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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1974-03-04/0070
Und ist diese Ordnung durch nachbeschriebene Meister des Hafner-
handtwerkhs, nämlich durch die Ehrbaren und Bescheidenen Jakob
Giger undt Hanns Georg Gastmann von Schopfheim, Daniel Gempp
und Clauss Nothstein von Weittlingen, Hanns Würstlin von Wollbach
, Hans Gempert von Obereggenen, Friedlin Schneider, Hanns
Imberger, Andreas Oberlin undt Jacob Blödt von Candern und
Martin Mörsteller von Nebenau, Wollbacher Vogtey, Fridlin Stösch
von Hauingen, Hans Frühe Djung zu Kirchen, Kaspar Mörstetter von
Steinen und Fridlin Nothstein von Hagen alle in der Landgrafschaft
Sausenberg und Herrschaft Rötteln also beliebt und angenommen
worden.

Copia. Zunftbrief Hafnerhandwerk in der Landtgrafschaft Sausenberg
und Herrschaft Rötteln. 7. May 1661.

3.

Rötteln Zunftordnung137)
1692

(Neuauflage der Ordnung von 1604 und des Zunftbriefes von 1661
unterscheidet sich nur in der Formulierung nicht im Inhalt von den
vorangegangenen Ordnungen.)

4.

Carlsruhe Zunftordnung 13s) (Copia)
4. 9. 1728 (auszugsweise wiedergeben.)

Wir Carl von Gottes Gnaden, Markgraf zu Baden .. .

1. . . .Wann einer das Hafnerhandtwerkh treiben will, so solle derselbe
zuvorderst von ehrlichen Eltern erzeugt und gebohren seyn, und
welcher in dieser Landgrafschaft Sausenberg und Herrschaft Rötteln
das Handtwerk nicht gelernt, jedoch Meister darinnen werden wolle,
solle zuvorderst dem Handtwerck vier, derjenige aber so darinnen
gelernt zwen gülden erlegen und zum Meisterstück, wann er zuvor
fünf Jahr gesellen weis gearbeitet, im 6. Jahr drey Haffen in der
drey vierteis von zwey stücken altem breisgauischen gebrauch verfertigen
.

2. Welcher sein Meisterstück zu verfertigen sich unterstanden solches
aber durchgefallen oder nicht für gültig geschätzt werden konnte, der
solle ein völlig Jahr zurückstellen, kein Gesindt halten noch Lehrjungen
annehmen und zu Straf erlegen ein gülden.

3. Sollen alle Meisterstück von vier Meistern geschaut und von denselben
Schaumeistern pflichtmässig bey ihrem Eydt erkannt folglich
dem Handwerk gemäss unpartheyisch gehandelt werden.

4. Soll ein jeder Lehrmeister, der einen Lehrjungen nimbt, welcher
von ehrlichen Eltern gebohren seyn solle, solchen drey Jahr lang
lehren, und jedes Mahl nach Gelegenheit jedoch mehreres nicht als aufs
höchste 30 Gulden fordern. Der Lehrling aber vordrist dem Handtwerck
ein Gulden Lehrgeld abrichten und das halbe Lehrgeld nach
verfliessung der ersten 14 Tage, das andere halbe aber übers Jahr
erlegen.

5. Soll kein frembder Hafner, weniger ein anderer, so kein Meister,
sondern Maurer, Stöhrer oder Stümpler ist, im Land dem gemeinen
Mann Offen setzen oder lachen, welcher aber hirinnen ergriffen oder

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