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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 113
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0115
einen Dinghof in Bamlach 55), das Kloster Beinwil (Kanton Solothurn) einen Dinghof
in Liel56) und die Abtei Murbach (Elsaß) einen in verschiedenen Lehenshänden
befindlichen Dinghof in Schliengen 5T) gehabt hat.

II. Die Dingrodel.M)

Unter Dingrodel versteht man ein „Verzeichnis der Rechte und Pflichten eines
Dinghofes" 59). Mit dieser Definition wird zugleich der ausschließliche Rechtskreis
der Dingrodel — nämlich: der Dinghof60) — festgelegt. Der Terminus „Ding-
roder" leitet sich vom lateinischen rotulus ab, womit „streng genommen nur die
Form eines Schriftträgers, die Rollenform" bezeichnet worden ist 61). Da die Rodelform
insbesondere für ländliche Rechtsquellen als typisch angesehen wurde, betitelte
man „selbst Abschriften des 15., 16. und 17. Jahrhunderts in Buchform noch
fälschlich als „Dingrodel" 6Z). Gleichermaßen befanden sich von den hier untersuchten
Dingrodel die meisten in Urbarbüchern M), dagegen zeigten wenige einzelne
den ihrem Namen entsprechenden Charakter auf M).

(55) J. Böser in Blätter aus d. Markgrafschaft Jg. 17, Seite 86 und archivalische Belege
dazu bei: J. Bader in 2GO 58, Seite m 96. Einen Dingrodel von Bamlach aus dem
Jahr 1536, welches jedoch nicht mehr in unseren Zeitabschnitt fällt, hat K. Hartfelder
in ZGO 36, Seite 246 ff veröffentlicht.

(56) F. Eggenschwiler, Gesch. d. Kl. Beinwil, a. a. O., Seite 28 mit der Anmerkung:
(P. Vinzenz) Acklin (: Chronica domestica Monasterii Sancti Vincentii . . . Band 3,
Seite 165—188) überliefert den umfangreichen Hofrodel Liel Seite 172". Eggensdiwiler
irrt zum einen in der Seitenangabe, da der „Lieler Rotulus" auf Seite 161
beginnt, zum anderen handelt es sich nicht um einen Hofrodel, sondern — wie der
Titel selbst lautet — um einen „Zinsrodel oder Berein". Über den späteren Verbleib
des Dinghofes vgl.: L. Werkmann. Histor.-Statist. üb. Decanat Neuenburg,
a. a. O., Seite 174, und ferner: F. Fischer, Liel, Seite 15.

(57) J. Bader (in: Urk. u. Reg. üb. d. ehem. Hochstift — BasePschen Landvogtei
Schliengen, ZGO 17, Seite 123 ff) hat die „Erneuerung des Rotels über den Dinghof
zu Schliengen" vom 25. August 1522 wiedergegeben, die ebenfalls außerhalb unserer
Untersuchungszeit liegt; — vgl. dazu auch: J. Kühn, Zur Kritik d. Weistümer, a. a.
O., Seite 37/38; über die Besitzverhältnisse des Dinghofes vgl.: T. Mayer-Edenhäuser
in ZGO 91, Seite 240 und ausführlicher: L. Werkmann, a. a. O., Seite 175

(58) Die Dingrodel lassen sich nach den von H. Fehr aufgestellten Merkmalen (Üb.
Weistumsforschg., a. a. O., Seite 555): — „1. gewohnheitsrechtlicher Inhalt; — 2.
dauernde Regelung der Rechtsverhältnisse; — 3. Recht, das dem bäuerlichen
Lebenskreis angehört; — 4. der lokal eng begrenzte Rechtskreis; — 5. deutsche
Natur des Rechts", in die Kategorie der Weistümer einordnen; wenn er auch auf
Seite 556/557 mit einer sechsten Voraussetzung, die die Abfassung von der Initiative
„der Genossenschaft allein oder von der Genossenschaft und Herrschaft zusam-
men„ abhängig macht, den Weistumsbegriff einschränkt, so ist dieses Erfordernis
nach den Untersuchungen von K. R. Kollnig (Elsaß. Weistümer, Seite 20 f und 35 f)
für die Dingrodel erfüllt.

(59) RWB, Band 2, Spalte 990, Stichwort: „Dingrodel"; ähnlich auch T. Bühler, Gewohnheitsrecht
, Seite 20'21 mwN und Seite 38 f sowie K. R. Kollnig, Elsäß. Weistümer
, Seite 20 bis 26

(60) Zur Bedeutung des Dinghofes siehe Seite 20 f

(61) A. Schäfer in ZGO 112, Seite 297 — ebenso T. Bühler, a. a. O., Seite 23—25 mwN

(62) A. Schäfer in ZGO 112, Seite 297

(63) Diese Feststellungen trafen auch schon T. Bühler (a.a. O., Seite X, Nr. 7) und
H. Ott (Gesch. d. Kl. St. Blas., Seite 11). So enthält z. B. das Urbarium GLA
66/7213 die Hälfte unserer st.-blasischen Dingrodel.

(64) z. B.: die von Riehen in GLA 11/570 sowie die von Egringen und der von Fischingen
(deren Quellennachweise siehe Anhang: Q und R)

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