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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 1/2.1973
Seite: 63
(PDF, 22 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-01-02/0065
Waldweide, die nach einer gewissen Schonzeit des Aufwuchses, nach einem Holzhieb
, von den Herden beweidet wurde. Seit dem 14. Jhdt. wurde mehr und
mehr das Bestreben jeder der drei Dorfschaften nach eigennützigen Eingriffen
offenbar, und diese führten natürlich mit Klagen und Protesten vor das Gericht;
Jahrhunderte hindurch haderten die drei Dörfer wegen Anmaßungen des anderen
mit- und gegeneinander und störten den nachbarlichen Frieden auf das empfindlichste
.

Siebenbannstein

Beim „Siebenbannstein" trafen sich
seit „vor denklieben Zeiten" die
Banne von Lörrach, Brombach,
Stetten, Ottwangen, Rapperswyl,
Adelhausen-Eichsel, Hagenbach und
lnzlingen, also auch vorderösterr.
und mark gräfliche Hoheitsgrenzen
und Jagdbezirke verschiedener
Dorfherren. Streitigkeiten um
Holz und Weide der Anlieger rund
um diesen Stein und Übergriffe
lösten seit dem 15. Jhdt. Prozesse
der Gemeinden und Herrschaften
aus. Bei der Ortsbesichtigung im
Jahre 1695 war der Stein aus dem
Boden gerissen und weggeschleppt
worden; auch die im Boden eingegrabene
und zugehörige Lohe war
nicht mehr zu finden. Aber erst im
Jahre 1790 wurde der heutige
Standort von den sieben Bannherren
endlich vereinbart und der
Stein eingegraben. Oben auf seinem
Haupte zeigt er die Einfallswinkel
der einzelnen Gemarkungen
und um seinen ungefügen Leib die
Anfangsbuchstaben der Gemeinden.

(Sh.O.Deisler:Inzlingen;S.177/178)

(Aufn. F. Schülin)

Schon 1349 waren Tüllingen und Haltingen vor dem Röttier Vogt Goltze,
den bestellten Obmann der Gemeinden, zur Schlichtung ihres Weidstreits geladen,
um die „Stöße und Mißhelle, so die Erbarn Leute der Gebursami" dieser beiden
Dörfer wegen ihrer Weide miteinander hatten, zu bereinigen. Die Vögte Johann
Stehlin von Haltingen und Johann Bageler von Tüllingen sagten unter Eid aus,
daß ihre Vorfahren das Jungholz nach Recht und Billigkeit bannen mochten,
während die Teile der anderen ungehauen liegen bleiben, also dem allgemeinen
Weidgang offen stehen, Tüllingen und Haltingen verpflichteten sich gegenseitig,
die gebannten Junghaue (Jungaufwuchs nach dem Hau, dem Waldhieb) der Nachbarn
zu meiden. Die Teile waren also damals schon dörflich abgegrenzt und konnten
von jeder Dorfschaft gebannt werden. Die Hirten nahmen es aber nach alter
Gewohnheit mit den Grenzen nicht so genau, wenn die eigene Weide verbraucht,
das Unterholz abgeweidet war. Sie gewährten ihrer Herde nur allzu gern freien
Lauf, der dann in des Nachbars Junghau großen Schaden am Aufwuchs anrichtete.

Wieder erschienen darum 1409 in der Röttier Vorburg vor dem Landrichter
Friedrich Krebs, dem Vogt von Brombach, die Vögte, Geschworene und „och
menger erbar manne an ihrer Dorfgemeine statt" von Haltingen, Tülliken und

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