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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 97
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0099
Erläuterungen zur Mühlenordnung von 1714

von Fr. Schülin

Die von der Herrschaft Rötteln für 53 Mühlen im Oberamt Rötteln-Sausenburg
ausgegebene Müllerordnung im Jahre 1714 enthielt 7 Abschnitte mit 33 Artikeln;
sie betrafen

die Ausbildung der Lehrjungen und die Wanderschaft der Gesellen,
das Meisterstück,

die Anmeldung und Erlaubnis der Lehenmüller,
der Müller Fleiß und Amt und den Kundendienst,
die Zusammenkünfte der Müllermeister,
die Strafen,

das Schelten und Betrügen untereinander.

Die Ordnung regelte das Verhältnis der konkurrierenden Nachbarmühlenbetriebe
zunftmäßig, die schon vor dem endgültigen Inkrafttreten durch die
zünftigen Müller eine Menge Erläuterungen erforderlich machte, welche 1720
vom Zunftmeister Hans Jakob Schmidlin und 27 Meistern unterschrieben war,
von: Hans Reif; Fritz, Jakob und Caspar Cammüller; Martin Wiek, Fritz
Schöpflin; Simon Hopp; Conrad Guldenschuh, Georg Hagin (Vogt); Hans und
Martin Sütterlin; Jerg und Hans Müller; Hans Jakob Fünf Schilling; Hans Räuber;
Tobias Sutter; Martin Lais; Georg u. Mathis Vetter; Hans Schöni; Jakob Maurer;
Michel Bronner; Daniel und Hansjerg Brunner. Die Erläuterungen empfahlen Ergänzungen
zum Mühlen-Bau, den 2 vereidigte Mühlen-Beschauer zweimal im
Jahr inspizieren sollten, das Geschirr, die Biethen, die Büchse, das Wasser-Geben,
die Zargen, die Kästen, die Steine und das andere Mühlenzeug; sodann die
Ablaß-, Wuhr- und Stellbretter nachprüfen und das Eichen der Maße, Gewichte
und Waagen.

Von den gerügten Strafen empfingen die Anzeiger 1/5. zum Lohn (!). Harte
Strafen sollen gebüßt werden für das unbotmäßige Höherlegen des Wasserbaus,
von jedem erhöhten Zoll 50 fl.

Beim Unterlassen des Aufziehens der Schleusen, Schutz- und Stellbretter und Ablassen
des bei Hochwasser angelaufenen Teichs aus Eigennutz, Bosheit oder Nachlässigkeit
werden 15 fl Strafe empfohlen;

Verunreinigungen der Mühlegräben und -bäche fordert deren Säubern durch
Müller und Gemeinden.

Für die unterhalb gelegenen Wasserwerke sollen die Schutzbretter genügend
offen gehalten werden.

Dach und Fach der Mühlen sollen in gutem Bau gehalten werden, damit für die
Früchte durch Regen und Wind kein Schaden entstehe; die Öffnungen sollten
mindestens durch Läden oder papierene Fenster zu schließen sein; Stuben sollen
zu eigenem Nutzen über die Wasserräder gebaut werden, die Böden entweder mit
Holz oder Letten ausgelegt sein; die Mühlsteine sollten aus guten weißen oder
roten Steinen gefertigt sein.

Wenn Kunden Mehl unter den Biethen oder auf dem eisernen Steg finden,
sind sie gehalten, dies anzuzeigen.

Die Kunden, welche in eine Mühle „gebannet" sind, müssen bevorzugt bedient
werden; sonst aber gilt: „Wer erst kommt, mahlet erst"! Wenn das Korn für den
einen nicht ganz bis zum Ende ausgemahlen ist und bevor dem nächsten aufgeschüttet
wird, solle der Kunde ziemlich stark dreimal an die Zargen klopfen.

Der Müller solle keine Tauben halten, dafür aber Gänse und anderes Geflügel,
doch nicht im Übermaß, ebenso je Gang 2—3 Schweine.

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