http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-03-04/0067
Schopfheim. Hier wichen sie der Straße aus, begaben sich auf einem Nebenweg
nach Wehr, wo sie montags den 25. September morgens durch Bürger von Schopfheim
und Wehr verhaftet wurden.
Antrag
In den dargestellten Handlungen liegt das Verbrechen des Hochverrats sowohl
nach der bisherigen Gesetzgebung Art. 127 der peinlichen Gerichtsordnung, § 65,
68 des Strafedikts als auch nach dem neuen Strafgesetzbuch § 589, 590.
Unter Anschluß der Untersuchungsakten werden Gustav v. Struve und Karl
Blind angeklagt:
1. Gustav Struve, daß er zu dem Zwecke mittelst Anwendung von Gewalt den
Großherzog von der Regierung zu entfernen und die bestehende Staatsverfassung
umzustoßen, infolge einer mit andern getroffenen Verabredung durch öffentliche
Reden, durch schriftliche und gedruckte verbreitete Aufrufe eine im April v. J. im
See- und Oberrheinkreis zum Ausbruch gekommenen Aufruhr angestiftet hat;
daß er eine bewaffnete Mannschaft hierzu gesammelt, dieselbe zu einem Zuge nach
Karlsruhe aufgefordert und nebst andern in dieser Richtung geführt hat;
daß er Staatsgelder im Betrage von mehreren tausend Gulden zum Zwecke seines
Die Gefangennahme Struve''s und seiner Begleiter in Wehr (nach Lith. v. V. Katzler, 1849)
Struve floh mit seiner Frau Amalie, deren Bruder Pedro Düsar und Karl Blind nach dem
verunglückten Ausgang des Gefechts in Staufen über das Gebirge nach Todtnau, weiter,
an Schopfheim, wo die Konterrevolution schon im Gange war, vorbei, nach Wehr, wo
die Flüchtigen vom Gerichtsvollzieher Brüderlin, dem Schmied Gebhardt und von der
Schopfheimer Bürgerwehr eingeholt und in der „Krone" gefangen genommen und bis zum
Abtransport nach Freiburg festgehalten wurden.
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