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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 146
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0148
Weitenau 52S) „drei nadigeding han ze iöglichem vorgescriben geding", wogegen
sich der Amtmann in Steinen 529) mit „zwei nachgericht" begnügen mußte. Ferner
konnten die Nachgedinge „da zwischent" (d. h. zwischen den vorgeschriebenen
Jahrgedingen,) einberufen werden, „wenne sin datz gotzhus ald sin lüte be-
dürffen" 530).

Ebenso kam es auf die Nachfrage an, ob in Obereggenen das Wochengericht in
Aktion trat 531), welches die übrigen Dingrodel nicht kannten.

2. Zuständigkeiten

Um kein schiefens Bild von den st.-blasischen Dinggerichten zu entwerfen, bedarf
es zur Erörterung der Zuständigkeiten einer doppelten Fragestellung:

1. Welche Gerichtsbarkeit ist auf den Gedingen ausgeübt worden? und

2. Wer hat welche Jurisdiktionsbefugnisse beansprucht?

Diese klare Trennung vermißt man bei H. Ott M2), der die „Abgrenzung der
jurisdiktioneilen Kompetenzen zwischen Vogt und Kloster" 533) in größerem
Rahmen untersucht hat, ohne aus dem Markgräflerland Dingrodelstellen anzuführen
534). Dennoch treffen H. Otts Feststellungen — um unser Resultat vorauszuschicken
— auch für unser Untersuchungsgebiet zu, daß nämlich dem Kloster
St. Blasien die grundherrliche Gerichtsgewalt teils erweitert um die Niedergerichtsbarkeit
und dem Vogt die Hochgerichtsbarkeit teils verbunden mit der
niederen Gerichtsherrschaft 535) zugestanden hat 536). Die Kompetenzabgrenzung
zwischen Vogt und Grundherren ist in der den st.-blasischen Dingrodel typischen
Satzwendung dargelegt worden: Der Vogt soll dem Amtmann im Geding „gewalts
vor sin" 537).

Wenn nun im folgenden Kapitel auf die Gerichtsgewalt der Sache nach eingegangen
wird, gilt es deshalb die Kompetenzen des klösterlichen Grundherren von
denen des Vogtes zu trennen.

a) Sachliche Kompetenz 538)

Der grundherrlichen Jurisdiktionsbefugnis unterlagen sämtliche Dinghofangelegenheiten
, d. h. alle jene Rechtsfragen, die aus Streitigkeiten der Dinghofleute

(528) siehe Anhang: K (Einleitung)

(529) siehe Anhang: I § 6

(530) siehe Anhang: F § 1 und ähnlich A J 3; C J 2; D $ 1; E § 3

(531) siehe Anhang: G § 11

(532) H. Ott (Gesch. d. Kl. St. Blas.) verdeutlicht dies nicht genügend, wenn er auf Seite

76 schreibt: „Für das restliche Gebiet der großen Klostergrundherrschaft, die mit
einem Netz von Dinghöfen überzogen war, ist die Regel, daß auf den Dinggerichten
nur die grundherrliche Gerichtsbarkeit ausgeübt wurde. . . und wenn er auf Seite

77 beiläufig feststellt: „Auf demselben Ding wurden dann die Frevelfälle vom Vogt
abgeurteilt — ..."

(533) H. Ott (a. a. O., Seite 69 f) gliedert die Gerichtsgewalt innerhalb der Gesamtgrundherrschaft
des Klosters St. Blasien in drei Schichten auf (siehe insbesondere Seite
71/72)

(534) H. Ott, a. a. O., Seite 76/77 (sieht man von der Nennung des Obereggener Wochengerichtes
ab)

(535) Den Zusatz der vogtherrlichen Niedergerichtsbarkeit erwähnte H. Ott nicht, weil
sein Ausgangspunkt mehr auf die grundherrlich-klösterliche Gerichtsgewalt ausgerichtet
war.

(536) H. Ott, a. a. O., Seite 74—77

(537) siehe Anhang: C § 4; D § 7; F § 12; I § 2

(538) vgl. dazu auch H. Ott, Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 134 und F. Schülin in:
Das Markgräflerland Jg. 3/34, Seite 181; ferner allgemein: G. Goetz, Niedere
Gerichtsherrschaft, Seite 8 f und 28 f — G. Meyer in 2RG 3. Band German. Abt.
Seite 122 und 125 — K. Weimann, Das tägliche Gericht, Seite 97 f

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