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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 3/4.1973
Seite: 206
(PDF, 22 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-03-04/0100
Der »Anker"

Nachdem die »Sonne« untergegangen war, luden nur noch der »Ochsen« und
die »Stube« zur Einkehr ein. Die israelische Wirtschaft wurde kaum von Andersgläubigen
besucht. Der letzte Pächter auf dem Ochsen, Bartlin Rottra, bewarb sich
um weitere Pachtjahre, bis er sein in bester Lage mitten im Dorf erworbenes
Haus zu einem Wirtshaus ausgebaut habe. Gegenüber den Einwänden des Mitbewerbers
bescheinigte ihm die Gemeinde einen »gediegenen, rechtschaffenen Charakter
, Anstand und Schicklichkeit im Verkehr mit Gästen höherer Stände«. Das
von den Erben des Klaus Baldermann gekaufte Haus riß er ab und baute an
dessen Stelle ein ansehnliches, allen Bedürfnissen der Gemeinde und den zu erwartenden
Gästen gerecht werdendes Wirtshaus. Zu diesem großzügigen Vorhaben
ermunterten ihn die Erfahrungen seiner Lehr- und Wanderzeit in »ersten Geschäften
« der Schweiz, in Basel und Zürich. Er beabsichtigte dabei nicht, benachbarte
Wirte zu benachteiligen, da er vor allem mit fremden, vorab Basler Gästen
rechnete.

Am 10. 9. 1826 erhielt er die Konzession, zunächst nur »ad dies vitae«, auf
Lebenszeit. Als er sich nach seinem Einzug ins neue Haus (1828) auch um das
Realrecht bemühte, mischte auch die Konkurrenz mit in der Giftküche seiner Neider
. Der nunmehrige Pächter auf dem Ochsen brachte in bösartigen und hämischen
Berichten vor: Dachzimmer und Fenster seien nur auf dem Plan zu finden und
Rottra habe nur aus privatem Vergnügen sein Vermögen geopfert. Der Altvogt
Ziereisen wies die Anfechtungen zurück: So ein Etablissement habe Kirchen schon
lange gefehlt. Der fleißige Besuch — besonders von Basler Gästen — gereiche
nicht nur dem Wirt, sondern auch dem Dorf zur Ehre. Die noch fehlenden Mansardenzimmer
würden bald ausgebaut sein. Aber das erbetene Realrecht auf das
neue, mit großen Kosten erbaute Haus verweigerte die Behörde »prinzipiell«, gewährte
aber das Personalrecht für den Wirt und seinen Sohn.

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