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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 1/2.1973
Seite: 57
(PDF, 22 MB)
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von Groß-Hüningen wollten künftig derlei Verträge nicht gelten lassen, weil sie
nicht von den beiderseitigen höchsten Herrschaften gesiegelt und bestätigt worden
sind".

Kaum waren Tinte und Siegel unter dem Vertrag von 1589 trocken, als sich die
Röttier Amtleute erneut über die Nachbarn drüben beschweren mußten, weil diese
durch ihren Meier denen von Haltingen den Weidgang abgekündigt hatten; d.h. sie
unterstanden sich de facto, die rechtmäßig hergebrachten Positionen zu bestreiten
und zu mißachten. Deswegen wurde den dreien erneut bestätigt, daß das erste Kälberwörth
gegenüber den Hag-(Hor?-)matten Haltingen-Hiltelingen allein gebührt,
die übrigen beiden Teil der Insel aber allen dreien zur gemeinsamen Holznutzung
und zum Weidgang zustehen. Dieser Spruch wurde 1614 erneuert; dazu wurde gesagt
: Der Weidgang im Bändli, im Hoheitsbereich des Markgrafen, soll im ruhigen
Besitz der Hiltelinger verbleiben. Deren Fischer aber, weil sie zu wenig und zu
schwach waren, wurden von den Nachbarn mehr und mehr aus dem Tiefwasser
getrieben. Auf einen Vorwurf Basels entgegneten die Hiltelinger, im Bändli sei nie
ein junger Hau gewesen, und man sei eben vor und nach einem Holzhieb gegebenenfalls
zur Weide gefahren. Eine Loche hatte der Rhein, eine andere aber der
pfarrherrliche Holzhauer aus Unwissenheit beseitigt. Man hatte aber umgehend
wieder die Lochbäume nachgesetzt.

Im Jahre 1600 erreichte der Streit einen dramatischen Höhepunkt. Die Hüninger
kamen mit „Gewalt, Trutz und Übermut" in das Eckericht auf das Bändli, in
dem seit Menschengedenken allein die Haltinger-Hiltelinger mit der herrschaftlichen
Erlaubnis des Markgrafen die Eicheln auflesen und wegtragen durften.

Im 18. Jh. setzte aber der Streit nochmals mit aller Heftigkeit ein. Nachdem
die Haltinger gutwilligerweise den Groß-Hüningern, die inzwischen 1678/82 nach
Neudorf umgesiedelt worden waren, den Weidgang in ihrem Wörth 1716 auf ein
Jahr gestattet hatten, mußten sich die Haltinger in der Folgezeit über schwere
Holzfrevel beklagen. Die Abwehr mußte wieder Zeugnisse vor dem Schiedsgericht
für das alte Recht beibringen. Der 88jährige Hans Brunner von Haltingen sagte
1737 aus, daß ein Stück Werth im Hiltelinger Bann, mit Erlen und großen Sahr-
(Sorbolle, Pappeln) und Weidstöcken bewachsen, das „Frauenwerth" (später Schusterinsel
) genannt, neben dem Kälberwerth, das viel Holz geboten hatte und im
Haltinger Bann liegt, von den Haltingern abgeholzt und ausgeteilt wurde, das
Holz im Friedlinger Bann aber von denen zu Weil genutzt und der dritte Teil von
den Klein-Hüningern beholzt worden ist. Sonst hatte niemand Recht auf dieser
Insel.

1725 hatten die von Groß-Hüningen auf der strittigen Rheininsel, durch welche
die Banngrenze (von 1648) ziehet, das darin befindliche Gehölz eigenmächtigerweise
weggenommen. Damit schwächte es den Bann von Haltingen, der nach alten
Briefen bis an die alte Landstraße ging, welche aber schon vor mehr als 200 Jahren
auf markgräfischer Seite durch den Rhein weggeflößet worden war, weshalb von
dieser alten Landstraße von Klein-Hüningen bis oberhalb Kirchen kein Schuh breit
mehr vorhanden ist.

Mit der alten Straße hat der Rhein auch viel zahme Güter weggenommen, was
der Vergleichsbrief von 1648 anzeigte.

Die Hüninger haben eine Landkarte fertigen lassen und darin Matten und
Äcker auf ihren Bann geschlagen, welche allezeit schon zu Haltingen gehörten. Sie
hatten die sogenannte alte Landstraße zugrunde gelegt, die schon lange in den
Rhein gefallen war. Am liebsten hätten sie den „ganzen Bann verschlungen". Sie
hatten in die Karte auch zwei neue Bannsteine eingezeichnet, die nie vorhanden
waren.

Haltingen stellte fest, daß der Rhein seit dem Vergleich von 1648 insgesamt
gegen 200 Ju. Acker und Matten, Werther und Wald vom Haltinger Bann weggenommen
hat, vor sechs Jahren einen Großteil Matten. 1716 wurden die „Horn-
(Hor)-matten fast völlig ruiniert, weggenommen.

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