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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 120
(PDF, 40 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0122
Aufgrund der Verbindung beider Begriffe stellt sich die Frage, sofern eine
Tautologie ausgeschlossen wird, nach dem Bedeutungsinhalt von „fronhof" in den
st.-blasischen Hofrodeln. Jedoch läßt sich anhand der hier beschränkten Quellenauswahl
dieses Problem nicht lösen. Nach H. Ott wird mit Fronhof „offensichtlich
ein Gut umschrieben, das zum Grundherren in einem noch besonders nahen Verhältnis
steht und seiner unmittelbaren Verfügung besonders unterworfen ist" 14S).
Daraus ergibt sich einerseits ein Charakteristikum der alten Villikationsverfassung,
aber andererseits zeigt sich, daß die Dinghöfe nicht vorbehaltlos mit den früheren
Fronhöfen gleichgesetzt werden können 14614T).

Schließlich konnte dem Dinghof die Rechtsqualität eines Freihofes anhaften 148).
Zwar kam nach H. Zoepfl 149) und G. L. v. Maurer 130) allen Dinghöfen dieses
Attribut zu, doch läßt es sich hier nur für Efringen m), Gallenweiler 152), Hügelheim
153), Nieder-154) und Obereggenen 155) nachweisen. Eine Spezialität bietet
der Dingrodel von Riehen, weil er in seinem letzten Paragraphen 158) einem dazugehörigen
Hof in Weil das Asylrecht zuschreibt. Deshalb darf angenommen werden
, daß es nicht unerwähnt geblieben wäre, wenn der Dinghof von Riehen ebenfalls
ein Freihof dargestellt hätte. Daraus folgt, nicht jeder st.-blasische Dinghof im
Markgräflerland war mit dem Asylrecht ausgestattet157).

Eine Freistätte gewährte nicht nur flüchtigen Verbrechern sowie Verfolgten
Asyl, sondern bot auch Objekten Schutz — wie z. B.: einem Pfandgut158) oder
dem Besitz des Asylsuchenden 159). Das Asylrecht aller sechs Dinghöfe stand jedermann
zu160); so wurde in Niedereggenen betont: „er si gotzhus man ald ander
man . . . was er getan hat" 161). Indessen war das Asylrecht auf eine gewisse Frist
beschränkt162), die in Efringen „die nechsten III tag an einander" für Personen,
dagegen für Pfänder „die nechsten VII nacht an einander" 163) und in Hügelheim 164)

(145) H. Ott, Gesch. d. Kl. St. Blas., Seite 14. Zwar interpretiert H. Ott a. a. O. den Begriff
„froende", doch weiter oben konstatiert er:„ Die Quellen setzen froend und
fronhof gleich."

(146) vgl. auch H. Ott, Gesch. d. Kl. St. Blas., Seite 11 und H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch.
Reichs u. R., Band 1, Seite 7

(147) vgl. dazu die später folgenden Ausführungen auf Seite 107 und die dortige Fußnote
3

(148) K. v. Amira, German. R., Band 2, Seite 54 — K. S. Bader, Das ma. Dorf, Band 1,
Seite 127 — R. His, StrafR. d. dtsch. MA. Band 1, Seite 406 mwN — G. L. v.
Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . ., Band 4 § 709 ff — E. Osenbrüggen, Das Alam.
StrafR., Seite 119 — H. Zoepfl, Alterth. d. dtsch. Reichs u. R.. Band 1, Seite 52—54

(149) H. Zoepfl, a. a. O., Seite 54

(150) G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . ., Band 4, Seite 246

(151) siehe Anhang: A § 6

(152) siehe Anhang: C, Vortext im Anhang Nr. III

(153) siehe Anhang: D § 4

(154) siehe Anhang: F § 13

(155) siehe Anhang: G § 1

(156) siehe Anhang: H § 10

(157) ebenso schränken für Dinghöfe andere Grundherren ein: J. Bader in ZGO 19,
Seite 326 — L. A. Burckhardt, Die Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 26 — K. R.
Kollnig, Elsäß. Weistümer, Seite 124

(158) siehe Anhang: A § 7

(159) siehe Anhang: D § 4

(160) vgl. auch E. Osenbrüggen, Das Alam. StrafR., Seite 123

(161) siehe Anhang: F § 13

(162) siehe ebenso: E. Osenbrüggen, a. a. O., Seite 121 und 126 — R. His, StrafR. d.
dtsch. MA., Band 1, Seite 407

(163) siehe Anhang: A §§ 6 und 7

(164) siehe Anhang: D § 4

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