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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 122
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0124
eßen, als zitlich ist" 181). Ebenso mußte der Meier Pfandgut, welches nicht für
St. Blasien hinterlegt werden sollte, in Gewahrsam nehmen, aber nach Fristablauf
und Vergütung seiner Unkosten „sond die lüt denn den meyer nüt fürbaß be-
kümern mit den phendern" 182).

Doch hatte St. Blasien die Meier nicht nur zur Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen
Interessen beauftragt, sondern ihnen auch die Ausübung einzelner Herrschaftsrechte
übertragen 183). „An des selben statt" setzten die Meier in Efringen 184),
Gallenweiler 185), Hügelheim 186) und Steinen 18T) die Reb- und Kornbannwarte
ein. In Efringen 188) und Kleinkems 189) erließ der Meier für seine Grundherrschaft
vor allen stattfindenden Hofgedingen das Gerichtsgebot 19°) und in Oberegge-
nen 191) leitete er das Wochengericht und machte „alle einung vber holtz vnd
veld" 192).

3. Die Bannwarte

Zur Bestellung der Bann warte waren außer den Meiern193) befugt: „das gotz-
hus" 194), „des gotzhus amptman" 195) bzw. der „probst" 196) oder die „gebur-
sami" 197). Je nachdem sind die Bannwarte also entweder für den Herrschaftshof
oder für die Hofgenossenschaft tätig geworden 198). Im übrigen begnügte sich die
Mehrzahl der st.-blasischen Dingrodel ,die Entlohnung des Bannwartes zu normieren
, die in den meisten Fällen der „gebursami auferlegt worden ist199). Eine
darüber hinausgehende Aufzeichnung des „banwarttums" enthält der Obereggener
Rodel 200). Die Bannwarte sind demnach durch Empfang des Bannes201), wofür
„sü einem probst VI ß gütter pfennig schenken" sollten, in ihr Amt eingeführt
worden. Während ihrer Amtszeit unterstanden sie der Aufsicht des Propstes, der
sie bei Ungehorsam mit Einzug ihres „besten houpt viches" und mit einjährigem
Amtsentzug bestrafen konnte. Ihre Hauptaufgabe bestand allgemein im Bewachen

(181) siehe Anhang: A § 7

(182) siehe Anhang: A § 7; zur Pfandaufbewahrung vgl. auch C § 8 und G § 12

(183) Ausdrücklich bestimmt dies der Dingrodel von Obereggenen (G § 1): „Er mag in
(d. h. den fronhoff) ouch besetzen mit eine leigen. Vnd mag dem lichan alle sine
recht"

(184) siehe Anhang: A §§ 9 und 12

(185) siehe Anhang: C § 9

(186) siehe Anhang: D § 2 I (hier ausdrücklich: „Des Gotzhus mayer soll an des selben
statt ein banwart geben über das korn . . .")

(187) siehe Anhang: I § 37

(188) siehe Anhang: A 2 und 3

(189) siehe Anhang: E § 2

(190) vgl. H. Ott, Gesch. d. Kl. St. Blas.. Seite 24 und 77 — H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch.
Reichs u. R., Band 1, Seite 16

(191) siehe Anhang: G § 11

(192) siehe Anhang: G § 41

(193) siehe Seite 121

(194) siehe Anhang: D § 2 III und F § 2 II

(195) siehe Anhang: H § 2

(196) siehe Anhang: G § 20

(197) siehe Anhang: A §§ 10 und 12; über die „gebursami" vgl. Seite 35

(198) vgl. K. S. Bader, Dorfgenossenschaft, Seite 317

(199) siehe Anhang: A §§ 9 II und 12; C § 9; F § 2 II; G §§ 22 und 39

(200) vgl. dazu auch H. Trenkle, Heimatgesch. d. Gem. Obereggenen . . ., Seite 47

(201) siehe Anhang: G § 20 („Vnd swenne sü den ban enpfachent . . .")

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