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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 117
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0119
Wald, Wutental, Baar, Rottweil, Schönau, Breisgau, Elsaß, Basel, Zürich,
Klingnau, Nellingen, Kammeramt mit Schlegelsberg und Frickingen 10°).

Für unser Untersuchungsgebiet kommen davon lediglich das Officium Basilea
und teilweise das Officium Brisgaugye in Betracht101). Verwaltungstechnisch stellten
die Ämter Mittelinstanzen zwischen dem Streubesitz und dem Klosterhof
St. Blasien dar, deren Leitung in mehr oder minder selbständiger Stellung Amtleuten
oder Pröpsten anvertraut war 102).

So erwähnen alle Dingrodel den Amtmann oder Propst als Stellvertreter St.
Blasiens, wofür die Formulierung des Efringer und Kleinkemser Weistums einen
deutlichen Beweis liefern: „sol ein apt von sant Blesyen oder sin amptman . . .
geding han" 103). Eine Ausnahme von der sonst allgemeinen Bezeichnung: „amptman
" oder „probst" 104) bildet die spezielle Benennung in den Hofrodeln von
Riehen und Steinen: „ein amptmann von Basel" 10ä) sowie der Kontext des Gallenweiler
Rodel: „. . . amptmann . . . gen Krotzingen" 106) und der des Efringer:
„. . . amptman . . . gen Basel" 107). Demnach lassen die Dinghofrodel eine Ämterverfassung
vermuten, gewähren jedoch nicht einen vollständigen Einblick in den
klösterlich-grundherrlichen Verfassungsaufbau.

Nicht in die Ämterverfassung eingeordnet waren im Markgräflerland die sog.
abhängigen Zellen Bürgeln und Weitenau108). Trotzdem zählten auch diese
Propsteien mit ihren Dinghöfen in Obereggenen und Weitenau zur sanktblasischen
Gesamtgrundherrschaft, weil sie administrativ der Oberleitung des Abtes von
St. Blasien unterstanden und in der Jurisdikation der Klosterhof ihre oberste
Berufungsinstanz bildete 109).

II. Dinghofverfassung

1. Der Dinghof

Die Ämter verwalteten die in ihrem Bereich zerstreuten Dinghöfe und das
keinem Hofverband zugeordnete Land no). Dem „Officium Basilea" unterstanden
die Dinghöfe zu Efringen, Fahrnau, Kleinkems, Riehen und Steinen m). Zuständig
für die Dinghöfe in Gallenweiler, Hügelheim und Niedereggenen war das
„Officium Brisgaugye" 112).

(100) H. Ott, Gesch. d. KL St. Blas., Seite 35 — H. Ott, Arb. z. Histor. Atlas, Seite 27
und vgl. auch dessen beiliegende Karten 8—19

(101) J. Bader, in ZGO 2, Seite 194 — J. Bader, in ZGO 2, Seite 329 — J. Enderle,
Stud. üb. d. Besitz d. Kl. St. Blasien, Seite 52—62 — F. Sdiülin, a. a. O., Seite 158

(102) H. Ott, Gesch. d. Kl. St. Blas., Seite 34 und 40/41 — F. Sdiülin, ebenda

(103) siehe Anhang: A § 1 und E § 1

(104) siehe Anhang: A § 1 („amptman"), B § 4 („amptman"), D ^ 1 („Probst"), E ^ 1
(„amptman"), F § 10 („propst")

(105) siehe Anhang: H § 1 und I § 2

(106) siehe Anhang: C § 8 (da sich das Breisgauamt in Krozingen befand — siehe F.
Sdiülin, a. a. O., Seite 177)

(107) siehe Anhang: A § 7

(108) H. Ott, Gesch. d. Kl. St. Blas., Seite 5, 8, 29 und 30 — F. Sdiülin, a. a. O.,
Seite 158/159

(109) H. Ott, a. a. O., Seite 5, 8 und 35 — H. Ott, Stud. z. spätma. Agrarverf.,
Seite 129 und 135; siehe auch später in dem Artikel über die Dinggerichtsbarkeit,
Seite 75 f, insbesondere Seite 103

(110) H. Ott, Gesch. d. Kl. St. Blas., Seite 34 und 40

(111) J. Bader in ZGO 2, Seite 194, 198, 202, 206, 208 — H. Ott, Gesdi. d. Kl. St.
Blas., Seite 30 — H. Ott, Arb. z. Histor. Atlas, Seite 25, 37/38 mit Karte 15 —
F. Sdiülin, a. a. O., Seite 158, 166, 168—171, 173—175

(112) J. Bader in ZGO 2, Seite 331—336 — H. Ott, Gesch. d. Kl. St. Blas., Seite 29 —
H. Ott, Arb. z. Histor. Atlas, Seite 34/35 mit Karte 12 — F. Sdiülin, a. a. O.,
Seite 158, 166, 175—178

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