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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0020
1. Bestimmungen, die ein loyales Verhalten der Meister untereinander gewährleisten
2. Bestimmungen zur Abwehr fremder Meister und Verhinderung eines allzu großen
Nachwuchses aus Konkurrenzangst

3. Bestimmungen im finanziellen und wirtschaftspolitischen Interesse der Obrigkeit.

Wie dem Eingang der einzelnen Ordnungen zu entnehmen ist, wurden sämtliche
Zunftordnungen auf Begehren der Hafner hin erlassen. Dem Wunsche der
Hafner wurde weitgehend entsprochen, so daß man durchaus von einer, vom
Handwerk selbst entworfenen Ordnung sprechen kann. Die Meister waren in
all ihren Forderungen an die Ordnung von der Sorge getragen, daß keines der
Mitglieder sozial über das andere herauswachsen könne. Dieser Konkurrenzneid
der Meister untereinander hält sich jedoch in Kandern im Rahmen des Erträglichen
. Im Gegensatz zu vielen anderen Töpferordnungen sieht die Hafnerordnung
im Bezirk Sausenberg keine Reglementierung der Produktion vor. 5')

Es gab keine offizielle Lohnregelung für die Hafnergesellen oder das Gesinde,
auch keine vorgeschriebene Zahl an Lehrlingen und Gesellen, die zu überschreiten
verboten war. Für eine besondere Großzügigkeit der Hafner spricht auch die
Regelung, die den Witwen der Hafnermeister erlaubt, die Werkstatt mit einem
Gesellen und dem Gesinde fortzuführen. 57)

Diese Bestimmung wird in den folgenden Ordnungen allerdings nicht erneuert.
Die Höhe der Löhne machten die Hafner untereinander aus. Es gab keine Bestimmungen
von Seiten der Obrigkeit. Indirekt wurde eine Lohnübersteigerung durch
das Verbot der Abwerbung von Gesinde verhindert. Dieser Verstoß gegen das
soziale Verhalten wurde vom Verband mit Entschiedenheit bekämpft. Wer den
Gesellen eines anderen Meisters mit höheren Lohnangeboten an sich zu ziehen
versuchte, mußte mit einer hohen Geldbuße rechnen. M)

Den Ton für ihre Produktion bauten die Hafner in kleinen Gruben in der
Nähe des Ortes auf ihren Feldern ab. Diese Gruben waren in Kandern, außer der
Tongrube am Heuberg, in Privatbesitz. Die Hafner wachten streng über ihre
Tongruben, und mit der Verordnung von 1728 wurde Tondiebstahl offiziell unter
Strafe gestellt. 59) Im allgemeinen Besitz einer Gruppe von Hafnern war offensichtlich
die Weißerdengrube am Heuberg. Einen Beleg hierfür gibt es erst aus dem
19. Jahrhundert *°) in Form eines Vertrages, der die Förderungsrechte regelt. Es ist
jedoch anzunehmen, daß diese Gemeinschaftsgrube schon früher bestand, und die
Töpfer wahrscheinlich zu einer bestimmten Zeit gemeinsam gruben, wie es noch
heute im Elsaß im Hagenauer Forst von den in Betschendorf ansässigen Hafnern
gehandhabt wird.61)

Aus dem Wunsch nach sozialer Gleichheit aller Handwerksmitglieder erklärt
sich auch die strenge Reglementierung des Verkaufes. Die folgende Aufstellung
gibt zusammenfassend einen Überblick über die Preistarife in den Jahren von
1604—1728 62) (s. S. 19).

Geschirr war offiziell nicht preisgebunden. Es blieb im Belieben der einzelnen
Hafner, sich auf den Märkten jeweils über den Preis zu einigen. Allerdings
durften pro Jahrmarkt nicht mehr als 3 Wagen Geschirr verkauft werden. Ebenfalls
war der Marktgebrauch beschränkt auf höchstens 16 Tage.s3) Der Verkauf
an Sonn- und Feiertagen wurde verboten, außer an den offiziellen Jahrmärkten.
Ebenso wurde das Hausieren strafbar, damit die verkaufte Menge an Hafnergeschirr
für die übrigen Handwerksgenossen kontrollierbar blieb, vor allem aber,
damit sich keiner unbemerkt bei dem festen Kunden eines anderen einschleichen
konnte. M)

Gegen das Abwerben von Kunden richtet sich gesondert ein Artikel der
Hafnerordnungen. War einmal ein Auftrag an einen Meister vergeben, so durfte
kein zweiter Meister mehr in die Verhandlung mit dem Käufer treten. M)

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