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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 149
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0151
Hofgenossen um liegende Güter miteinander in Streit, so hatte das Dinggeridit
darüber zu entscheiden 569).

Weiterhin gehörte andererorts zur Zuständigkeit der Hofgerichte die „sogenannte
freiwillige Gerichtsbarkeit" 570), der es unter anderem oblag, Verträge über
Hofgüter gerichtlich zu bestätigen. Obwohl keiner der hier untersuchten Dingrodel
die Behandlung, Belehnung oder Investitur erwähnte, deutet der Hofrodel von
Steinen diesen Aufgabenbereich an:

„Wer och gotzhus gut hat und das in ein ander Hand bringen wil, der sol es
tun vor des gotshus amptman, daz er werd wissen, wo er hin sol umb
andri des gotshus recht" 571).

Als eine der vornehmsten Funktionen der Dinggerichte galt das Feststellen der
alt hergebrachten Rechte — die Rechtsweisung 572) — wobei diese jedoch nicht als
eine rechtssetzende Tätigkeit verstanden wurde, wenn auch die schriftliche Fixierung
mittels dieses Institutes erfolgt war 573). Diese Rechtsauffassung reflektierten
noch die Überschriften der meisten Dingrodel durch die Wortwahl:

„Dis sint dü recht vnd die alten gewonheit, die man allü iar offnen sol in
dem dinckhof" 574)

und speziell das Kleinkemser Hof recht fuhr dann fort:

„vnd och sunderbar geöffnet wurden des iares, do man zalt von gottes
gepurt ccc und L iar mit gemeiner vrteil vnd geswornem eid" 575).

Inwieweit besaß nun das Kloster St. Blasien im Markgräflerland außer der
Kompetenz in grundherrlichen Angelegenheiten eine Gerichtsgewalt in Strafsachen
576)? — Diese im Prinzip eine Bejahung unterstellende Frage erschien aufgrund
der bereits erörterten Strafgewalt des klösterlichen Grundherren 5") gerechtfertigt
. Die klarste Antwort darauf gab der Weitenauer Dingrodel: „Aber dü klein
frefli, da man eim gotzhus nün Schilling erteilt, dü ist einz probstz" 578). Dagegen
grenzten die Dingrodel von Fahrnau 579) und Obereggenen 58°) die strafgerichtliche
Zuständigkeit nur in negativer Form ab. Demzufolge war St. Blasien an diesen
drei Dinggerichten befugt, über alle Vergehen der Dinghofleute, soweit sie keine
Kapitalverbrechen (causae maiores M1) verübt hatten, zu richten.

Außerdem fiel in den Zuständigkeitsbereich der Dinggerichte zu Fahrnau und
Weitenau das Durchsetzen der „twing und ban" inhärenten Zwangsrechte 582), sei

(569) siehe Anhang: I §§ 28 und 29

(570) vgl. G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . . Band 4, Seite 141

(571) siehe Anhang: I § 25

(572) siehe Seite 113

(573) vgl. dazu Anhang: K (Einleitung)

(574) siehe Anhang: A; B; C; D; E und F

(575) siehe Anhang: E

(576) vgl. dazu allgemein G. Goetz, Niedere Gerichtsherrschaft, Seite 10 ff — G. L. v.
Maurer, Gesch. d. Fronhöfe .. . Band 4 § 673

(577) siehe Seite 138 ff

(578) siehe Anhang: K § 2 Satz 3 und § 39

(579) siehe Anhang: B § 9 („Dz gotzhus hat . . . allü recht an die größten fravelina")

(580) siehe Anhang: G § 3 Satz 3 („Vnd sol ein probst... da richten . . . vmb all sachen
anrecht vmb die grossen freffli .. .")

(581) vgl. zur „Hochgerichtsbarkeit", F. Merzbacher in HDR unter selbigem Stichwort,
Spalte 172

(582) zu diesen Rechten vgl. Seite 138 ff, insbesondere Seite 139 bis 141

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