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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1976-05/0031
e) Entscheidung von Einsprüchen gegen Vorstandsbeschlüsse über Ausschluß von Mitgliedern
,

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrags,

g) ihr zur Entlastung vorgelegte Anträge des Vorstands oder einzelner Vereinsmitglieder
,

h) Auflösung des Vereins.

(3) Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand sein Amt weiter. Wiederwahl ist möglich.

(4) Zur Mitgliederversammlung muß mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Anträge von Mitgliedern sind
schriftlich spätestens zehn Tage vor der Versammlung bei einem Vorstandsmitglied einzureichen
.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Vorstands oder auf
Antrag von 50 Mitgliedern — mindestens aber dem zehnten Teil der Mitglieder —
binnen 6 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung auf einen der nächstfolgenden
drei Sonntage einzuberufen.

(6) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Steuerbegünstigung betrifft
, geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder in der Satzung gestrichen, so
hat der Verein diesen Beschluß unverzüglich dem Finanzamt einzureichen.

(7) Uber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift
zu fertigen, die von ihm und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen
ist.

§ 8a

Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins ist nicht nur allen Mitgliedern und
Abonnenten der Zeitschrift „Das Markgräflerland", sondern auch eingeführten anderen
Personen gestattet, soweit die Einladung nicht ausdrücklich zu einer „geschlossenen
Mitgliederversammlung" erfolgt.

Der Beirat setzt sich aus mindestens fünf, höchstens zehn Mitgliedern zusammen, die
für einzelne Fachgebiete vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung
bestätigt werden. Die Beiräte werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie bilden
mit dem Vorstand zusammen den „erweiterten Vorstand", treten dem Vorstand beratend
zur Seite, haben Stimmrecht in allen erweiterten Vorstandssitzungen und können vom
Vorstand mit der Durchführung befristeter Sonderaufgaben betraut werden.

§ 10

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Rechner und dem Schriftleiter der Zeitschrift „Das Markgräflerland
" kraft Amtes.

(2) Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft Markgräflerland gerichtlich und außergerichtlich im
Sinn und Umfang von § 26 Abs. 2 BGB.

(3) Der zweite Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfalle den ersten Vorsitzenden im
vollen Umfange seiner Aufgaben. Ist auch der zweite Vorsitzende verhindert, kann
er ein Mitglied des Beirates mit seiner Vertretung schriftlich unter Begrenzung der
Vollmacht beauftragen.

(4) Der Schriftführer protokolliert die Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes
. Die Protokolle sind vom ersten Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

(5) Der Rechner führt die Kassengeschäfte der Arbeitsgemeinschaft Markgräflerland. Der
Kassenbericht wird in der Zeitschrift „Das Markgräflerland" jährlich veröffentlicht.
Zeichnungsberechtigt sind der Rechner und der erste Vorsitzende.

(6) Der Vorstand beschließt über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern sowie über
die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen. Er faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
ersten Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner
Mitglieder anwesend sind.

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