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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 131
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0133
Dinghofleute „dem amptman an eines abts statt" 318) einen Eid ablegten319). Der
Inhalt des Eides lautete nach dem Weitenauer Dingrodel:

„Wir gotzhus lüte tun huld dem gotzhus ze Witnowe und dem liebün heil-
tum und dem probst, der dez gotzhus pfleger ist, sinne fromün ze vürderrenne,
sin schadün ze wendenne ane alle geverd, dez bitten wir üns got so helffün
und die heilgün" 32°).
Den Leuten, „die nüt huld hend getan", pflegte der Meier bei Erlaß des Gerichtsgebotes
zugleich mitzugebieten, „Hulde zu tun" 321). Damit aber niemand
vergessen wurde, mußten außerdem alle dingpflichtigen Hofleute auf allen Dinggerichten
„offnen und künden", wer noch „nüt gehuldet hand" 322). Somit charakterisierte
sich die Huldigung als eine Pflicht, deren Erfüllung vom Grundherren
auf allen Dinggerichten gefordert werden konnte 323).

Diese Verpflichtung betraf zuerst einmal die Söhne der Leibeigenen — in Hügelheim
, Obereggenen und Steinen mit 14 und in Weitenau mit 15 Jahren 324). Zum
anderen hatte aber auch zu huldigen, wer „belehent ist von dem gotzhus" (— „nach
lehensrecht" 325) —) und ebenso ein Fremder, sofern er „überjarti hie, daß in
dhein here anspreche were noch nachjagende" 326). Weigerte sich jemand, der Huldigungspflicht
nachzukommen, so rief der Amtmann den Vogt zu Hilfe 32T).

Trotz des geleisteten Eides konnte die Hulde des klösterlichen Grundherren
später wieder verloren gehen 328). Als Gründe für den Huldeverlust kamen nach
dem Weitenauer Weistum in Betracht:

„Und swa ein gotzhusman tut wider dem gotzhus ald wider dem probst mit
ungenossami ald mit andren Sachen, dem sol der probst dez gotzhus huld
und sin huld versagen" 329).
Den unbestimmten Begriff: „andren sachen" konkretisierte zum Teil der oben
angeführte Wortlaut des Huldigungseides. Darunter fielen also alle aus dem grundherrlichen
Verband herrührende Verbindlichkeiten der „gotzhus lüt" 33°).

b) Ungenoßsame 331)

Als schwerwiegendster Verstoß 332) gegen die grundherrliche Rechtsgemeinschaft
galt die Ungenoßsame, worunter die eheliche Verbindung mit „ungenozen"
— d. h. mit Freien oder insbesondere mit Eigenleuten anderer Herren 333) verstan-

(318) siehe Anhang: D § 9 („der sol dem gotshus hulden") — H § 1 Satz 8 („dem
amptman an eines abts statt huld tun") — I § 3 II („Wer och dem gotshus nit
gehuldet hett") und §5 — K § 9 („Darna sol man dem gotzhus huld tun . . .")

(319) vgl. auch L. A. Burckhardt, Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 23

(320) siehe Anhang: K § 9

(321) siehe Anhang: B § 1 und I § 3 II

(322) siehe Anhang: H § 1 Satz 8 und ähnlich: I § 4

(323) siehe Anhang: Konsequenz aus H § 1 Satz 7, G § 43, I § 3 II und K § 9

(324) siehe Anhang: D § 9, G § 43, I § 5 und K § 9

(325) siehe Anhang: H § 6 Satz 4

(326) siehe Anhang: D § 9

(327) siehe Anhang: I § 3 II

(328) vgl. G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe

(329) siehe Anhang: K § 10

(330) ebenso G. L. v. Maurer, ebenda; (z. B.: Trat nach dem Weitenauer Weistum
(K § 41) auch Huldverlust ein, wenn die Pfändung wegen fälliger Zinsen hintertrieben
wurde.)

(331) Nach G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . ., Band 4, Seite 2 sind „gebursami"
und „genossami" Synonyma für den Hofverband

(332) so: H. Fehr, Rechtstellg. d. Frau ... in den Weistümern, Seite 220 — H. Ott,
Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 130

(333) G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . ., Band 3, Seite 149 f

., Band 3, Seite 54

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