder Uferland, meist bewachsen
mit Weiden, Eschen, Eichen, Erlen, die der Viehweide dienten, aber auch wertvolles
Holz lieferten), welche der Rhein von den Gestaden des Breisgaus, also diesseits,

* Spänne = Streitigkeiten

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