Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 136
(PDF, 40 MB)
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sich auf die Befugnis beschränkten, eine Fläche zu bannen und Bannwarte zu
bestellen. Folglich hat es den Anschein, als ob die „gebursami" in genossenschaftlichen
Belangen ihrer Grundherrschaft Rechte abgetrotzt hätte 391).

Welcher Begriffsinhalt läßt sich aus den st.-blasischen Dingrodel für „ban"
herausarbeiten 392)?

„Ban" wird zum einen offensichtlich rein territorial aufgefaßt 393), wofür
folgende Beispiele einen Beweis geben:
§ 9 II des Efringer Rodels:
„. . . wa es in Efringer ban lit . . .
... in den bennen ze Efringen . . ."
§ 10 II des Efringer Rodels:
„. . . die reben in dem ban ze Efringen . .
§ 13 II des Efringer Rodels:

„Dz gotzhus hat och zwing und ban in dem dorf ze Efringen, as die benne
gänt" 394).

§ 36 des Obereggener Rodels:

„. . . die in des gotzhus ban sitzend . . ."

§ 47 des Obereggener Rodels:

„. . . den ban verhüten . . ." 395).

Die letzt zitierte Wendung könnte nach ihrem Kontext eine doppelte Bedeutung
haben, nämlich: ein Gebiet zu bewachen, als auch: ein Verbot zu überwachen
. Deutlicher äußert sich diese Doppeldeutigkeit in dem Satz:

„Wenn ouch die bursami den ban will lesen vnd vffthun . . ." 396). Denn „ban"
erhält hier durch Verbindung mit dem ersten Verb einen territorialen Sinn sowie
durch die Verbindung mit dem zweiten Verb den Sinn, ein Verbot aufzuheben.
Gleichermaßen verhält es sich mit dem Substantiv „banholtz" im Fahrnauer Dingrodel
, wo auf die Feststellung Wert gelegt worden ist, ein „holtz" heiße „banholtz
", welches „des gotzhus eigen vnverliehen" ist 397). Infolgedessen war der
„gebursami" grundsätzlich der Zugang zu dem dem Kloster gehörenden Wald
verwehrt. Deshalb bedurfte es zum „holz howen in dem Bannholz" von Steinen
erst der „erloubung eines amptmans" 398). Also beinhaltete der Terminus „ban"
auch die Vorstellung eines gesperrten Teilgebietes.

Nach dieser Feststellung erklärt sich der Infinitiv: „ein holtz bannen" 399) fast
von selbst; denn „bannen" kann dann nur besagen, den Zutritt zu einem Gebiet
zu sperren bzw. zu verbieten 40°).

(391) vgl. K. S. Bader, Nochmals: über Herkunft und Bedeutung von Zwing und Bann,
a. a. O., Seite 49 — Weitere Schlußfolgerungen wären wohl aufgrund der wenigen
Belegstellen nicht berechtigt, weil gerade die Problematik um Zwing und Bann
besondere Vorsicht erfordert. Denn als einer ihrer besten Kenner äußerte K. S.
Bader (ebenda, Seite 46): „Die Lösung selbst muß, wenn sie überhaupt je völlig
gelingen sollte, einer späteren Zeit vorbehalten werden."

(392) H. Rennefahrt (a. a. O., Seite 27 ff und 37 ff) untersucht die beiden Bestandteile
des Wortpaares: Zwing und Bann zunächst getrennt je für sich

(393) vgl. dazu aufgrund anderer Quellen ebenso schon: V. Ernst, Entstehg. d. dtsch.
Grdeigentums, Seite 33 — F. v. Wyß in Ztschr. f. Schweizer. R., Band 1, Seite 37/38

(394) siehe Anhang: A

(395) siehe Anhang: G

(396) siehe Anhang: D § 10

(397) siehe Anhang: B § 12

(398) siehe Anhang: I § 34

(399) siehe Anhang: F § 9

(400) vgl. K. S. Bader, Nochmals: Üb. Herkunft u. Bedeutg. a. a. O., Seite 50 mwN —
V. Ernst, Entstehung d. dtsch. Grdeigentums, Seite 37 — G. L. v. Maurer, Gesch. d.
Fronhöfe . . ., Band 3, Seite 62 — H. Rennefahrt, Twing u. Bann, a. a. O.,
Seite 32 — H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch. Reichs u. R., Band 1, Seite 17/18

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