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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0066
Anhang

A. Schriftliche Belege und ungedruckte Quellen

/. Geschichte des Handwerks in Gesetzen und Akten der Stadt Kandern

1.

Sulzburg Ordnung des Handiverkhs der Hafner 1S4)
2. 1604

In der fürstlichen Marggraveschaft Hachberg, Landtgravesschaft Sausenberg
, Herrschaften Rötteln und Badenweiler. 1604
Wir Georg Friderich von Gottes gnaden Marggrave zu Baden und
Hachberg, Landgrav zu Sausenberg, Herr zu Rötteln und Badenweiler
entbieten Unseren Statthaltern, Kanzlern und Rhäten, auch
Landtvögten, Ober: und Underambtleuten, Schultheißen, Vögten, Gerichten
und Gemeinden, auch allen und jeden Unsern Landtsassen und
Underthanen Unseren gruoß und gnad und füegen Euch zuwissen, daß
Wir auf Unser Underthanen und Maister des Hafnerhandtwerckhs
underthäniges begeren, auch darauf gehabten Rhat und gemainer
Landtschaft Ausschüssen guetachten, nachfolgende Ordnung aufrichten
, begreiffen und verfassen lassen. Wie wir auch biß uff Unser
oder Unser Erben und Nachkommen Vorbehaltt abthuen oder ände-
rung confirmirt und befestigt, confirmirn und befestigen auch selbige
hiemit und craft diß Libellos dergestalten und also, daß nun hinfüro
in allen Unsern fürstenthumben, Landen und Herrschaften, ob solcher
Ordnung fleißig gehalten, die Hafner dabey geschüzt geschirmbt, dawider
mit beschwert und bedrängt. Auch hinwiderumben sie nach
solcher Ordnung zu schaffen und arbeiten und sonsten in allen Punc-
ten selbiger nachzukommen von jeder Ortten Ober: oder Underambt-
leutten mit allem Ernst und uffgesetzten straffen angehalten werden
sollen.

Von Lehrnung des Handtwerckhs.

Welcher einen Lehrjungen annehmen will der soll weniger nit alß
zwey Jahr land denselben, doch daß er redlicher ehelich geburtt auch
mit der älttern, Vormünder oder Verwandten willen begehr, an-
nemen. Das Lehrgeltt sein zwanzig gülden und mag der Jung und
Maister es vierzehn Tag miteinander versuchen, nach Verfließung derselben
, soll der Jung oder seine Älttern oder Vormünder das halbe
Lehrgeltt und nach dem ein Jahr herumb, das ander halbe Theil zuerlegen
schuldig sein; Es were dann auch, daß ein Lehr jung das Lehrgeltt
nit vermöchte, mag anstatt des Lehrgeltts dahin mit beiderseitts
willen gehandelt werden, damit der Jung anstatt des Lehrgeltts noch
ferner zwey Jahr bey dem Maister bleiben solle. Zugleich soll er der
Zunft zuerlegen schuldig sein, falls er ein Außländischer zwölff Schilling
sechs pfennig Rappen, ein Inländischer halb soviel und eines
Maisters Sohn ein Schilling Rappen. Nach Vollendung der Lehrjahre
soll der Maister dem Jungen uff desselben costen ein Lehrbrief zumachen
schuldig sein.

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