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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 137
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Einen weiteren Sinngehalt erlangt „ban" in den Komposita „banwin" und
„banmüli", da in deren Artikel des Weitenauer Dingrodels 401) die Gotteshausleute
einem Zwang unterworfen werden.

Schließlich ist der „ban" auch vor Beginn des Dinggerichtes ausgesprochen
worden, um den Rechtsgang und den Gerichtsfrieden zu sichern 402). Der Hofrodel
von Steinen gebraucht abwechselnd „verbannen" im gleichen Sinn wie
„gebieten" 403). Neben dem Gebot bedeutet „ban" auch Besserung, die bei Ungehorsam
durch Nichterscheinen trotz Vorladung ohne weiteres verwirkt worden ist,
wie der Hofrodel von Weitenau darlegt: „Und swel de gebot übersitzzunt und in
daz geding nüt kont, die son de gotzhus besseron mit drin schillingün, so de geriht
gebannün wird" 404).

Also können wir zusammenfassen: In den st.-blasischen Dingrodel kann „ban"
im Sinne von Dinghofgebiet, gesperrtem Teilgebiet, Verbot, eine Fläche zu
betreten, Zwang, Gebot und Besserung nachgewiesen werden.

Zur Klärung des Begriffes „twing" bieten die st.-blasischen Dingrodel dagegen
wenige Stellen. Durch die Verwendung des Verbes „twingün" im Weitenauer
Weistum 405) ist zu erkennen, daß „twing" als dessen Substantiv Zwang heißt.
Diesen Begriffsinhalt bezeugt ferner das Kompositum „zwingmüli" 406), welcher
die gleiche Zwangsfolge wie der vorher erwähnten „banmüli" 407) zugeschrieben
werden. Nach H. Rennefahrt wird „twingün" verstanden als „jede Art des Uberwältigens
fremden Willens oder fremder Gewalt" 498).

Schlußendlich stellt sich die Frage, welche Deutungen von „twing vnd ban" die
st.-blasischen Dingrodel zulassen?

Aus der Gegenüberstellung

von „zwing vnd ban„ zu „benne"
im § 13 des Efringer Weistums 409 sowie
von „twing vnd ban" zu „schütz vnd nutz"
im § 19 des Fahrnauer Weistums 41°),

ließe sich lediglich erahnen, daß das formelhafte Wortpaar einen Machtbegriff
verkörpert hat. Als ein Herrschaftsrecht wird Zwing und Bann im § 7 des
Weitenauer Weistums definiert:

„Darnach sol man dem gotzhus twing und ban
erteillün bi dem eide in allem dem reht,
as ez anderswa gotzhus Iüt hant und och untz
harkomün ist, won grund und grad, lib und gut,
lebend und tod ist des gotzhuses" 411).

(401) siehe Anhang: K §§ 20 und 50

(402) H. Rennefahrt, Twing und Bann, a. a. O., Seite 32

(403) siehe Anhang: I §§ 4 I und 7

(404) siehe Anhang: K § 1 und ebenso K § 4

(405) siehe Anhang: K § 4, 17, 21 und 60

(406) siehe Anhang: I § 32

(407) siehe obige Anmerkung 401

(408) H. Rennefahrt, Twing und Bann, a. a. O., Seite 37

(409) siehe Anhang: A

(410) siehe Anhang: B

(411) siehe Anhang: K § 7 — H. Otts (Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 119) Ansicht,
daß diese quellenmäßige Definition die oben angeführte Bestimmung von H. Rennefahrt
bestätigt, darf wohl zugestimmt werden.

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