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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 139
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der Bannwart und der Meier nicht im Stande, das „ziehent vihe" — vermutlich
wegen der zu großen Zahl — direkt in Beschlag zu nehmen, „so sol er ein gert in
die krippe stecken zum war zeichen" 426). Einen danach erfolgten Pfandbruch
bestrafte das Kloster St. Blasien „mit dryn pfunden vnd ein helbling" 42?).

Die Strafgewalt des klösterlichen Grundherren füllte nach den st.-blasischen
Dingrodel einen sehr umfangreichen und ausführlichen Katalog aus. Da zum einen
die herrschaftliche Bestrafung wegen Verletzung des Asylrechtes 428), wegen der
Ungenoßsami 429) und wegen des Pfandbruches 430) schon berührt worden ist und
zum anderen die Straffälle im Dinggerichtsverfahren noch im dortigen Zusammenhang
besprochen werden431), soll deren Aufzählung an dieser Stelle ausreichen
.

Das Kloster St. Blasien zeigte ein reges Interesse an dem Ertrag der Rebkulturen,
wie aus den detaillierten Vorschriften über den Rebanbau und die vom Amtmann
am St. Johannistag durchzuführende Kontrolle zu schließen ist. Deshalb lag es
auf der Hand, daß St. Blasien harte Sanktionen bei Rebmißbau verhängte, den
die Rebbauern abgesehen vom Schadenersatz („schaden ablegen") mit einer Besserung
zu verantworten hatten 432). Mancherorts beanspruchte der klösterliche
Grundherr in den Reben einen Vorlesetag 433), dessen Nichtbeachtung ebenfalls mit
einer Buße geahndet wurde 434).

Von besonderer Bedeutung war für den Grundherren die Todfallabgabe als Anerkenntnisgebühr
seiner Schutzherrschaft 435). Dem wurde insofern Rechnung getragen
, als bei deren Verweigerung durch die Erben als schärfste Vermögensbuße
„dz gotzhus dz gut" einzog 436). Mit derselben strengen Strafmaßnahme
beantwortete St. Blasien „gebresten an sinen zinsen in der maß, daz jm von einem
gut an zins, der da von gan sol, etwas abgieng, daz jm der zins davon genzlich
nit wurde vnd das geschaehe von teilens wegen der gueter oder suß" 437). Dieses
„suß" hat einer der anschließenden Artikel des Steinener Dingrodels generell
dahingehend erläutert, „daz ieman gotzhus güter hette vnd sie dem gotzhus nit
verzinsti, das ist dem gotzhus ein verstoln vnd verseit gut" 438). Nicht so großen
wirtschaftlichen Schaden konnte der Zinsverzug dem klösterlichen Grundherren

(426) siehe Anhang: D § 2 II

(427) siehe Anhang: D § 2 II, mit gleicher Besserung G § 12; mit „niin Schilling": K § 40
(zu K §§ 40 und 80 vgl. die Ausführungen von H. Ott in Stud. z. spätma. Agrar-
verf., Seite 120)

(428) siehe Seite 120

(429) siehe Seite 131

(430) siehe Fußnote 427

(431) siehe Seite 150 und die dortige Fußnote 594

(432) siehe Anhang: A § 16 II; D § 8; F § 5; H § 6

(433) siehe Anhang: D § 10; E § 6 I; F § 6

(434) siehe Anhang: D § 10

(435) vgl. H. Brunner, Abhandlungen z. RG. Band 2, Seite 241 ff derselbe, Grdzüge d.
dtsch. RG, Seite 191 f und 238 — A. Schultze in ZRG Band 38 German. Abt.,
Seite 301 ff zustimmend: H. Conrad, Dt. RG. Band 1, Seite 219 — R. Hübner,
Grdzüge d. dtsch. PrivatR., Seite 783 f — H. Planitz, Dtsch. PrivatR., Seite 240
ähnlich schon: G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 4, Seite 361 und
ferner siehe Seite 68 Fußnote 453 unserer Ausführungen

(436) siehe Anhang: B § 3 I; weitere Straf folgen wegen Hingabe des nicht unbedingt
besten „höpt ze val" siehe Seite 71

(437) siehe Anhang: I § 21

(438) siehe Anhang: I § 23, ähnlich auch K § 24

(Uber weitere Vorschriften zur „Sicherung des Besitzstandes", die außer im Weite-
nauer Weistum in den übrigen nicht zu finden sind, vgl. deshalb H. Ott, Stud. z.
spätma. Agrarverf., Seite 119 bis 121)

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