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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 126
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0128
Vogtes im Dinghof, nämlich: „daz gotzhus" zu „schirmen" 251). Diese Schutzaufgabe
des Vogtes erstreckte sich aber auch auf „lüt vnd gut" 252) und zudem auf den
Dinghof als Freistätte 233). Somit wird L. A. Burckhardts verallgemeinernde Feststellung
bestätigt: „Des Vogtes Recht und Pflicht war es zunächst, der Schirmherr
des Dinghofes zu seyn" 254). Die Verpflichtung des Vogtes, den Gotteshausleuten
Schutz und Schirm zu gewähren, konkretisierte sich vor allem darin, dem Fortziehenden
Hilfe und Geleit zu geben 255) und dem In-Gefangenschaft-Geratenen
nachzureiten, „umb das daz er in ledige, uns daz im der Stegreif underem fuß
verschlisset". 256 257)

Mit der Schirmpflicht begründeten die st.-blasischen Dingrodel das Recht des
Vogtes, Steuern zu erheben 258), oder sie argumentierten, aus der Steuerpflicht folgte
das Recht auf Schutz und Schirm gegenüber dem Vogt 259). Für den Begriff —
Vogtsteuer — hat zum einen der Hofrodel von Efringen neben einander die
Termini „vogtrecht" und „die selbe stür" synonym verwendet 260), zum anderen
kannte der Hofrodel von Riehen nur den Ausdruck: „vogtstür" 261), wogegen im
übrigen die verbale Bezeichnung: „dienen" vorherrschte 282). Die Höhe der jährlich
zu entrichtenden Vogtsteuer belief sich

in Efringen auf „j schöffel roggen vnd ein halb söm wins" „von iecklicher

schuppos" 263)

in Fahrnau auf „einen Schöffel habern vnd iiij pfund pullum carnispri-

vialem" von „iecklich gotzhus man" 2M),
in Gallenweiler auf „i mut habern vnd j vasnacht hun" 26ä),
in Hügelheim auf „vier pfund alter pfennig" von dem Verband der ding-

hofhörigen Leute und „zwey vaßnacht hünere" von jedem
Gotteshausmann 2M),

(251) siehe Anhang: F § 11 — Über die Schirmvogtei vgl. H. Conrad, Dt. RG Band 1,
Seite 196

(252) siehe Anhang: A § 5

(253) siehe Anhang: F § 13

(254) Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 31

(255) siehe Anhang: C § 5; D § 3 III; K § 63

(256) siehe Anhang: H § 8 und ähnlich: B § 7; I § 26; K § 60

(257) vgl. dazu die Ausführungen über Schutz u. Schirm von Seiten des Klosters St. Blasien
Seite

(258) siehe Anhang: B § 7 und H § 8 — vgl. auch O. Brunner, Land- und Herrschaft,
Seite 320/321 und insbs. Seite 349 f, T. Knapp in ZRG, Band 22 Germ. Abtig.,
Seite 79

(259) siehe Anhang: A § 5 und K §§ 46, 60

(260) siehe Anhang: A § 5 — Bezüglich der Bedeutung beider Begriffe im Weitenauer
Hofrodel hat H. Ott (Stud. d. spätma. Agrarverf., Seite 117) herausgefunden: „Zu
§ 43 ist § 60 beizuziehen, in dem die Höhe und Art der Vogtsteuer genau bestimmt
werden, wo sich auch eine philologisch auswertbare Definition von Vogtrecht findet:
„Diz ist de alt vogt reht und sin stür, dü im dü gotshus lüt von W. son gen zu dem
iare", d. h. 'vogt' ist hier genitivisch zu verstehen, was durch die Wendung „sin
stür" und durch das Dativobjekt des Relativsatzes bewiesen wird. Vogtrecht und
Vogtsteuer sind einander gegenübergestellt, wohl nicht in der Form des Hen-dia-
duoin, sondern eher im Sinne der Unterscheidung. Vogtrecht ist nicht mehr genau
gleich Vogtsteuer."

(261) siehe Anhang: H § 8

(262) siehe Anhang: C§4;D§3I;F§2 III; G § 35

(263) siehe Anhang: A § 5

(264) siehe Anhang: B § 7 — (sofern im folgenden nicht erwähnt, bezog sich die Steuer
immer auf einen Gotteshausmann)

(265) siehe Anhang: C § 4

(266) siehe Anhang: D § 3 I

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