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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 150
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es bei Verstoß gegen den Eichbann 583) oder bei Mißachtung des Mühlenbannes 584).
Also verfügte St. Blasien hier über eine niedere Gerichtsherrschaft 385).

Diese Jurisdiktionsbefugnis gebührte dem Grundherren jedoch nicht in Nieder-
eggenen, wie aus der folgenden detaillierten Bußenverteilung 586) zu schließen war:
„Was och gebesrot wirt in dem hof von der kleinen beßrung, datz ist dry
Schilling, der wirt dem propst zwen Schilling vnd dem vogt ein Schilling.
Wurdi och gefreulot in dem hof datz nün Schilling gebeßerot wrdin, so nimt
der probst dry Schilling vnd der vogt sechs Schilling, wrdi aber me gefreulot
in dem hof, so nimt der probst den dritteil vnd der vogt zwen teil" 537).
Weniger präzise limitierten die anderen st.-blasischen Dingrodel die Gerichtsherrschaft
des klösterlichen Grundherren in deliktischen Fällen. Obgleich sie ebenfalls
die Bußenverteilung normiert haben, bezogen sie sich in der Regel 588) nicht
auf die Bußenhöhe, sondern nur auf den proportionellen Bußenanteil 589). Dafür
haben aber die Hofrodel von Gallenweiler 590) und Hügelheim 591) die der Grundherrschaft
zustehende Buße ihrem Namen nach angegeben. Demnach wurde St.
Blasien „die zweyn teil" von den „deinen büßen" zugesprochen 592), welche sich
— wie bereits gesehen 593) — auf „dry Schilling" beliefen. Die Zusammenstellung
der nach den Hofweistümern mit drei Schillingen zu ahndenden Verstößen 594)
ergab eine strafgerichtliche Kompetenz im rein grundherrlichen Bereich. Dies bestätigten
die Hof rechte von Riehen 595) und Steinen 596), da sie jegliche Klage, „die
frevel angieng", der Entscheidungsbefugnis des st.-blasischen Amtmannes enthoben
597). Folglich übte St. Blasien an diesen Dinggerichten keine niedere Gerichtsherrschaft
aus.

Also können wir zusammenfassen 598): Auf allen st.-blasischen Dinggerichten im
Markgräflerland wurde über causae emphyteuticariae verhandelt, wozu auch Ver-

(583) siehe Anhang: B § 11 und K § 21

(584) siehe Anhang: K § 50

(585) vgl. H. Ott, Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 134 und H. Rennefahrt, Twing und
Bann, Seite 75 (der nach den gleichen Voraussetzungen eine Niedergerichtsbarkeit
annimmt)

(586) zur Bußenverteilung vgl. allgemein H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch. Reichs u. R., Band
1, Seite 84/85 und speziell H. Ott, Gesch. d. Kl. St. Blas., Seite 77

(587) siehe Anhang: F § 10 (vgl. auch K §§ 2 und 3, wo ebenso zwischen „nün Schilling"
bei „kleiner frefli" und „drin schillingin" bei Bußen des Propstes unterschieden
worden ist)

(588) Ausnahme siehe Anhang: I § 2

(589) siehe Anhang: A§4;B§8;E§4;H§1 Satz 11

(590) siehe Anhang: C § 3

(591) siehe Anhang: D § 7

(592) Diesen Bußenanteil gewährten die in der Fußnote 582 zitierten Dingrodel ebenfalls
der Grundherrschaft St. Blasien.

(593) vgl. den oben wiedergegebenen zweiten Artikel des Niedereggener Dingrodels

(594) bei Dingpflichtverletzung siehe Anhang: A§7;C§2;E§5;G§3;H§ 1 Satz 5
I § 4 II sowie K §§ 1 und 4 — bei Klageerhebung vor dem falschen Richter siehe
Anhang: G § 5 — bei Reden ohne Fürsprecher siehe Anhang: K § 4 — bei Zinsverzug
siehe Anhang: B § 4 — bei Pfandbruch siehe Anhang: G § 12 — bei Nicht-
leisten des Frondienstes siehe Anhang: K §§ 53 und 55

(595) siehe Anhang: H § 1 Satz 10

(596) siehe Anhang: I § 12

(597) vgl. G. Goetz, Niedere Gerichtsherrschaft, Seite 6 — (Mit dem Wegfall der Gerichtsbarkeit
über kleine Frevel fehlte „ein wesentlicher Inhalt" der niedergerichtsherrli-
chen Gewalt)

(598) vgl. H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch. Reichs u. R., Band 1, Seite 70 und 74 f (kommt
im allgemeinen aufgrund anderer süddeutscher Quellen zum gleichen Resultat)

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