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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0069
Des Landesfürsten vorbehaltt.

Jedoch solle diese Verordnung Uns alß Landesfürsten an Unser Landesfürstlichen
hohen und niederen Oberherrlich: und gerechtigkeit
auch Privilegien, Rechten und freyheiten, desgleichen an Inspection
Uffacht und Jurisdiction, Burgrechten, An: und Abzügen und anderen
anhangenden gefällen, sonderlich aber an buoßen und straffen nichzit
praeiudizirn oder vorschreiben sonder Uns und Unseres jedes orttes
Oberambtleutten hierin Ihr Handt gänzlich unbeschlossen wie auch
iederzeitt jemandt zu des Handtwerckhs oder vorgesetzten Maister
Zusammenkunft und Handlungen, nach Ihrer discretion von Obrigkeit
wegen beyzuordnen besonders aber sachen fürs Handtwerkh nit
gehörig an gebürrende ortt zuziehen und abzufordern, auch in allen
begebenden fällen nach Unseren Landts! oder anderen Ordnungen
zu straffen oder an in selbigen Ordnungen nicht gesezt zum wenigsten
gleichen oder was obstehenden Freveln das halbe zu nemmen ohn-
benommen, sondern hiemit ausdrückenlich (daranch sich auch unsere
Beambten zu richten) vorbehalten sein, Gestaltsam wir auch dise Ordnung
zu mindern, mehren oder gar abzuthuen. Uns Unseren Erben
und Nachkommen bester form reservirn.

Geben zu Sulzburg im Monat Februario, alß man zahlt nach der
seligreichen geburtt Christi Ein thausendt sechs hundert und vier
Jahre.

2.

7. 5. 1661 lunftbrief 135) (Copia)

(auszugsweise wiedergegeben in den Punkten, in denen er sich von der
Zunftordnung von 1604 unterscheidet. 1$6)

Ich, Johann Pauli, fürstlich Markgrafschaftlicher Badischer Rath und
Oberambtmann der Landgrafschaft Saußenberg und Herrschaft Rütteln
entbiete allen und jedem Statthaltern, Vögten ....
.... Nachdem eine geraumbte Zeith in Gebrauchung ihres Handt-
werkhs sich ereignet, und also desselben Ordnung in vielen Stückhen
gantz zuwieder gehandelt worden, solchem Unheill vorzubeugen —
so hatten wir für guth angesehen, solche ihre Ordnung wiederumb zu
erneuern- und in 14 Punkten neu fürgelegt.
1—5. (wie Ordnung von 1604)

6. (Verbot des Verkaufes an Zweitverkäufer.)

8. Den Haltinger Haffen-Markht betreffendt, soll sechs Wochen
lang von Georgy angerechnet, durch die Meister gar kein (Geschirr)
Ausführen im Landt, weniger auch, die dem Markht nächstgelegenen
Orth beschehen, damit den Meistern so sich deselben Markhts gebrauchen
, dadurch kein Abbruch oder nachtheil beschehe, auch jährlichen
keiner mehr als drey wägen geschirr dahin bringen, und den
Markht länger nicht, dann 16 Tage gebrauchen bey straff vier gülden.

13. solle das Hausieren im Landt fürters gäntzlichen abgestellt seyn,
bey straff 4 gülden.

14. sollen alle redlichen Meister dieses Handtwerkhs bey einer gewissen
geldt-straff alle Jahre zwey mahl, das einte mahl als auff
Johannis Baptisten zu Candern, das andere mahl auff Andreae zu
Wollbach jedesmahl mit Zuziehung jemandes von den Beambten bey
einander erscheinen und auf erfordern der geordneten Zunftmeister
keiner bey straff der Ordnung ausbleiben ...

199


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