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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 145
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0147
b) Gerichtsbezeichnungen 505J

Nach den Dingrodel von St. Blasien hießen die Dinghofgerichte entweder in
allgemeiner Bedeutung: „gericht" 506) oder „geding" *°7) und in besonderem Sinne:
„vorgescriben geding" ^ bzw. „rechtü geding" *°9) oder „nachgeding" 51°). Für
das „vorgescriben" bzw. „rechtü geding" dominierte die schlichte Bezeichnung
„geding" 5n), welche ausnahmsweise in Steinen auch als „dinggericht" *12) angesprochen
wurde. Da das Hofweistum von Kleinkems sowohl dem „vorgescribenen
geding" als auch dem „nachgeding" die gleichen Kompetenzen zuwies 513), schied
eine dahingehende Differenzierung aus.

c) Gerichtstermine

Die beiden Spezialtermini hingen mit den unterschiedlichen Gerichtsterminen
zusammen, wie bereits ihre Benennung vermuten ließ. Gleich in den ersten beiden
Artikeln aller st.-blasischen Rodel wurde Anzahl und Zeitpunkt der „vorgeschriebenen
Gedinge" festgelegt. Diese fanden auf den Dinghöfen in der Regel
dreimal jährlich statt514), wovon Gallenweiler515) und Weitenau518) mit nur
zwei regelmäßigen Gerichtsterminen pro Jahr abwichen. Da die vorgeschriebenen
bzw. rechten Gerichte zu bestimmten Zeiten im Jahr zu tagen pflegten, entsprachen
sie den andererorts als „ungeboten" bezeichneten Hofgerichten 517).

Die Gerichtstage fielen meistens „uf sant Hylarientag" 518) (13. Januar), „uf
usgender osterwoche" 519) und „uf sant Johanstag ze sungiden" 52°) (24. Juni, Sommersonnwende
) 521). Unter diesen drei festen Terminen kam ferner der „sant
Martins tag"5") (11. November) in Betracht. Statt solcher fixen Daten wurde
mitunter einfach ein Zeitraum angegeben, wie „ze meyen" 523) und „ze herbst" 524).

Dagegen war das „nachgeding" zeitlich nicht unbedingt fixiert, sondern für
dessen Tätigwerden der Bedarf maßgeblich 525), wofür die Dingrodel drei Fälle in
Erwägung zogen. Den vorgeschriebenen Gedingen konnten „nachgedinge" unmittelbar
folgen, falls noch Sachen unerledigt geblieben waren 525). So durfte der
st.-blasische Amtmann in Efringen 528) und der Propst in Obereggenen 527) sowie in

(505) vgl. L. A. Burckhardt, Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 34 — G. L. v. Maurer, Gesch.
d. Fronhöfe . . . Band 4, Seite 95 f

(506) siehe Anhang: A §§ 3, 4; B § 2; C § 4; E § 4; G § 3; H § 1 Satz 3 und 11; I §§ 2,
4 I, 7; K §§ 2, 4, 5

(507) siehe Anhang: C § 4; D § 9; E § 4; G §§ 8, 9; H § 1 Satz 9 und 10; I § 3; K § 1

(508) siehe Anhang: A §§ 3, 4; E §§ 3, 4, 5; I § 6

(509) siehe Anhang: F § 1; G § 2; I § 11

(510) siehe Anhang: A § 3; I § 6 („nachgericht")

(511) siehe Anhang: A J 1; B JJ 1, 2j C j 2; D J 1; E J 1; G J 2; H J 1; I J 2

(512) siehe Anhang: I § § 1 und 4 II

(513) siehe Anhang: E § 3

(514) siehe Anhang: A$ 1;B$ 1;D$ 1;E$ 1;F$ 1; G § 2; H § 1 Satz 1 und I § 1

(515) siehe Anhang: C § 2

(516) siehe Anhang: K (Einleitung)

(517) G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . ., Band 4, Seite 102 und 162 f

(518) siehe Anhang: A J 1; E J 1; F J 1; G J 2; H J 1 Satz 1 und I § 1

(519) siehe Anhang: A § 1; B § 1; E § 1 und I § 1

(520) siehe Anhang: A§1;B§1;D§1;E§1;F§1; H § 1 Satz 1; I $ 1

(521) F. Schülin, Efringen, Seite 137

(522) siehe Anhang: D § 1; F § 1 und G § 2

(523) siehe Anhang: C J 2; D § 1; G $ 2; H $ 1 Satz 1 und K (Einleitung)

(524) siehe Anhang: C § 2

(525) G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . ., Band 4, Seite 165/166 — vgl. auch allgemein
J. W. Planck, Gerichtsverf., 1. Buch Seite 119

(526) siehe Anhang: A § 3

(527) siehe Anhang: G § 2

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