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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 143
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0145
der Grundzins als eine Bringschuld 478). Sie bestand in der Grundherrschaft St.
Blasien überwiegend in Naturalien 479), wie z. B.: „ein son rotes wins, ein malter
roggen, ein schöffel habern, dryssig eiern vnd ein alt hun, ald zwei iungi" 48°).
Ferner entrichtete man in der Weitenauer Grundherrschaft den „kleinün zehen-
dün" ^J, im Speziellen: „den hoecehendün" ***), „den gartün cehenden" „den
obszehend" 484), „den werchcehünd" 485) und „den vih cehend" 48Ä), worüber die
anderen Dingrodel indessen kein Wort verloren haben.

Eine weitere Ausnahme bot der Weitenauer Dingrodel insofern, als er als
einzigster den Gotteshausleuten einen allgemeinen Dienstzwang auferlegte 487).
Auch war der Weitenauer Propst berechtigt, „den Gotteshausleuten, jeweils in
der Dorfgemeinschaft, 'gemarsami' zu gebieten, also die Verpflichtung zu gemeinsamen
Spanndiensten für die Bedürfnisse des Grundherren" 488).

Zwar relativ selten, aber immerhin vereinzelt forderte der Dinghof zu seiner
Bewirtschaftung ansonsten noch von den verliehenen Bauergütern Frondienste 489).
In Weitenau bezogen sich diese aber nicht auf die Schupposen, sondern auf „sin
lüte (dz gotzhus) und alle die, die sin wünne und sin wieid niessünt" 490). Die
Frondienste in Kleinkems beliefen sich auf zwei Tage bei der Rebvorlese491), die in
Obereggenen auf einen Tag bei der Ernte und einen weiteren „zu der woche" 492)
und die in Weitenau auf „nün tagwan" jährlich 49°). Da sie also sowohl zeitlich als
auch inhaltlich begrenzt waren, waren sie in die Kategorie der „gemessenen" Frondienste
einzuordnen 493). Sie beschränkten sich zum größten Teil auf Tätigkeiten
in der Agrarproduktion, wie H. Ott 494) anhand des Weitenauer Dingrodels
eingehendst untersucht hat.

(478) vgl. L. A. Burckhardt, Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 16. 17 — G. L. v. Maurer,
Gesch. d. Fronhöfe . . ., Band 3, Seite 339 ff

(479) aufgrund anderer Quellen ebenso: T. Knapp in ZRG Band 22 German. Abt-
Seite 67

(480) siehe Anhang: F § 3 I (wo aber noch „ein Schilling pfennig" hinzugefügt wird)

(481) siehe Anhang: K § 70

(482) siehe Anhang: K § 71

(483) siehe Anhang: K § 72

(484) siehe Anhang: K § 73

(485) siehe Anhang: K § 74

(486) siehe Anhang: K § 76 — Uber die Abgabe des Zehnten vgl. L. A. Burckhardt,
Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 19

(487) siehe Anhang: K § 12 („Ein ielich gotzhusman sol dem probst beholffün sin bi
dem eide, swa er sin bedarf), K § 13 („Swa ouch ein gotzhusman het einne sun
ald zwen, wen sü dienen umb Ion, so son sü dem gotzhus umb gewonlichen Ion,
üb ir der probst bedarf) — vgl. dazu H. Ott, Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 123
und allgemein G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . ., Band 3, Seite 289 f

(488) H. Ott, ebenda und siehe Anhang: K § 18

(489) siehe Seite 21 und 27; besonders deutlich hat dies der Dingrodel von Obereggenen
formuliert: „Man sol ouch wissen, das alle die schüppossen, die dz gotzhus het vnd
in den hof horent, also verliehen sind, das iecliche schüppoze ein tagwan zu der
wochen sol thun durch das iar," (siehe Anhang: G § 17). Für die Grundherrschaft
Hochstift Basel stellte dies ebenfalls fest H. Rohr, Entstehg. d. weltl. . . . Gewalt
d. Bischofs v. Basel, Seite 31

(490) siehe Anhang: K $ 53

(491) siehe Anhang: E $ 6

(492) siehe Anhang: G §§ 15 bis 17; vgl. dazu: H. Trenkle, Heimatgesch. d. Gem.
Obereggenen, Seite 45

(493) F. Lütge, Gesch. d. dtsch. Agrarverf., Seite 96 — G. Theuerkauf in HRG, Stichwort
: „Frondienste", Spalte 1306 f, insb. 1308

(494) Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 123 bis 125

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