http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-03-04/0016
2) Bergrechtliche Verhältnisse:
Nach § 2 des Badischen Berggesetzes ist die Ausbeutung von Salzablagerungen
dem Staate vorbehalten. Es kann jedoch hierzu vom Finanzministerium an
Einzelne oder Gemeinschaften eine Konzession erteilt werden. Bergrechtliche
Voraussetzung für das Niederbringen von Schürfbohrungen war daher eine Konzession
zum Aufsuchen von Salzlagerstätten. Nachdem dann in 3-fündigen Bohrungen
Kalisalz nachgewiesen war, bedeutete dies die Voraussetzung für die
Erteilung von Konzessionen zur Gewinnung von Kalisalzen. Im einzelnen wurden
folgende Verträge abgeschlossen:
Datum
Feld
Zweck
Aufhebung
15. 12. 1910
■
Aufsuchen von Kalisalz
04. 04. 1916
05. 02. 1912
Müllheim/Tunsel
Feldesänderung
12. 11. 1913
12. 11. 1913
dgl
dgl
04. 04. 1916
07. 06. 1914
dgl
Feldes-Zuweisung
04. 04. 1916
04. 04. 1916
Baden, Markgräfler
Gewinnung v. Kalisalz
01. 07. 1973
Zähringen
Feldesänderung
01. 07. 1973
16. 09. 1925
dgl
Gewinnungsrecht =
20. 04. 1926
Baden,
Bergwerkseigentum
Markgräfler
17. 05. 1926
Baden, Markgräfler
Steinsalzgewinnung
01. 07. 1973
26. 09.1931
Baden, Markgräfler
Bitumengewinnung
20. 07. 1971
Zähringen
Breisgau
03. 07. 1933
Kaligewinnung
01. 07. 1973
29. 07. 1933
Breisgau
Rheinaue, Staufen
Bitumengewinnung
20. 07. 1971
07. 01. 1957
Salz-Gewinnung
01. 07. 1973
In der Zuweisungs-Urkunde vom 7. 6. 1914 wurde bestimmt, daß spätestens
2 Jahre nach dem Fündigwerden der 3. Fundbohrung, also zum 8. 3. 1915, mit
dem Abteufen eines Schachtes begonnen werden müsse. Wegen des 1. Weltkrieges
wurde der Termin verschoben. Dann wurde mit Verordnung vom 8. 6.
1916 (RGBl. S. 445) das Abteufen von Schächten verboten. Durch das Gesetz
über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. 4. 1919 (RGBl. S. 413) war eine
Weiterentwicklung der Bugginger Kalipläne zunächst blockiert. Erst die Verordnung
zur Änderung der Vorschriften zur Durchführung des genannten Gesetzes
vom 22. 10. 1921 (RGBl. S. 1312) machte den Weg für Buggingen wieder frei,
indem in § 83 g folgendes bestimmt wurde: „Länder, die Kalibergbau noch nicht
betreiben . . . , haben Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen vom Verbot
(des Schachtabteufens), wenn die Anteile der Werke sich zu mindestens *Ai im
Besitz des Landes befinden. . . 2 Schächte in Baden sind nicht vom (Reichs)-Kabi-
nett genehmigungspflichtig". Diese Bestimmung ist wohl der Grund dafür, daß
das Land Baden sich am Kaliwerk beteiligte. Dies erreicht zu haben, ist das besondere
Verdienst von Dr. Naumann, dem damaligen Leiter der Bergbehörde in
Karlsruhe. Das allgemeine Abteufverbot wurde mit der Bekanntmachung des
Reichswirtschaftsministeriums vom 14. 11. 1921 (RGBl. S. 1358) wieder aufgehoben
.
Im Zusammenhang mit der Aufbaufinanzierung des Kaliwerks erwies es sich
als notwendig, beleihbare Vermögenswerte zu besitzen. Aus diesem Grund wurden
die nicht beleihbaren Konzessionsfelder Baden und Markgräfler am 20. 4. 1926
gemäß 5 39 c des Badischen Berggesetzes in der Fassung vom 16. 1. 1923 (GVBl.
S. 19) dem Badischen Landesfiskus als Bergwerkseigentum zur Gewinnung von
Kalisalz verliehen und den Gewerkschaften Baden und Markgräfler übertragen.
Dieses Bergwerkseigentum besteht heute noch.
Die Konzessionen waren verliehen zur Gewinnung von Kalisalzen einschließlich
Magnesium-, Bor- und anderen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden
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