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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 134
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0136
Als einziger Dingrodel normierte der von Weitenau weitere Rechtsfolgen, sofern
ein klösterlicher Eigenmann ins fremde Land, „ins Elend fortlief":

Starb ein Gotteshausmann in der Fremde oder wurde er dort für Tod erklärt,
so fiel das Lehengut dem Probst anheim 363), bis „im die erbiin dem val uf
richtünd und och den zins, der uf dem gut stat als versessün ist" 364).
Brachte es eines „armen Mannes" Kind vor der Aufnahme in den grundherrlichem
Verband („lantmannon") bzw. vor der Gründung der eigenen Ehe
bzw. des eigenen Hausstandes („usscheiden ald beraten") 365) „zu einz groz gut
im eilende ald anderswa", so konnten dessen Geschwister Teilung fordern,
falls dies nicht vorher ausgeschlossen oder falls nicht auf das Erbteil an des
Vaters Gut verzichtet worden war 366).

In der Fremde durfte ein Gotteshausmann „einen vogt nen, wen er wil" 367).
Der Abzug der st.-blasischen Gotteshausleute beinhaltete jedoch keine Manu-
mission 368), sondern das leibherrschaftliche Verhältnis zum Kloster St. Blasien
blieb bestehen 369). So unterstrich der Riehener Dingrodel: „Wer ouch daz ieman
in dehein statt käme und da burger wurd, der des gotshuß eigen ist, daz sol dem
gotshus an allen sinen rechten unschedlich sin" 370). Denn grundsätzlich bedurften
die Gotteshausleute beiderlei Geschlechtes für den Eintritt in den geistlichen oder
bürgerlichen Stand" eins herren von sant Blesyen vrlob vnd gunst" 371).

f) Schutz und Schirm

Da der grundherrliche Verband als ein mit der Huldigung begründetes, gegenseitiges
Treueverhältnis aufzufassen ist 372) schuldete der klösterliche Grundherr
seinen Gotteshausleuten Schutz und Schirm 373). Expressis verbis hat als einziger
der Dingrodel von Fahrnau diese Pflicht dem Kloster St. Blasien auferlegt 374),
wogegen im übrigen lediglich drei kasuistische Bestimmungen aufgeführt worden
sind. Zum ersten war das Kloster in Weitenau verpflichtet, materiellen Schutz
zu bieten, da es den Gotteshausleuten „gotzhus gut billichor" zu leihen hatte als
Fremden 375). Zum zweiten oblag St. Blasien die Pflicht, im Falle der Gefangennahme
eines Gotteshausmannes personellen Schutz zu gewähren. Doch betraf dies
nicht nur den Propst allein wie in Hügelheim und Obereggenen 376), sondern neben
einem „herrn von sant Blesyen" auch den Vogt in Fahrnau und Steinen 377) und

(363) vgl. allgemein: G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . ., Band 3 Seite 25 und
W. Ogris in HRG, Stichwort: „Heimfallsrecht" insb. Spalte 53

(364) siehe Anhang: K § 35

(365) vgl. H. Ott, Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 129

(366) siehe Anhang: K § 86

(367) siehe Anhang: K §§ 47 und 62

(368) vgl. allgemein: R. Scheyhing in HRG, Stichwort: „Freilassung", Spalte 1242 ff

(369) siehe Anhang: D § 3 III; G § 28

(370) siehe A nhang: H § 9, dem Sinne nach gleich: D § 3 III und G § 28

(371) siehe Anhang: B § 5 IV und I § 27; bezüglich der Artikel 16, 31 und 45 des
Weitenauer Dingrodels vgl. H. Ott, Stud. d. spätma. Agrarverf., Seite 129

(372) vgl. K. v. Amira, German. R. Band 2, Seite 58 und O. Brunner, Land und Herrschaft
, Seite 299—301

(373) vgl. O. Brunner, Land und Herrschaft, Seite 291 (der die Verpflichtung von
Schutz und Schirm als Ausübung der „gewere" betrachtet) und Seite 301 ff —
H. Conrad, Dt. RG. Band 1, Seite 122 — F. Lütge, Sozial- u. Wirtschafts-Gesch.,
Seite 57 — F. Lütge, Gesch. d. dtsch. Agrarverf., Seite 46 — G. L. v. Maurer,
Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 3, Seite 50

(374) siehe Anhang: B § 9 („Dz gotzhus hat och ze Farnow . . . schütz . . .*)

(375) siehe Anhang: K § 37

(376) siehe Anhang: D § 3 IV und G § 34

(377) siehe Anhang: B § 7 und I § 26

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