http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1976-01-02/0051
Reformen im bäuerlichen Lebensbereich
in Südwestdeutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts
Auswirkungen auf Agrarstruktur und Agrarkonjunktur
von Dr. Wilfried Danner
1. Rechtsbindungen der bäuerlichen Bevölkerung
Die Landbevölkerung wurde um 1800 bei Bevölkerungszählungen je nach
Personenstand oder nach Zugehörigkeit zu verschiedenen Erwerbs- und Berufsgruppen
eigeteilt; z. B. in: Bauern, Taglöhner, Söldner, „Professionisten", Witwen,
Geistliche und Juden.
Der Anteil der sogenannten „Professionisten", also der Handwerker, der
Wirte oder Gemeindeangestellten, (z. B. Nachtwächter und Kuh- oder Schafhirten),
an der Dorfbevölkerung war nicht gering. Oft waren etwa 33% der Bewohner
eines Dorfes keine hauptberuflichen Landwirte; z. B. in Efringen, wo im Jahre
1803 in 27 von 82 Haushaltungen der Lebensunterhalt der Familie vorwiegend
aus nichtlandwirtschaftlichen Einkommen bestritten wurde l.
Die bäuerliche Bevölkerung, also die haupt- oder nebenberuflichen Landwirte
, war in ihrer Wirtschaftsführung in mehrfacher Weise unfrei: Sie wurde
behindert durch mannigfache Rechtsbindungen zur sogenannten Obrigkeit und
durch Rechtsbindungen innerhalb der Dorfgenossenschaft.
Die Verpflichtungen der bäuerlichen Bevölkerung gegenüber ihren Herren
können gegliedert werden in:
Verpflichtungen zum Landesherrn, Verpflichtungen zum Gerichtsherrn, zum
Vogtherrn, zum Grundherrn, zum Leibherrn und zum Zehntherrn.
Unter einer prächtigen Weinlaube zum Hof des landbekannten Vogts Grether in Mappach
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