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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 1/2.1973
Seite: 69
(PDF, 22 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-01-02/0071
sich wegen ihrer seit „undenklichen Zeiten" gemeinsam genutzten Eichwälder.
Vögisheim hatte immer schon den 5. Teil des Dehmenhabers für das Äckerichtrecht
erstattet und wollte darum auch fürderhin den Eichwald mit einem Fünftel der
einfahrenden Schweine beschlagen. Müllheim widersprach (1604):

1. Einem ganzen Meier zu Müllheim werden ebensoviele Schweine im Äckericht
zugestanden wie einem ganzen Meier in Vögisheim;

2. einem Bauer mit 3 Rossen zu Vögisheim die gleiche Zahl Schweine wie einem
ganzen Meier zu Müllheim;

3. einem mit 2 Rossen zu Vögisheim ein Schwein mehr als einem Müllheimer
Bauer mit 2 Rossen.

Der Schweinehaber (Stockhaber) wird nach der Anzahl der Schweine anteilmäßig
abgeliefert.

Bei überflüssigem Äckericht — „so ihn der Allmächtige Gott beschert" —,
sollen die von Vögisheim den 5. Teil des Stockhabers der Herrschaft entrichten.
Armen Taglöhnern, die das Jahr durch keine Schweine zu ziehen oder zu kaufen
vermochten, soll man zuzeiten eines vollkommenen Äckerichts mit 2 Thaler (zu
je 20 Batzen) Recht geben, entschädigen.

Diese Sammlung von Hinweisen möge als Beginn zu weiteren Untersuchungen
auf dem Weg zur frühen Siedlungsgeschichte im Markgräfler Hügelland gewertet
werden. Im ganzen bestätigt sie folgende Tatbestände:

Ursprünglich wurde der ungeteilte Wald rings um die bebaute Flur von den
anliegenden Nachbarsiedlungen als unbegrenzter Nutzungsraum gemeinsam beweidet
und beholzt. Auch die Matten- und Brachweide wurde gegenseitig gewährt.

So sind nach dem Stand der bekannten Verhältnisse im späten Mittelalter nur
wenige Genossenschaftseinheiten mit eigener Verwaltung und eigenem Gericht zu
erkennen, welche sich auf eine frühe Markgenossenschaft gründen könnten, wie
etwa die „Augrafschaft" der Nachbardörfer über dem Rhein oder der „Holzen-
Einig" mit dem Sitz in Holzen, die Waldgenossenschaft der „Vier-Höfe" mit
dem Gericht zu Binzen oder — andeutungsweise — der kleine „Einig"-Wald im
Behlen, die Waldgenossenschaft mit dem Sitz der Einig in Kandern und die
„Genossenschaft" der „Mähnebauern" in Gersbach.

Alle anderen und mehrseitigen Verbindungen und Treffen in gleichen Grenzwaldungen
beruhten auf natürlichen Verhältnissen und gegenseitiger Duldung,
solange Holz und Weiden für den Bedarf genügten. Aufkommende Streitigkeiten
bei gesteigerten Ansprüchen eines größeren Nachbarn zu Lasten des kleineren im
gleichen, bisher verträglich, gemeinsam genutzten und gebannten Gebiet wurden
von bestellten Schiedsleuten, von benachbarten, unbefangenen Vögten geschlichtet,
viele aber vor dem Röttier Landgericht und nicht selten vor den obersten Hof-
und Kammergerichten. Offenkundig wird beim Aufzählen der einstigen Waldgebiete
der Verlust des Waldes zugunsten der bebauten Ackerflur und Wiesen
durch Rodung der vermehrten Bevölkerung und deren erhöhte Ansprüche, am
Rhein entlang durch den Gewinn fruchtbarer Böden nach der Rheinkorrektion im
19. Jhdt. und auf der Niederung durch Ausstocken für eine intensivere Bewirtschaftung
des vorhandenen Landes und der verschiedenen Kulturen, an die heute
noch die „Stockete", „Stockacker" und „Rütti" in den Gemarkungen erinnern.

Quellen- und Literaturhinweise:

Die meisten, im Text angeführten Streit- und Prozeßakten, Verträge und Vergleiche
enthält die Leutrum'sche Handschrift innerhalb der Ortsbeschreibungen aus den Jahren
1730 bis 1747:

GLA 65 564: Lörrach, Stetten, Inzlingen, Grenzach.

65/565: Brombach, Hauingen, Rötteln, Tumringen, Haagen, Rümmingen, Witt-
lingen, Schallbach, Wollbach.

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