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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 129
(PDF, 40 MB)
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dargestellt werden. Obgleich auch H. Ott dieser Methode den Vorzug einräumt 292),
trennt er die Leibherrschaft von der „Grundherrschaft im engeren Sinn". Dadurch
gerät er in die Verlegenheit, den vom Weitenauer Weistum für Leibeigene in der
Regel verwendete Begriff „gotzhus lüt" entgegen seiner Systematisierung in dem
Kapitel über die „Grundherrschaft im engeren Sinn" zu erörtern 293).

Bestätigen nun das von H. Ott für Weitenau gefundene Resultat die übrigen
st.-blasischen Dingrodel oder welche Bedeutung kommt in unseren Quellen den
Termini: „gotzhus lüt" bzw. „gotzhus man", zu?

Der Dingrodel von Efringen gebraucht nur ein einziges Mal die Bezeichnung
„gotzhus man" 294), der im folgenden Paragraphen „ein ander man, der nüt des
gotzhus ist" 295) gegenübergestellt wird. In diesem Kontext kann „gotzhus man"
nur Leibeigener heißen. Im übrigen richten sich die Vorschriften meist an „dü
lüt 296), worunter — wie aus dem Relativsatz des zweiten Artikels zu schließen
ist — sowohl Eigen- als auch Lehnleute zu subsumieren sind 297). Diese Sprachregelung
könnte als Trend für eine Gleichbehandlung aller dinghofhörigen Bauern
gewertet werden.

Der Dingrodel von Fahrnau unterscheidet in den prozessualen Regeln 298) „ein
ieglich gotzhusman" von einem, „der belehent ist vom gotzhus", wonach also
wiederum „gotzhus man mit Leibeigener gleichgesetzt werden kann. Diese bisherige
Eindeutigkeit erschüttert die Formulierung des dritten Paragraphen: „er si
gotzhus man friger oder eigen man" 299). Denn hier scheint „gotzhus man" als
Oberbegriff für alle Hofleute zu gelten.

Der Dingrodel von Gallenweiler kennt die Ausdrücke: Belehnte bzw. Lehnleute
nicht, sondern spricht eingangs lediglich von „aigner lüte 300) und im laufenden
Text von „gotzhus man" S01) sowie von „des gotzhus lüt" 302). Folglich dürfte
„Gotteshausleuten allein der Sinngehalt von Leibeigener zugrunde liegen.

Der Dingrodel von Hügelheim weist bei der Gewährung des freien Abzuges im
Schlußsatz des dritten Artikels darauf hin, daß dadurch die Rechte des Klosters
St. Blasien an dem Gotteshausmann niemals beeinträchtigt würden 303). Da sich
Leibesrechte durch diese Qualität auszeichnen, wird damit die Gleichung: „Gotteshausleute
sind Eigenleute" bestätigt. Dieses Ergebnis muß konsequenterweise dann
für alle Absätze des dritten Paragraphen Gültigkeit besitzen 304) und wird noch
durch die Bestimmung von der Ungenoßsame unterstützt 303).

(292) H. Ott, Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 121: „Es ist, und das sollte stets bedacht
werden, eigentlich nicht möglich, Grundherrschaft in einzelne Herrschaftsrechte aufzugliedern
, da sich diese Herrschaftsrechte mannigfaltig durchdringen."

(293) H. Ott, Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 116 f, insbes. Seite 121/122 — H. Ott
stößt durch seine Systematisierung immer wieder auf Schwierigkeiten, siehe Seite
130, 131 und 132

(294) siehe Anhang: A § 18

(295) siehe Anhang: A § 19

(296) siehe Anhang: A §§ 2, 13 II und 19 Satz 2

(297) siehe Anhang: A § 2; vgl. dazu auch den Dingrodel von Kleinkems (E § 2), aus
dem sich ansonsten zu dieser Untersuchung nichts beitragen läßt.

(298) siehe Anhang: B §§ 1 und 2 II

(299) siehe Anhang: B § 3 I

(300) siehe Anhang: C §§ 1 und 2

(301) siehe Anhang: C §§ 6 und 7

(302) siehe Anhang: C §§ 4 und 5

(303) siehe Anhang: D § 3 III

(304) siehe Anhang: D § 3 I, II und III

(305) siehe Anhang: D § 5

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