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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 1/2.1973
Seite: 67
(PDF, 22 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-01-02/0069
Nach Zwietracht und Spännen vertrugen sich Haltingen und Weil 1467 wegen
dem Äckericht am reich mit Eichen bestandenen „Rain", am Hochgestade längs
des Krebsbaches, zwischen Hiltelingen und ötlikon (Friedlingen).

Schon eh und je waren Haltingen und Hiltelingen gemeinsam in ihre Allmenden
gefahren.

Weil bestätigte 1427 und 1497 die Weidgenossenschaft mit Riehen vom Hollrain
bis zum Auweg (Lauf) der Wiese. Von den Einungen (Bußen) fielen Riehen,
welches die Bannwarte stellte, 2 Teile und Weil 1 Teil zu.

Tüllingen dehnte sein Weidrecht bis in den Tumringer Bann, bis zum „Chilft"
und an das (Röttier) Holz, aus.

Eimeidingen traf sich 1459 und Jahrhunderte zuvor mit Hiltelingen gemeinsam
mit Rindern und Rossen im „Rohr", im „See", in den „Riedern" und
im „Bändlin", also in der Aue vor dem Hochgestade. Nachdem Hiltelingen nach
dem 30jährigen Krieg seine zerstörten Wohnstätten aufgegeben hatte, beanspruchte
Haltingen als Erbe allein das Recht auf das Bändlin.

Eimeidingen und Markt, zusammen eine Vogtei, genossen gemeinschaftlich
auch das Äckericht im „Ried" (1459, 1485). Ihre Weidbriefe gestatteten den
Märktern „allwegen 2 Jahre mit den Schweinen" zu kommen, im 3. Jahr, wenn
das Feld bis an das „Heyli(Häuli-)-Bännli" bloß ist, auch über die Matten.
So aber Äpfel, Nuß und Birnen wachsen, sollten sie im eigenen Bann bleiben.
Das waldarme Rebdorf Fischingen hatte sich Weidgenossen in der ganzen Nachbarschaft
gesucht. Eimeidingen gestattete ihm das Einfahren in die Allmenden,
wofür ihm Fischingen zu Weihnachten ein Kalb verehrte, später dafür 15 ß in
Geld. Nach langem Prozeß verbot das Karlsruher Hofgericht 200 Jahre später
den Fischingern, mit ihren Pferden in den Eimeldinger Matten zu erscheinen,
während ihnen das Beweiden der Matten zur Herbstzeit 4 Wochentage erlaubt
wurde. Ebenso war ihnen das „Etznen" ihrer Schweine im Nachäckericht nach
St. Klausen-Tag im Eimeldinger Wald gestattet.

Laut einem Weidgangs vergleich von 1401 war Fischingen auch der Zutrieb
in den Kirchener Bann erlaubt, während ihm dort der „Trab" in das Äckericht
verwehrt wurde, obwohl es meinte: „Schweine seien ja auch Vieh!"

Binzen schlug Fischingen das Begehren nach einem gemeinsamen Weidgang ab;
auch der Weg zum Kammergericht nach Ensisheim nutzte nichts.

Als Weidgenosse begegnete Fischingen auch Egringen auf der brachen Feldweide
.

Mappach beklagte sich über Egringen, welches täglich mit seinen Rindern und
Pferden in die Erlen und in den Hochwald seines Bannes komme, während ihm
selbst nur etliche halbe Tage dort vergönnt seien. Egringen gestand den Nachbarn
die gemeinsame Matten- und Feldweide zu, aber nicht die Zufahrt ins Eichenholz,
ins „Großholz", worin nur die eigene Gebursami Recht habe, und nicht einmal
das Spital als Dingherr und der Herr von Hallwil im Schlößli. Mappach kam mit
seinem Vieh in den Egringer Bann auf die brache Feldweide bis an den Hanenweg
und zum Chäppeli, und Egringen von seinem Dorf her bis an den Mappacher
Dorfetter, bis zum Goldacker. Lt. einem Holzbrief von 1476 (erneuert 1576)
nutzten Holzen und Riedlingen den Wald an ihren Grenzen im „Böhlen" (Behlen)
gemeinsam. Später bestritt Riedlingen dem Nachbarn in diesem 7—8 Juch. großen,
langgestreckten Waldstückli, im „Einig" genannt, weiterhin das Weidrecht, das
alte Äckerichtrecht. Von Leutrum rühmte später diesen Wald, vor allem die „abklopfende
Fuchsjagd in den mit Erzlöchern, Fuchsherbergen, durchsetzten reichen
Wildgebiet" wie auch dort die vornehmsten Eichenbestände im Land.

Riedlingen wies 1540 und 1598 in einem Holzbrief nach, daß es mit Kandern
gemeinsame Rechte nutzte:

1. das Brennholz in Heuberg, den Hieb von 3 Buchen je Bürger und „Axthalme".

2. Gemeinsame Nutzung von 8 Juch. lichtem Eichwald im Bählen, die „Aspen"
genannt.

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