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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1976-05/0032
§11

Vorstandswahlen werden in offener oder auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern in
geheimer Abstimmung durchgeführt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter
und einen Protokollführer. Beide zusammen beurkunden das Wahlprotokoll, das von dem
satzungsgemäß berufenen Vorstand der zuständigen Behörde vorgelegt wird.

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Der Schriftleiter der Zeitschrift „Das Markgräflerland" wird von den vier erstgenannten
Vorstandsmitgliedern bestellt. Falls er nicht schon Vorstandsmitglied ist, erhält er Sitz
und Stimme im Vorstand.

S 13

(1) Etwaige Uberschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Ziele und Zwecke (§§ 2 und 3)
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen der Arbeitsgemeinschaft
Markgräflerland. Sie haben bei Erlöschen der Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche auf
das Vereinsvermögen.

(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Arbeitsgemeinschaft
Markgräflerland fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 14

Bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft Markgräflerland oder bei Wegfall
ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Rechtsträger
der zu diesem Zeitpunkt im Arbeitsgebiet der Arbeitsgemeinschaft Markgräflerland (vgl.
§ 2 Abs. 3) bestehenden Heimatmuseen zur Verwendung für die Heimatmuseen, soweit
deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist. Das Archiv, Bücher, Zeitschriften und Sammlungen
werden als Ganzes dem Heimatmuseum der Stadt Lörrach übergeben mit dem
Vorbehalt, daß bei einer späteren Gründung eines neuen Vereins mit den gleichen Zielen
dieses Material dem neuen Verein zu übereignen ist. Das Protokollbuch ist dem Generallandesarchiv
Karlsruhe zu übergeben.

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Diese Satzung tritt am 1. 1. 1967 in Kraft. Sie beruht auf den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
vom 6. 11. 1966 in Lörrach

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