http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1976-03-04/0073
ein Ersames Gericht gezogen" wurde. Er ist um 1614 geboren, von ihm steht nichts
von „Lesen und Schreiben". Auch bei seinem Sohn Martin, der 1651 geboren ist,
steht zunächst nichts davon, in den Konfirmandenlisten fehlt er, weil er vermutlich
schon auswärts in der Lehre oder im Dienst war. Erst bei der Aufzählung von
Martin Höflins eigener Familie erfahren wir, daß er zu Schule gegangen war. Dasselbe
ist bei vielen der älteren Ortsvorgesetzten, denen wir begegnen, der Fall.
Nun fällt bei manchen Einträgen Gmelins auf, daß er offenbar gleichzeitig mit der
Bemerkung „kan wol lesen und schreiben" die Nachricht anknüpft, der Betreffende
sei ins Gericht gewählt worden. Der Zusammenhang zwischen beiden Mitteilungen
ist augenscheinlich. 4)
Der Umstand, daß bei manchen Vögten, Stabhaltern, Waisenrichtern ja selbst
beim Gemeinen Schaffner (der die Gemeinderechnung geführt hat, wahrscheinlich
vergleichbar dem heutigen Ratschreiber) der Schulbesuch nicht erwähnt ist, ist
nur damit zu erklären, daß, wie ja meist bei den alten Chronisten so auch bei
Gmelin, Selbstverständliches nicht erwähnt wird. Schulbildung muß damals für
die Wahl in die Gemeindeämter, soweit es die sogen. Vorgesetzten betraf, eine
selbstverständliche Voraussetzung gewesen sein. (Vgl. Liste 3).
Es ist eigentlich klar, daß schon ein Markmann, meist eine Vorstufe für späteren
Einsitz im Ortsgericht, einige einfache Kenntnisse in Geometrie und Landvermessung
haben mußte und daß ein Waisenrichter, ein Kirchen- und Almosenpfleger
lesen, schreiben und eine einfache Rechnung führen können mußte. Es ist
anzunehmen, daß diese Kenntnisse nicht erst im 17. Jahrhundert sondern schon
viel früher Voraussetzung für die wichtigsten Gemeindeämter waren. In diesem
Zusammenhang darf an die Leistung des Vogts Schanzlin in Maulburg (er wurde
Jeremias Gmelin
Pfarrer zu Auggen
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