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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
39.1977, Heft 3/4.1977
Seite: 222
(PDF, 36 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-03-04/0016
2) Bergrechtliche Verhältnisse:

Nach § 2 des Badischen Berggesetzes ist die Ausbeutung von Salzablagerungen
dem Staate vorbehalten. Es kann jedoch hierzu vom Finanzministerium an
Einzelne oder Gemeinschaften eine Konzession erteilt werden. Bergrechtliche
Voraussetzung für das Niederbringen von Schürfbohrungen war daher eine Konzession
zum Aufsuchen von Salzlagerstätten. Nachdem dann in 3-fündigen Bohrungen
Kalisalz nachgewiesen war, bedeutete dies die Voraussetzung für die
Erteilung von Konzessionen zur Gewinnung von Kalisalzen. Im einzelnen wurden
folgende Verträge abgeschlossen:

Datum

Feld

Zweck

Aufhebung

15. 12. 1910



Aufsuchen von Kalisalz

04. 04. 1916

05. 02. 1912

Müllheim/Tunsel

Feldesänderung

12. 11. 1913

12. 11. 1913

dgl

dgl

04. 04. 1916

07. 06. 1914

dgl

Feldes-Zuweisung

04. 04. 1916

04. 04. 1916

Baden, Markgräfler

Gewinnung v. Kalisalz

01. 07. 1973



Zähringen

Feldesänderung

01. 07. 1973

16. 09. 1925

dgl

Gewinnungsrecht =



20. 04. 1926

Baden,

Bergwerkseigentum





Markgräfler



17. 05. 1926

Baden, Markgräfler

Steinsalzgewinnung

01. 07. 1973

26. 09.1931

Baden, Markgräfler

Bitumengewinnung

20. 07. 1971



Zähringen
Breisgau



03. 07. 1933

Kaligewinnung

01. 07. 1973

29. 07. 1933

Breisgau

Rheinaue, Staufen

Bitumengewinnung

20. 07. 1971

07. 01. 1957

Salz-Gewinnung

01. 07. 1973

In der Zuweisungs-Urkunde vom 7. 6. 1914 wurde bestimmt, daß spätestens
2 Jahre nach dem Fündigwerden der 3. Fundbohrung, also zum 8. 3. 1915, mit
dem Abteufen eines Schachtes begonnen werden müsse. Wegen des 1. Weltkrieges
wurde der Termin verschoben. Dann wurde mit Verordnung vom 8. 6.
1916 (RGBl. S. 445) das Abteufen von Schächten verboten. Durch das Gesetz
über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. 4. 1919 (RGBl. S. 413) war eine
Weiterentwicklung der Bugginger Kalipläne zunächst blockiert. Erst die Verordnung
zur Änderung der Vorschriften zur Durchführung des genannten Gesetzes
vom 22. 10. 1921 (RGBl. S. 1312) machte den Weg für Buggingen wieder frei,
indem in § 83 g folgendes bestimmt wurde: „Länder, die Kalibergbau noch nicht
betreiben . . . , haben Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen vom Verbot
(des Schachtabteufens), wenn die Anteile der Werke sich zu mindestens *Ai im
Besitz des Landes befinden. . . 2 Schächte in Baden sind nicht vom (Reichs)-Kabi-
nett genehmigungspflichtig". Diese Bestimmung ist wohl der Grund dafür, daß
das Land Baden sich am Kaliwerk beteiligte. Dies erreicht zu haben, ist das besondere
Verdienst von Dr. Naumann, dem damaligen Leiter der Bergbehörde in
Karlsruhe. Das allgemeine Abteufverbot wurde mit der Bekanntmachung des
Reichswirtschaftsministeriums vom 14. 11. 1921 (RGBl. S. 1358) wieder aufgehoben
.

Im Zusammenhang mit der Aufbaufinanzierung des Kaliwerks erwies es sich
als notwendig, beleihbare Vermögenswerte zu besitzen. Aus diesem Grund wurden
die nicht beleihbaren Konzessionsfelder Baden und Markgräfler am 20. 4. 1926
gemäß 5 39 c des Badischen Berggesetzes in der Fassung vom 16. 1. 1923 (GVBl.
S. 19) dem Badischen Landesfiskus als Bergwerkseigentum zur Gewinnung von
Kalisalz verliehen und den Gewerkschaften Baden und Markgräfler übertragen.
Dieses Bergwerkseigentum besteht heute noch.

Die Konzessionen waren verliehen zur Gewinnung von Kalisalzen einschließlich
Magnesium-, Bor- und anderen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden

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