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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 138
(PDF, 40 MB)
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Unmißverständlicher bringen die folgenden Belege zum Ausdruck, daß mit
Zwing und Bann das Herrschaftsgebiet gemeint ist:412)

1 „Ist es ouch, das einer den andern pfendz in des gotzhus tzwing vnd
ban . . 413),

2 „. . . us sinem Zwing vnd us sinem ban . . .* 414),

3 „. . . kumpt in sine zwingund ban . . 41S),

4 „. . . ligend in zwing vnd in benne der dörfer . . 416),

5 „. . . in zwing vnd ban ze Steina . . ." 417).

b) Inhalt von Twing und Bann 418)

Die st.-blasischen Dingrodel haben in den Vordergrund der Zwing- und Bann-
Rechte die mannigfaltige Zwangsgewalt des Klosters St. Blasien gestellt. Am
allgemeinsten hat der Efringer Hofrodel die herrschaftliche Eigenmacht beschrieben
:

„Es mag och des gotzhus amptman die lüt vahen vnd angrifen
an lib vnd an gut, an den vogt, ob er wil, vmb zins vnd vmb ander ding, dar
an dem gotzhus vnrecht beschicht, vnd bedarf er des vogtes, der sol im
behulfen sin" 419).

Hiernach vermochte der Amtmann die Rechte des Klosters generell durch
Zugriff an Leib und Gut der Gotteshauskute durchzusetzen. Dieses allgemeine
Zwangsrecht ist in den Dingrodel überwiegend als Pfändungs- oder als Strafrecht
konkretisiert worden.

Die Pfändung der Gotteshausleute erfolgte „vmb gotzhus zins vnd recht an
(d. h. ohne) den vogt" 420). Das Widersetzen gegen die Pfändung „vmb zins"
bewirkte Huldeverlust421) und hatte zur Folge, daß „ein amptman einen vogt
dar vmb anruefen" konnte 422). Denn das Pfändungsrecht stand allein dem
klösterlichen Grundherren zu, nicht aber dem Vogt 423), wie es die meisten Dingrodel
in einem weiteren Artikel besonders herausgestellt haben:
„Daz ein kein gotzhus man sol pfantber sin vür einne
vogt weder in dien stettün noch in dem lant" 424)

Doch wurden nicht nur säumige Zinsschuldner gepfändet, sondern auch jene,
die widerrechtlich ihr Vieh auf Weidegebiet der Grundherrschaft trieben 425). Waren

(412) allgemein vgl.: V. Ernst, Entstehg. d. dtsch. Grdeigentums, Seite 33 — H. Dubled
in DA. f. Erf. d. MA., Band 17, Seite 519 — H. Wießner, Twing u. Bann,
Seite 25 — für das Weitenauer Weistum vgl.: H. Ott, a. a. O., Seite 116: „Das
Synonym „Gebiet" für Zwing und Bann (beispielsweise in den §§ 23 . . .) ist aus
dem Weistum außerordentlich gut herauszuarbeiten.» . . . und Seite 117: „Man wird
jedoch wohl bei Rennefahrt als auch bei K. S. Bader vergeblich nach einer eingehenden
Erörterung des territorialen Inhalts des Zwing- und Bann-Begriffes
suchen."

(413) siehe Anhang: G § 12

(414) siehe Anhang: G § 28

(415) siehe Anhang: G § 31

(416) siehe Anhang: I § 30

(417) siehe Anhang: I § 33

(418) So betitelte H. Rennefahrt (Twing und Bann, a. a. O.) seinen fünften Abschnitt,
Seite 59

(419) siehe Anhang: A § 15 Satz 2

(420) siehe Anhang: B § 8

(421) siehe Anhang: K'§ 41

(422) siehe Anhang: I § 19

(423) vgl. O. Brunner, Land u. Herrschaft, Seite 292 — H. Rennefahrt, a. a. O., Seite 62
— H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch. Reichs u. R., Seite 132 bis 134

(424) siehe Anhang: K § 61 und weiterhin B § 5 I; C § 4; D § 3 II; F § 2 III; G § 33

(425) siehe Anhang: K § 65

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