Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 151
(PDF, 40 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0153
gehen innerhalb des rein grundherrlichen Verhältnisses zählten (grundherrliche
Gerichtsbarkeit). Ausnahmsweise in Fahrnau, Obereggenen und Weitenau erstreckte
sich die Gerichtsgewalt des Grundherren auf causas minores (Niedergerichtsbarkeit
).

Der Jurisdiktionsgewalt des Vogtes5") unterlagen in den Dinghöfen zu
Fahrnau 600), Obereggenen801) und Weitenau 602) „dü groz frefli", deren Buße
„drü pfund" betrug. Unter die großen Frevel subsumierten die Dingrodel Kapitalverbrechen
, wie „todschlag und blutrünsigi und hertvelligi und der nahtschach
und tübi" 603). Somit charakterisierte sich der Vogt an diesen Orten als Inhaber
der Hochgerichtsbarkeit 604). Um Eingriffen des Vogtes aufgrund dieser starken
Position in die grundherrliche Rechtssphäre vorzubeugen, bestimmte der Weitenauer
Hofrodel: „und tut ein gotzhusman einne todschlag, so het der vogt ein-
kein reht zu dem ligindün gut" 605).

Anhand der verbleibenden Dingrodel ließ sich die Gerichtsgewalt des Vogtes 606)
nicht mehr exakt in niedere und hohe Gerichtsbarkeit zerlegen. Doch belegten die
Hofrechte von Riehen 607) und Steinen 608) immerhin, daß Frevelfälle vom Vogt
abgeurteilt wurden. Im übrigen konnte hierfür lediglich die Bußenverteilung als
Indiz herangezogen werden. Denn von den Bußen, die wegen Begehung kleiner
als auch „größerer" (?) Frevel verhängt wurden, bezog der Vogt regelmäßig zwei
Drittel 609). Zwar wurden die vom Vogt in diesem Verhältnis beanspruchten Strafgelder
— weshalb er dem st.-blasischen Amtmann „gewalts vor sin" sollte610) —
in Gallenweiler 611) und Hügelheim 610) als „große büßen" eingestuft, doch setzten
die hier untersuchten Dingrodel St. Blasiens nie diese Bußenbezeichnung mit dem
Begriff: „groz frefli" gleich 612). Also dürften „große büßen" zumindest aufgrund
der Gegenüberstellung zu „kleinen büßen" — den grundherrlichen Bußen 613) —
auf Straftatbestände im Kompetenzrahmen der Niedergerichtsbarkeit hinweisen.

(599) vgl. L. A. Burckhardt, Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 30/31

(600) siehe Anhang: B § 9

(601) siehe Anhang: G § 6 Satz 2 („Vnd dar vmb sind die grossen frefflinan eines
vogt . . .") vgl. H. Ott, Gesch. d. Kl. St. Blas., Seite 52 (wo aufgrund einer anderen
Quelle unser Ergebnis bestätigt wird)

(602) siehe Anhang: K § 2 Satz 2 („Und darumb ist. . . dü groz frefli einz probstz.")

(603) siehe Anhang: G § 3 und K § 2

(604) vgl. allgemein F. Merzbacher in HDR, Stichwort: „Hochgerichtsbarkeit", Spalte
172 f, insbesondere Abschnitt: „4. Abgrenzung und Zuständigkeit"

(605) siehe Anhang: K § 2 Satz 4

(606) vgl. allgemein H. Conrad, Dt. RG. Band 1, Seite 143

(607) siehe Anhang: H § 1 Satz 10

(608) siehe Anhang: I § 12

(609) siehe Anhang: F § 10 II (1. aus einem Vergleich mit K § 2 Satz 3 resultiert, daß in
F § 10 II, 1. Halbsatz kleine Frevel mit der Straf folge von neun Schillingen gemeint
sind, und 2. aus einem Vergleich mit der Bußenverteilung in C § 3 sowie
D § 7, daß in F § 10 II, 2. Halbsatz an große Bußen gedacht ist)

(610) siehe Anhang: D § 7

(611) siehe Anhang: C § 3

(612) vgl. dafür H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch. Reichs u. R., Band 1, Seite 26: „Es zeigt
sich nämlich in den elsässischen Weisthümern ein Sprachgebrauch, wonach schlechte,
d. h. geringe, und große Bussen unterschieden werden. So sagt z. B. das Weisthum
von Gressweiler: „Was auch besserung verfeilet, es sei schlechte besserung oder
frevel, die sind alle des meiers.„ Hier steht Frevel in der Bedeutung von „höhere
Bussen" oder grosse Besserung; Eine „grosse besserung" im Betrage von 3 Pfund . . .*'

(613) siehe Seite 150

151


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0153