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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0014
zum Meisterrecht und zur Nachfolge im Handwerk zu ebnen. Fremde hatten das
doppelte Leggeld zu zahlen und im Laufe der Zeit wurden die Bedingungen
immer mehr verschärft, um den Zugang zum Beruf zu erschweren.

Der zweite Artikel der Ordnung befaßt sich mit den Bedingungen zur Meisterschaft
. Sie basiert hauptsächlich auf der bisher bestehenden Ordnung der Bruderschaft
zwischen Basel, Straßburg und den beiden Gebirgen. Zur Erlangung des
Meisterrechts mußte der Geselle nach Beendigung der Lehrjahre wenigstens drei
Jahre gewandert sein. Außerdem mußte er ein Meisterstück vorweisen wie es von
der Hafnerbruderschaft zwischen Basel, Straßburg und den beiden Gebirgen vorgeschrieben
war.

Aus dieser Passage der Ordnung kann man entnehmen, daß die große Bruderschaft
neben der lokalen im Markgräflerland gleichfalls bestand, was für eine
außerordentliche Großzügigkeit des Markgrafen spricht.

Die Zunftgebühren zur Anerkennung des Meistertitels betragen für einen Ausländischen
2 Gulden, für einen Inländischen 1 Gulden. Nach dem Tode eines
Meisters ist dessen Witwe berechtigt, die Werkstatt mit einem Gesellen weiterzuführen
. 4ä) Auch Lohn und Lieferung sind vorgeschrieben, besonders für die
Ofenhafnerei. Doch haben die Gebote mehr Vorschlagscharakter und lassen den
Hafnern noch immer größtmögliche Bewegungsfreiheit. Vor allem soll die Berufsehre
gehoben werden durch Lieferung einwandfreier Waren. Hat der Hafner
schlechte Arbeit geleistet, so muß er die Waren ersetzen und zusätzlich noch eine
Strafgebühr zahlen, die dem Gutdünken der Zunft anheimgestellt ist.

Sogar der Preis der Kacheln wird festgelegt. Für eine einfache Kachel darf
nicht mehr als drei Pfennig verlangt werden, für eine Sonderausführung sechs
Pfennige.46) Das Setzen eines Ofens wird gesondert berechnet. Ein runder Ofen
kostet 7 Schilling, sechs Pfennige, ein viereckiger 10 Schilling, und ein viereckiger
mit Aufsatz 12 Schilling, sechs Pfennige. Der Verkauf der Hafner waren ist großzügig
geregelt. Auch fremde Hafner dürfen in der Markgrafschaft verkaufen,
unter der Bedingung, daß auch die Markgräfler Hafner ihr Geschirr in ihrem
Gebiet anbieten dürfen.

Gegen „Störer" wendet sich die Ordnung besonders, da sie das Handwerk in
Verruf bringen und die gelernten Hafner um ihren Verdienst bringen. Solche
ungelernten Pfuscher dürfen nicht die Märkte besuchen, noch Öfen setzen. Wer sich
an diese Vorschrift nicht hält und unerlaubterweise Geschirr verkauft, wird mit
einer Strafe belegt, und im Wiederholungsfall wird sein Werkzeug eingezogen.
Zum eigenen Bedarf jedoch darf ein jeder das Handwerk zu Hause betreiben und
sich sogar selbst Öfen setzen.

Natürlich kam es auch öfters vor, daß ein Meister eines anderen Gesellen oder
Kunden vorsätzlich abgeworben hatte. Dieses Vergehen wurde besonders und zu
Recht bestraft mit einem Pfund Rappen.

Aus dem letzten und folgenden Artikel ist zu entnehmen, daß die Zunft in
beschränktem Maße auch die Funktion einer Gerichtsbarkeit hat. Unbedeutendere
Streitigkeiten zum Beispiel sollen die Vorsitzenden der Zunft schlichten.

Das Zunftvermögen soll von einem Verwalter, dem Büchsenmeister versorgt
werden, der jährlich die Einkünfte der Zunft zu verrechnen hat. Die Einkünfte
bestehen neben den Leggeldern aus den Strafen, die wegen verschiedener Übertretungen
zu zahlen sind.

Am Schluß der Ordnung stehen die Verfügungen, die den Zusammenhalt der
Hafner im Land gewährleisten sollen. Die Meister sollen einmal im Jahr zusammen
kommen. Eine bestimmte Stadt wird in der Ordnung als Treffpunkt nicht genannt
. Da jedoch von der Amtsstadt die Rede ist, kann man annehmen, daß es sich
um Sulzburg in Rötteln handelt, wo Georg Friedrich damals residierte. Außer
diesem vorgeschriebenen einmaligen Treffen im Jahr wird den Hafnern noch ein
außerordentliches Treffen zugestanden, das jedoch nur alle 3 bis 4 Jahre stattfinden
durfte, und wenn besondere Dinge, die das Handwerk betrafen, vorlagen.
Ein solches Treffen durfte nur auf einem „Apostels Tag, da man ohne das feyret"

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