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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 148
(PDF, 40 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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Hierbei überwog die Zahl der zwischen Hofherrn und Hofleuten erwähnten
Streitfälle die der Hofgenossen unter sich 554).

Einen besonderen Stellenwert nahmen für St. Blasien Auseinandersetzungen
über die Zugehörigkeit zum Dinghofverband ein. Denn es wurde wiederholt auf
die Feststellung Wert gelegt, daß vor die Dinggerichte Huldigungs- und Ungenoß-
samenfälle gebracht werden müssen 55S).

Einen weiteren wichtigen Komplex grundherrLicher Jurisdiktionsgewalt stellten
diejenigen Rechtsstreitigkeiten der Dinghofleute mit ihrem klösterlichen Grundherrn
dar, die aus dem Besitz „dinkghöriger" Güter erwachsen konnten. Auf
diesem Sektor schien St. Blasien damals häufig wegen „verstolner und versagter
Güter" 558) bzw. überhaupt wegen seines Güterbesitzes Klage erhoben zu
haben 55T). Eng damit verband sich der an den Dinggerichten einklagbare grundherrliche
Anspruch auf die Zinsen55S). Obgleich dieser mittels herrschaftlicher
Pfändung durchsetzbar war 559), wurde eine gerichtliche Kontrolle durchgeführt.
Wenn „ieman gepfendet wurde uf einem der driger dinggericht( umb zins oder
ander schuld)", so sollte „man die pfand die nächsten zwei nachgericht verrecht-
vertigen" ***).

Zudem hatten einzelne Dinggerichte über Rebmißbau zu befinden 581). In dieser
Hinsicht äußerte sich am unmißverständlichsten der Efringer Hofrodel:

„Sint och die reben nit gebuwen ze sant Johanstag ze singecht 582), als man
sie buwen solt, so mag si ein amptman schowen mit des gotzhus lüten, so er
zu im nimet 583), vnd wer da mißbuwe hat der sol es dem gotzhus ablegen,
als der aptman vnd die gotzhus lüt die mit dem amptman die reben schowent
sich erkennent" ***).

Abschließend ist somit zu bemerken, daß der Grundherr mit seinen ihm gegenüber
den Gotteshausleuten zustehenden Rechten der Dinggerichtsbarkeit unterworfen
war 585).

Übrig bleibt nun noch die streitige Gerichtsbarkeit, soweit sie die Dinghofleute
untereinander betroffen hat 588). Zwar haben die st.-blasischen Dingrodel generell
587) — wie schon gezeigt 588) — diesen Zuständigkeitsbereich bedacht, doch stellte
nur das Weistum von Steinen hierfür einen konkreten Fall auf. Gerieten nämlich

(554) Eine allgemeine Zusammenstellung der Streitfälle siehe bei G. L. v. Maurer, Gesch.
d. Fronhofe . . . Band 4 § 671 Seite 145 f und § 672 Seite 148 f

(555) siehe Anhang: A §§ 2 und 17; G § 45; H § 1 Satz 7 und 8; I §§
4 und 24; K §§ 8 und 10

(556) siehe Seite 147

(557) vgl. dazu Anhang: A § 2, I §§ 21 bis 23, 28 und 29; K §§ 24 und 43 f

(558) siehe Seite 142 und insbesondere Anhang: I § 20 Satz 2

(559) vgl. dazu Seite 138

(560) siehe Anhang: I § 20; vgl. auch G § 12

(561) vgl. G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 4, Seite 147

(562) Ein Vergleich mit den Ausführungen auf Seite 145 und dem ersten Artikel des
Efringer Rodel ergibt, daß es sich hierbei um einen der drei vorgeschriebenen Dingtage
handelt.

(563) Nur in diesem Fall in Efringen fungierte ein auserlesener Kreis als „Urteiler", vgl.
Seite 156/157

(564) siehe Anhang: A § 16 II und auch § 17, weiterhin — wenn auch nicht so deutlich —
D § 8, F § 5 und H § 6

(565) vgl. G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe ... Band 4, Seite 149

(566) vgl. denselben ebenda, Seite 145 f

(567) siehe Anhang: A § 2 und E § 2

(568) siehe Seite 147 und die dortige Fußnote 553

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