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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0013
und den beiden Gebirgen festhielt. Dennoch sei die Ordnung, zum Vergleich mit
allen darauf folgenden auch die Landgrafschaft Sausenberg betreffenden, in einigen
Punkten erörtert: Prinzipiell sollen badische Hafner nicht vor fremden Hafnern
bevorzugt werden. Nur das Ofensetzen soll ihnen vorbehalten sein, doch wird
auch diese Vergünstigung eingeschränkt auf gewöhnliche Arbeit. „Fremde künstliche
Arbeit, der in der Markgrafschaft keiner wäre erfahren", soll auch der auswärtige
Kunsthandwerker einbringen. M)

Von Betriebsvorschriften und Preistaxen erklärt die Ordnung absehen zu
wollen. Fast alle Bestimmungen zielen nur auf eine soziale Hebung des Berufsstandes
. Nur ehrliche Leute sollen zugelassen werden, worunter die leibeigenen
Untertanen mit inbegriffen waren. Das eigentliche Hausieren wurde untersagt,
auf der Fahrt zum Markt sollte nicht abgeladen werden. Dagegen ist nicht nur
der Besuch aller Jahrmärkte gestattet, sondern außerdem darf der Hafner jede
Stadt noch viermal im Jahr aufsuchen.S9)

Die Hafner lehnten sich gegen die bestehende Ordnung auf und beantragten
eine Maßregel gegen die oberrheinische Konkurrenz der Lauterburger und Rhein-
zaberer. Gerade gegen die Großzügigkeit des alten Status verlangten sie 1558 die
Bestätigung einer neuen Ordnung beim Markgrafen, da bisher die Markgrafschaft
Zufluchtsort für alle fremden, anderwärts vertriebenen Hafner gewesen sei. Daher
wurde das Satzgeld verdoppelt, das Lehrgeld erhöht und kostspielige Meisterstücke
eingeführt, unter anderem auch die Herstellung eines grünen gevierten Ofens,
um die Erlangung des Meisterrechts zu erschweren. Nach und nach ergab sich eine
Forderung nach Auflösung der alten Vereinigung zwischen Baden-Badenern und
Baden-Durlacher Hafnern und die Brudertage wurden immer seltener besucht.

Erst Georg Friedrich setzt in der Hafnerordnung von 1604, auf der Grundlage
der großen „gesell- oder bruderschaft zwischen Basel, Straßburg und den
beiden bürgen (Gebirgen)" und der Zunftordnung aus der Zeit Christophs, eine
neue Regelung fest. Diese Ordnung galt nun auch für die Hachberger und Sausen-
berger Hafner. *°)

Zu Anfang wurden die Ausbildungszeit und die Bedingungen zur Aufnahme
eines Lehrjungen festgelegt. Der Zugang zum Handwerk vollzog sich nach einem
strengen Reglement. Der Junge mußte mit Zustimmung der Eltern oder eines
Vormundes angemeldet werden. Noch bis zum Ende des 18. Jahrhunderts hatte
er seine „ehrliche" Geburt nachzuweisen.41) Damit war schon solchen Jungen der
Zugang zum Handwerk verwehrt, die nach der allgemeinen Auslegung des Begriffs
von unehrlicher Geburt waren. Dazu gehörten neben den unehelichen Kindern,
Kinder von Müllern und einigen anderen, im damaligen Sinne minderwertige
Berufe ausübenden Leute.4ä) Dagegen wird ein „Ausländischer" nicht disqualifiziert
, er hat nur ein höheres Leggeld an die Zunft zu zahlen, gilt jedoch nach
beendeter Ausbildung als vollwertiges Mitglied der Zunft. 4S) Meist handelt es sich
bei solchen „Ausländischen" um Hintersassen. Zugewanderte also, die manchmal
zwar vollwertige Bürger eines anderen Landes waren, im neuerwählten Land
jedoch nicht oder noch nicht die vollen Bürgerrechte besaßen. Diese Freizügigkeit
zeichnete besonders das Badener Land und seine Markgrafen aus, die dadurch die
Möglichkeit zu einer gesunden Entwicklung des Handwerks gaben.

Nach der Annahme des Lehr jungen folgte eine 14-tägige Probezeit.44) Nach
dieser Probezeit verpflichteten sich Meister und Lehrjunge für die gesamte Lehrzeit
von zwei Jahren. Mit Ablauf der Probezeit wurde auch die Hälfte des Lehrgeldes
fällig, nach einem Jahr die gesamte Summe von 20 Gulden. Für wenig bemittelte
Lehrjungen war noch eine Sonderregelung vorgesehen. Ihnen konnte das Lehrgeld
erlassen werden, wenn sie sich auf zwei weitere Jahre außer der vorgeschriebenen
Lehrzeit beim selben Meister verdingten.

Gleichzeitig mußte der Zunft ein Leggeld von 6 Schillingen, sechs Pfennig erlegt
werden, und der Lehrjunge erhielt vom Meister den Lehrbrief. Für Meistersöhne
wurde die Aufnahmegebühr erheblich herabgesetzt. Sie hatten nur einen
Schilling zu zahlen. Man versuchte also, den eigenen Familienangehörigen den Weg

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