Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 1/2.1973
Seite: 65
(PDF, 22 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-01-02/0067
die Haltinger mit ihren Kühen, Schweinen und Schafen auf den Berg zur Weide
gefahren sind. Nach dem leidigen Kriegswesen wurde diese Weide nicht mehr
befahren, weil das Vieh fehlte. Das nutzten unterschiedliche fremde Herden und
kamen ohne Recht in die verwaiste Weide.

Die eigentliche Auseinandersetzung der drei Weidgenossen setzte im 18. Jhdt.
mit Heftigkeit ein, als die ersten genauen Meßbücher und Pläne für die einzelnen
Gemarkungen zu klaren Grenzen der Weidplätze drängten. So löste der Eintrag
des Geometers Stober in das ötlinger Meßprotokoll i. J. 1763 den langwierigen
Prozeß um den Helmenhag aus. Der Renovator schrieb den Bezirk der Gemeinde
Otlingen großzügig zu, weil er im Bann Otlingen lag. Im Schatzungsbefundbuch
der Gemeinde Otlingen war der einstige Helmenhag als die „Große Egerten" mit
47V4 Ju. eingetragen, die gegen Tüllingen an das Käferholz, gegen den Wald
(Norden) auf Bergfeld grenzte, einerseits auf das „Alte Brunnen-Feld", anderseits
auf das „Lörracher Hohlen-Feld" stieß.

Die Haltinger und Tüllinger kamen nun gemeinsam auf den Plan und drängten
nach klaren Verhältnissen, die erst 1790/91 mit genauer Abgrenzung und
Vermessung durch den Bezirksgeometer Enkerlin vermittelt wurden.

1789 behaupteten Haltingen und Tüllingen wider den Protest der ötlinger,
der sich gegen eine Teilung des Helmenhags wendete, daß 30 Jahre zuvor alle
drei Gemeinden gemeinschaftlich dort Eichen und Forlen angeblümt hatten. Als
aber der Eichelsamen nicht aufging, hatten sämtliche Gemeinden einen großen
Bezirk des Helmenhags, auf der „Großen Egerten" genannt, mit viel Mühe
umgehackt (gerüttet und rigolt mit der Rütthaue) und viel Forlensamen vom
Forstamt gekauft. Keinem ötlinger wäre da eingefallen, die Haltinger und Tüllinger
von der Mitarbeit oder Bezahlung auszuschließen, sie seien vielmehr allezeit
lieb und wert gewesen bis zum Anbruch des Nutzens. Man erinnerte sich noch
genau, wie die ötlinger vielmehr zur Zusammenarbeit zwangsweise angehalten
wurden. Die ötlinger verteidigten sich mit der Angabe: dieses vom Geometer
vermessene und eingetragene 47 Ju. große Feld in der Lörracher-Hohle-Zelg sei
ursprünglich kein Gemeindegut gewesen, sondern Privatgüter, welche der Gemeinde
geschenkt worden sind. Die sollten sie nun den anderen Gemeinden weiter
verschenken! — Karlsruhe soll entscheiden! Enkerlin wollte keine Zeit mehr mit
wechselseitigen Anwürfen verlieren und drängte zur Abklärung. Otlingen verwies
nochmals auf den Vertragstext von 1507: „Allwo es heißt, daß das ,Verbotte Gut'
denen von Otlingen bleiben soll". Sie legten eine Liste solcher Güter vor, welche
sowohl im Haltinger wie ötlinger Bann liegen, unten und oben an Gemeindegut
grenzen, gesondert vermarkt und ausgesteint worden sind. Diese Privatgüter
konnten zwar ihren Ursprung, ihre Herkunft nicht nachweisen, sie seien „eben
von den Voreltern als Erbe übernommen und gerüttet" worden. Die alten ötlinger
wollten sich sogar noch erinnern, als ihr Dorf 400 Jahre zuvor abgrannt sei,
solches Land dann eben 100 Jahre brach und öde gelegen, danach umgebrochen
und neu verteilt, in Bauernhand gelangte. In der Tat wird im Prozeß vom Jahre
1507 vermerkt, daß der umstrittene Bezirk im Helmenhag ein öd Land, Gestüdt
(Stauden) und Hürst gewesen ist. Die Weide wurde darin von allen drei Dörfern
genutzt. Weil aber der Bezirk im ötlinger Bann lag, wurde er auch von ötlinger
Bauern gerüttet und zu nutzbaren Äckern gemacht. Dadurch werde den anderen
Genossen die Weide vermindert. In einem späteren Schiedspruch wurde daher den
ötlingern aufgetragen, die neunte Garbe davon den geschädigten Gemeinden abzuliefern
. Die zehnte Garbe gebührte als Zehnten vom Neubruch der Herrschaft
Rötteln.

Die Haltinger und Tüllinger fochten also zu dieser Zeit das Bannrecht in
diesem einst für alle drei Dörfer gleichberechtigten Ausschlußbezirk nicht mehr
an. Sie forderten nur mehr das gemeinsame Weidrecht im Gestüdt und vom
gerodeten Feld ihren Anteil, die neunte Garbe. Den Helmenhag, seit Urzeiten ein
unzerteilter Urhau, nutzten alle drei Dörfer gleichberechtigt; die Weide wurde

65


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-01-02/0067