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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 135
(PDF, 40 MB)
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in Riehen sogar nur den Vogt3TS). Wollte man aber diese Schutzpflicht als Rechtsschutz
der Gotteshausleute nach außen betrachten, dann hatte der klösterliche
Grundherr auch insofern seinen Leuten Rechtsschutz nach innen zu verleihen, als
er im Dinggericht einem „yetlichen vnverzogenlich richten" sollte 379).

3. Herrschaftsrechtliche Normen des Dinghofrechtes

Ebensowenig wie oben 380) sollen nun die Herrschaftsrechte im Einzelnen aufgegliedert
werden, sondern die Systematisierung soll sich überwiegend an die in
den Dingrodel abstrahierende Beschreibung der dem Kloster St. Blasien zustehenden
Rechte anlehnen. Als Grundlage dient die Bestimmung:

„Dz gotzhus hat och ze Farnow

twing vnd ban,

schütz vnd nutz

vnd allü recht an die großen fravelina". 381).

a) Twing und Bann 382)

Friedrich von Wyß38S) und sich ihm anschließend Ulrich Stutz 384) sahen in
der Zwing- und Banngewalt die Herrschaft über eine einzelne Dorfgemeinde.
Dieser Auffassung folgte im wesentlichen Karl Siegfried Bader 385), der Zwing
und Bann als „das Recht, im Dorfe zu gebieten und zu verbieten" (schlicht als
„Dorfherrschaft") bezeichnete. Aufgrund einer eingehendsten Studie kam Hermann
Rennefahrt neuerdings zu der Definition: Zwing und Bann ist „die auf das Gebiet
einer Grundherrschaft und deren Hintersassen erweiterte, gesetzliche Befehls- und
Zwangsgewalt des Herrn" 386).

Auch nach den st.-blasischen Dingrodel erwies sich „dz gotzhus" 387) als Träger
der Zwing- und Banngewalt. Diese herrschaftliche Gewalt war eng mit dem Dinghof
verbunden 388), wie die Formulierung des Niedereggener Dingrodels bestätigte:

„Och ist geoffenot, datz twing vnd ban

. . . hört der dritteil in den nidern

hof, vnd die zwen teil in den obern hof

ze Eggenhein ..." S89).
Doch teilweise handhabte auch die „gebursami" einzelne Bannrechte 39°), die

(378) siehe Anhang: H § 8; vgl. dazu Seite 39 Fußnote 269

(379) siehe Anhang: G § 8; ebenso G § 11; I § 10; K § 4

(380) siehe Seite 129

(381) siehe Anhang: B § 9 und zum Teil auch: A § 13, F § 2

(382) Einen Überblick über den Forschungsstand gibt in extenso wieder: U. Stutz, Zur
Herkunft von Zwing und Bann. Ein Versuch in ZRG Band 57 German. Abt.,
Seite 289 ff — Die Auseinandersetzungen um die Herkunft und Bedeutung von
Zwing und Bann scheinen, trotz wesentlicher Erkenntnisse in der Rechts- und
Sprachwissenschaft noch nicht abgeschlossen zu sein. Da darauf nicht näher eingegangen
werden kann, seien im folgenden nur die markantesten Vertreter zitiert.

(383) Abhandlungen zur Geschichte des schweizerischen öffentlichen Rechts, Seite 33 f
und 312; F. v. Wyß versuchte als erster den Begriffsinhalt von Zwing und Bann
in seiner vielfältigen Nuancierung darzulegen in: Die schweizerischen Landgemeinden
(in Ztschr. f. schweizer. R. Band 1, Seite 20 ff) auf Seite 37 f

(384) a. a. O., Seite 345—347

(385) Uber Herkunft und Bedeutung von Zwing und Bann in: ZGO 89, Seite 617 ff, auf
Seite 636/637 vgl. H. Wießner, Twing und Bann, Seite 25/26, dem K. S. Bader
a. a. O., Seite 621 in diesem einen Punkt größtenteils beipflichtet.

(386) Twing und Bann in: Schweizer Beiträge z. allg. Gesch. Band 10, Seite 59

(387) siehe Anhang: A § 13; B § 9; K Einleitung und §§ 7, 48

(388) vgl. K. S. Bader in ZGO 89, Seite 633/634

(389) siehe Anhang: F § 2 I und siehe Seite 23 — Zitat von L. A. Burdkhardt

(390) siehe Seite 124/125

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