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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 83
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0085
standen sind, denn das Vermögen der Mutter Lenz lag nicht flüssig im Tresor,
sondern liegenschaftlich gebunden auf dem Besitz der Mühle.

Sei es wie es will, Johannes Lenz hatte ohne Bargeld mit 21 Jahren bereits eine
Mühle samt einem erheblichen Grundbesitz, während sich Fritz Lenz und Frau
vertraglich den „uneingeschränkten Wohnsitz in Haus, Scheuer, Stallung" sicherten,
„lebtäglich das äußere Stüblein und das Kämmerlein oben im Trauf mit dem Keller
darunter benutzen" wollten, „einen Kleiderkasten, zwei aufgemachte Betten mit
dem Getüch, einen Fruchttrog, eine Krautstande, zwei Hühner, die jüngste Kuh,
ein Schaf und die Bienen" eigentümlich vorbehielten, als Nutzungsgüter namentlich
drei Matten, einen Acker, ein Stück Grasfeld und „das Bündlein auf dem
Eckle" einsetzten, die Fahrnisse zum freien Gebrauch nach Bedarf bestimmten,
einen jährlichen Naturalbezug in Nahrungsmitteln festlegten und in Details ihre
persönlichen Wünsche schriftlich niederlegten, wie es im Krankheits- Arbeitsun-
fähigkeits- und Todesfall „gehalten werden soll".

Mit diesem Vertrag, der am 18. März gerichtlich geschrieben und bereits am
28. März 1812 rechtskräftig wurde, änderte sich zunächst auf der Bürchauer
Mühle wenig, die rüstigen Eltern zogen keineswegs am 29. März mit ihrer Krautstande
auf das Altenteil, sondern führten gemeinsam den Haushalt weiter und
harrten mit ihrem Sohn auf eine junge Müllerin. Johannes Lenz hatte jedoch
mit der Besitzübernahme noch keinen blauen Dunst, in welcher Himmelsrichtung
diese zu finden war und wußte ebensowenig wie der am Vertragsabschluß beteiligte
Vogt Tschira, daß dereinst dessen ungeborener Sohn seine noch ungeborene
Tochter, für die er sich noch nicht einmal eine Mutter ausgesucht hatte, heiraten
und ein gemeinsamer Enkelsohn als regierender Müller über die Konkurrenzmühle
im Kastel herrschen sollte.

Es wird nicht bezweifelt, daß der junge Müller beim sonntäglichen Kirchgang
zwischen 1812 und 1814 von den Vätern und Müttern der heiratsfähigen Töchter
des Kirchspiels wohlgefällig gemustert wurde, dem jungen Mann war jedoch auf
seiner Brautschau nicht mit einem freundlichen „Gottwilche" und einem hübschen
jungen Mädchen gedient, denn er brauchte dringend eine Braut mit mindestens
800 Gulden bar auf der Hand und möglichst mehr, und solche Mädchen waren
im Tal der Kleinen Wiese recht dünn gesät. Vergleichsweise sei hier hinzugefügt,
daß in jener Zeit in Bürchau die Witwe Niefenthaler „ihre Behausung, Scheuer,
Stallung" nebst kleineren Grundstücken" an der hinteren Sonnhalde" im gerichtlichen
Anschlag von insgesamt 304 Gulden und 23 Kreuzern an ihren Sohn Georg
„verkaufte" oder in den Schulkompetenzakten des Jahres 1812 „1 Sester Frucht,
halb Roggen, halb Gerste" mit 32 Kreuzern berechnet wurde und man für 8 Kreuzerlein
im Neuenwegner Adlerwirtshaus „einen Schoppen Wein" bekam. Demzufolge
war die Partnersuche beidseitig vom „Schuster bleib bei deinem Leisten"
gezeichnet und Johannes, der sich auch „Hannis" schrieb, brauchte zwei Jahre, bis
er den Eltern und seiner Bürchauer Mühle die „Neuverlobte" und zukünftige
junge Müllerin vorstellen konnte, die er in Neuenweg gefunden hatte.

Sie hieß Maria Barbara Asal, war neun Monate jünger wie der Bräutigam, hatte
eine Mitgift von 700 Gulden, bekam jedoch auf Georgi 1815 vom Vater nochmals
400 Gulden schriftlich zugesagt, fand die Zustimmung der Schwiegereltern, schritt
mit ihren Liebsten noch vor dem Hochzeitsbraten in Begleitung der Väter Asal und
Lenz auf das Gericht und ließ die mündliche „Eheabrede" in schriftlicher Form
vom Schullehrer Trefzer als Ehevertrag buchstabengetreu niederschreiben und von
Zeugen beglaubigen. Allerdings wehte der Wind für dieses Vertragswerk aus der
Bürchauer Mühle, denn diese wollten den Besitz der Familie erhalten und für 1 100
Gulden keinesfalls der jungen Frau im Eventuellfall den gesetzlichen Besitzanspruch
abtreten; folglich wurde das Vermögen der Brautleute nicht in einen Topf
geworfen, sondern eine Sonderregelung getroffen, welche man als eine Art Gütertrennung
bezeichnen könnte. Beide Teile behielten sich demzufolge ihr Ver-

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