Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0022
Die Aufnahmebedingungen in die Lehre und später in den Meisterstand sind
ein sprechendes Zeugnis für die abweisende Haltung der ansässigen Hafner gegenüber
allen Fremden. Erhöhte Leggelder und Lehrgelder für Fremde, kostspielige
Meisterstücke, dazu ein 3-jähriger Wanderzwang machten es einem unbemittelten
Zuwanderer oder auch Ortsansässigen unmöglich, sich dem Handwerk anzuschließen
.

Lehrgelder und Leggelder 70)

Lehrgeld Leggelder nach Beendigung der Lehrzeit





Inländer

Ausländer

1604

20 Gulden

6 Schi., 3 Pf.

12 Schi., 6 Pf.

1728

30 Gulden

1 Gulden

2 Gulden

Leggelder zur Erlangung des Meistertitels





Inländer

Ausländer

1604

1 Gulden

2 Gulden

1728

2 Gulden

4 Gulden

Meistersöhne wurden bevorzugt. Sie hatten ein geringeres Leggeld nach Ende
der Lehrzeit an die Zunft zu bezahlen. Diese Regelung war nur in der Ordnung
von 1604 vorgesehen. Es ist jedoch anzunehmen, daß die Meister später untereinander
die Höhe des Lehrgeldes absprachen, da dieses nicht offiziell gebunden
war.

Der Zunftzwang für Hafner schloß von vornherein solche Handwerker aus,
die nicht Mitglieder der Zunftgemeinschaft waren. So war schließlich Heirat in
eine Werkstatt die einzige Möglichkeit als Fremder oder nicht Meistersohn sich
im Handwerk ansiedeln zu können. Die bereits beschriebenen Familienbeziehungen
liefern dafür den Beweis.

Als gefährliche Schädlinge und Schmarotzer des Handwerks erwiesen sich im
Laufe der Zeit die Zweithändler, die sogenannten „Hafenträger". Diese
Ankäufer drückten die Preise bei den Hafnern, die auf dem Lande an ihre Werkstätten
gebunden waren und ihre Ware zu einem Spottpreis abzugeben gezwungen
waren, um überhaupt leben zu können. Diese Waren wurden daher besonders
billig auf den Märkten verkauft, so daß die anderen Hafner, die ebenfalls ihre
Ware anboten, preislich nicht mehr mithalten konnten. Da die Hafner zum Ausgleich
für die niedrigen Preise mehr Ware herstellen mußten, ließ oft die Qualität
der Produkte nach, und die Hafner gerieten über kurz oder lang in Not. Dagegen
wendet sich ein Artikel schon in der Ordnung von 1661, in dem der Verkauf an
Zweithändler bei Strafe verboten wird. Wahrscheinlich geht dieser Verordnung
eine Klage der Hafner voraus, ähnlich wie sie in anderen Töpferdörfern laut
wurde. So beklagen sich die Hafner auf dem Kröning 1746 über die „Kraxen-
trager, Kärner und Eseltreiber", die „einen gantzen Umsturz des Handwerks
verursachen, diese widernäsigen Frettner".71) Damit ist die Reihe der Schutzmaßnahmen
gegen schädliche Einwirkungen von außerhalb der Handwerkergemeinschaft
abgeschlossen.

Es bleibt noch die Rolle der Regierung, besonders der Markgrafen für das
Handwerk zu untersuchen. Bei oberflächlicher Betrachtung könnte man der
Regierung unangemessene Straf- und Geldforderungen zum Vorwurf machen. Wie
bisher jedoch deutlich wurde, gingen diese Forderungen immer vom Handwerk

152


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0022