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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
38.1976, Heft 3/4.1976
Seite: 256
(PDF, 38 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1976-03-04/0074
als Großvater des Auggemer Hans Baschi Schanzlin schon erwähnt) erinnert
werden, der in den 1590er Jahren das Bewässerungssystem des Vorderen Wiesen -
tals bis Lörrach geschaffen hat, indem er die Wehre, Kanäle, Gräben, Stellfallen
geplant und die Ausführung der Arbeiten geleitet hat.

Wir sprachen von der Wahl der Ortsvorgesetzten. Dazu müssen hier einige
Ausführungen gemacht werden, weil offenbar da und dort Unklarheit darüber
besteht, ob vor allem die Vögte gewählt oder „eingesetzt" wurden.

In seiner Auggemer Chronik meint Engelhard Buhrin, daß „nach Wegfall der
Ortslehenschaft und Unterstellung" eines Ortes direkt unter das Röttier Oberamt
der Landvogt nun „Vogt und Geschworene in ihre Ämter ein(setzte)". Dies trifft
im Wortsinn so nicht zu. Für Auggen bestätigt Gmelin auf fol. 53:

„Anno 1680 den 21. Februarii ist Eusebius Küttler bey gehaltenem Frevelgericht
zu Cander, an statt Hans Gugelmeiers, per ordinaria vota zum allhiesigen Vogt
verordnet, auch gleich alsobald von Herrn Landschreibern D. Michael Braunen mit
Eydspflichten bestätiget und der ganzen Gemeinde praesentirt und recommandirt
worden". Und ein anderes Mal: „Hans Gugelmeier — nachdem der alt vieljährige
Vogt Dietrich Koger, mit landsfürstl. gn(ädiger) Bewilligung, sein Amt
resigniert — ist zu einem allhiesigen Vogt erwählet und von Herrn Cammerrath
Johann Ernst Hennenbergern, damahligen Röttelischen Oberampts-Verwesern,
den 31. Martii 1676 bestätigt worden".

Die Bestätigung, eidliche Verpflichtung und damit die Amtseinsetzung ließ sich
natürlich die hohe Obrigkeit nicht nehmen.

Das Vogtamt, die Ämter der Stabhalter, der Gerichtsleute, des Gemeinen
Schaffners, der Waisenrichter, der Markleute, sie wurden durch die Wahl der
Bürgerschaft besetzt. Die Wahl des Wortes „einsetzen" anstelle von „bestätigen"
hat nur formelle Bedeutung im Sinne der verwaltungsrechtlichen Ordungsmäßig-
keit (wie wir heute sagen würden). Daß die Vorgesetzten des Dorfes durch die
Bürger frei gewählt wurden, bestätigt auch Theodor Ludwig 5) für das 18. Jahrhundert
. Er hält die Wahl allerdings nur für einen Vorschlag: „der nur sehr ungern
und selten von der Regierung abgelehnt wird. Geschieht es doch, so wird gewöhnlich
der an Stimmenzahl nächste Kandidat bestätigt. Das Recht der förmlichen
Ernennung aber nahm der Markgraf nie in Anspruch." Wahrscheinlich wäre
dies auch kein historisch begründetes Recht gewesen, sondern ein im Zeitalter des
Absolutismus usurpiertes Recht. Der Versuch wäre noch zu machen, zu untersuchen
, wann, wo und aus welchen Gründen die Wahl einzelner Vorgesetzter
nicht bestätigt wurde. Hier muß angefügt werden, daß auch Karl Siegfried Bader
schon 1941 e) ganz allgemein für das mittelalterliche Dorf feststellt, daß die ältere
Forschung, die das herrschaftliche Element als ausschließlich oder entscheidend betont
, „mit der Erkenntnis überholt (ist), daß der Anteil des Beherrschten, der
Bauernschaft, ein viel größerer ist, als bisher anerkannt wurde".

d) Auswärtige mit Schulbildung

Es ist hier angebracht, auch die Personen ausdrücklich zu erwähnen, die ihre
Schulbildung von anderen Orten nach Auggen mitgebracht haben, und es ist
durchaus interessant, zu wissen, aus welchen benachbarten Landschaften Leute
zuwandern, die dort auch Schulen besucht haben dürften. Wir wollen sie hier mit
Namen nennen:

von Buggingen:

Weiß Anna, geb. 1660, verh. 1684 mit Michel Küchlin, sie ließen sich damals in
Auggen nieder.

von Grenzach:
Haberer Ulrich, geb. 13. 12. 1629, verh. 1657 n. Auggen

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